
Hier finden Sie Erläuterungen zu jeder Zeile der Anlage Corona-Hilfen. Sie können diese im Rahmen Ihrer Steuererklärung nur noch elektronisch einreichen. Formulare sind in Ausnahmefällen nur über das Finanzamt verfügbar. Nutzen Sie stattdessen eine professionelle Steuersoftware, wird diese die nötigen Angaben automatisch von Ihnen abfragen. Welche Steuersoftware für Ihre Anforderungen am besten geeignet ist, erfahren Sie in unserem Steuersoftware-Vergleich.
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Verwendung der Anlage Corona-Hilfen
Die Anlage Corona-Hilfen ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuer¬erklärung. Unabhängig davon, ob in diesen und in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen bzw. Rückzahlungen als Betriebsausgaben enthalten sind, muss die Anlage Corona-Hilfen abgegeben werden. Das gilt auch für die Steuererklärungen 2024, da aufgrund der Nachfrist zum 31.3.2024 und der noch nicht abgeschlossenen Schlussabrechnungen auch für 2024 noch mit Rückzahlungen der Hilfen zu rechnen ist.
Corona-SoforthilfenCorona-Soforthilfen stellen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar. Sie sind nur dann steuerfrei, soweit das EStG ausdrücklich eine entsprechende Befreiung vorsieht. Hinsichtlich der Corona-Soforthilfeleistungen ist dies nicht der Fall. Zu beachten ist auch, dass die Bewilligungsbehörde das Finanzamt über den Zuschuss informieren darf.
[Grundangaben → Zeile 4]
Hat der Steuerpflichtige bzw. sein Ehegatte 2024 derartige Rückzahlungen geleistet, ist dies durch Eintragung einer «1» unter der Kennziffer 850 bzw. 851 zu erklären. War dies nicht der Fall, ist eine «2» einzutragen.
[Höhe der Corona-Hilfen → Zeilen 5–11]
In den folgenden Zeilen 5–11 ist der Saldo zwischen den erhaltenen und den im selben Kalenderjahr zurückgezahlten Corona-Hilfen für jeden Betrieb unter Angabe der Betriebsbezeichnung und Betriebssteuernummer anzugeben.
Zusätzliche EingabeDie betreffenden Einnahmen müssen in der Gewinnermittlung 2024 (Bilanz und GuV bzw. Einnahmenüberschussrechnung) enthalten sein und dementsprechend auch im Gewinn bzw. Verlust, der in den Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung einzutragen ist.
In Zeile 11 ist die Summe der Corona-Hilfen, getrennt nach den Steuerpflichtigen, einzutragen.
[Bilanzierende Steuerpflichtige → Zeile 12]
Sofern im Jahr 2024 Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und/oder vergleichbare Zuschüsse ausgezahlt wurden, die bereits in der Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (i. d. R. zum 31.12.2023 als Forderung/sonstiger Vermögensgegenstand) enthalten waren und in der Anlage Corona-Hilfen 2023 erklärt wurden, muss hier eine «1» eingetragen werden.