Hier finden Sie Erläuterungen zu jeder Zeile der neuen Anlage Corona-Hilfen. Wenn Sie für Ihre Steuererklärung nicht die Formulare sondern eine professionelle Steuersoftware nutzen, wird diese die nötigen Angaben automatisch von Ihnen abfragen. Welche Steuersoftware für Ihre Anforderungen am besten geeignet ist, erfahren Sie in unserem Steuersoftware-Test.
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Verwendung der Anlage Corona-Hilfen
Die Anlage Corona-Hilfen ergänzt die Anlagen G, L und / oder S der Einkommensteuererklärung. Sofern in diesen und in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind, muss die Anlage Corona-Hilfen zusätzlich abgegeben werden. Wurden keine derartigen Einnahmen erzielt, muss die Anlage trotzdem abgegeben werden.
Corona-SoforthilfenCorona-Soforthilfen stellen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar. Sie sind nur dann steuerfrei, soweit das EStG ausdrücklich eine entsprechende Befreiung vorsieht. Hinsichtlich der Corona-Soforthilfeleistungen ist dies nicht der Fall. Zu beachten ist auch, dass die Bewilligungsbehörde das Finanzamt über den Zuschuss informieren darf.
[Betriebseinnahmen → Zeile 4]
Hat der Steuerpflichtige bzw. sein Ehegatte 2022 derartige Einnahmen gehabt, ist dies durch Eintragung einer „1“ unter der Kennziffer 850 bzw. 851 zu erklären. Hat einer oder keiner der beiden solche Einnahmen erzielt, ist eine „2“ einzutragen.
[Höhe der Corona-Hilfen → Zeilen 5–11]
In den folgenden Zeilen 5–10 ist der Saldo zwischen den erhaltenen und den im selben Kalenderjahr zurückgezahlten Corona-Hilfen für jeden Betrieb unter Angabe der Betriebsbezeichnung und -steuernummer anzugeben.
Zusätzliche EingabeDie betreffenden Einnahmen müssen in der Gewinnermittlung 2022 (Bilanz und GuV bzw. Einnahmenüberschussrechnung) enthalten sein und dementsprechend auch im Gewinn bzw. Verlust, der in den Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung einzutragen ist.
In Zeile 11 ist die Summe der Corona-Hilfen, getrennt nach den Steuerpflichtigen, zu ziehen.
[Bilanzierende Steuerpflichtige → Zeile 12]
Sofern im Jahr 2022 Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und/oder vergleichbare Zuschüsse ausgezahlt wurden, die bereits in der Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (i. d.R. zum 31.12.2020 als Forderung/sonstiger Vermögensgegenstand) enthalten waren und der Anlage Corona-Hilfen 2020 erklärt wurden, muss hier eine „1“ eingetragen werden.