Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage G. Da Sie die Anlage G nur noch elektronisch einreichen können, gibt es kein Formular zum Download mehr. In Härtefällen stellen die Finanzämter einen Papierdruck zur Verfügung. Sie können die Anlage G für 2021 hier als PDF herunterladen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.
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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint.
Wann Sie die Anlage G ausfüllen müssen
Wichtig: Gewerbetreibende müssen Anlage G ausfüllen Die Anlage G müssen Sie in folgenden Fällen ausfüllen:
- Sie waren im Veranlagungsjahr Inhaber eines Gewerbebetriebs.
- Sie haben bzw. hatten die Absicht, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen. In diesem Zusammenhang sind Ihnen Aufwendungen entstanden.
- Sie sind an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt.
Ehegatten geben jeweils eine eigene Anlage ab.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen | |
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Seite 1 | Gewinn (Zeilen 4–12) Beteiligte an gewerblich tätigen Personengesellschaften müssen den auf sie entfallenden Gewinnanteil angeben.
Ermäßigte Besteuerung für im Betrieb verbleibende Gewinne (Zeile 16) Die ermäßigte Besteuerung für «thesaurierte» Gewinne beantragen Sie durch Abgabe der Anlage 34a.
Steuerermäßigung nach § 35 EStG (Zeilen 18-24) Hier beantragen Sie eine Steuerermäßigung für die Einkommensteuer, wenn Sie für den Betriebsgewinn auch Gewerbesteuer zahlen müssen. |
Seite 2 | Veräußerungsgewinn/-verlust (Zeilen 31-46) Wenn Sie Ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben, ist der dadurch eingetretene Gewinn bzw. Verlust zu erklären.
Sonstiges (Zeilen 47–56) |
Wichtig: Zusätzliche AnlagenIn jedem Fall müssen Sie die Anlage Corona-Hilfen mit übermitteln.
Wenn Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, müssen Sie dazu die amtliche Anlage EÜR verwenden. Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Buchführung, können Sie beantragen, den im Betrieb belassenen Gewinn (thesaurierter Gewinn) mit einem Steuersatz von nur 28,25 % zu besteuern. Dazu benötigen Sie die Anlage 34a (Eintrag in Zeile 16 der Anlage G). Wenn Sie ermäßigt besteuerte Gewinne allerdings in späteren Jahren aus dem Betrieb entnehmen, müssen Sie diese mit einem Steuersatz von 25 % nachversteuern.
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Was Sie in die einzelnen Zeilen der Anlage G eintragen sollten
[Gewinn/Verlust Einzelunternehmer → Zeilen 4, 5]
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist entweder durch Buchführung (Betriebsvermögens- oder Bestandsvergleich) oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln. Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung müssen Sie Ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben zusammenstellen. Aus der Differenz ergibt sich Ihr jährlicher Gewinn bzw. Verlust. Der durch die Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs entstandene Gewinn muss gesondert erklärt werden (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 31–42).
Die Unterlagen zur Gewinnermittlung (Bilanz mit der Gewinn-und-Verlust-Rechnung und Erläuterungen dazu) bzw. zur Einnahme-Überschuss-Rechnung einschließlich Erläuterungen (bzw. Anlage EÜR) müssen Sie der Anlage G beifügen.
Verluste tragen Sie mit einem Minuszeichen versehen ein.
[Gesonderte Gewinnfeststellung → Zeile 7]
Wenn sich der Betriebssitz im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts befindet, dann müssen Sie alle Unterlagen für den Betrieb (zusätzlich die Anlage G und die Gewinnermittlung) zusammen mit einer Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte (Vordruck ESt 1 B,) beim Betriebsfinanzamt abgeben. Der Gewinn wird dann gesondert in einem verbindlichen Gewinnfeststellungsbescheid festgestellt.
[Beteiligungen → Zeilen 8-11]
Sind Sie oder Ihr Ehegatte als Gesellschafter an einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, BGB-Gesellschaft oder eine atypisch stille Gesellschaft) beteiligt, wird Ihr Anteil am Gewinn, einschließlich aller Vergütungen, die Sie von der Gesellschaft erhalten haben, bei dem für die Gesellschaft zuständigen Betriebsfinanzamt einheitlich und gesondert festgestellt. Sie erhalten davon eine Mitteilung durch die Gesellschaft oder das Betriebsfinanzamt. Ausgenommen hiervon sind „Fälle von geringer Bedeutung“ (siehe Zeile 12).
Praxis-Tipp: Betriebsausgaben mitteilenBeachten Sie, dass Sie Ihre sämtlichen (Betriebs-)Ausgaben in der Gewinnfeststellungserklärung der Gesellschaft geltend machen müssen und nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung.
[Fälle von geringer Bedeutung → Zeile 12]
BGB-Gesellschaften, an denen nur die Ehegatten/Lebenspartner beteiligt sind, gelten als „Fälle von geringer Bedeutung“, für die keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchzuführen ist. In Zeile 12 sind die anteiligen Einkünfte des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter einzutragen. Unabhängig davon muss für die Gesellschaft aber eine EÜR bzw. Bilanz übermittelt werden.
[Teileinkünfteverfahren → Zeile 14]
Wenn Sie im Betriebsvermögen Ihres Unternehmens Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH) haben, sind die Gewinnanteile (z. B. Dividenden) sowie Veräußerungsgewinne bzw. -verluste nur zu 60 % zu versteuern. Der steuerpflichtige Teil ist in der Gewinnermittlung zu erfassen (Zeile 4), der steuerfreie Teil in Zeile 14. Einzutragen in Zeile 14 sind allerdings nur die Einkünfte, d. h. die Einnahmen sind um darauf entfallende Betriebsausgaben (z. B. Zinsen) zu kürzen.
[Steuerermäßigung wegen Gewerbesteuer → Zeilen 18-24]
Wenn Sie für Ihren Betrieb Gewerbesteuer zahlen, erhalten Sie eine Steuerermäßigung. Dazu müssen Sie den Gewerbesteuermessbetrag (Zeile 18) und die tatsächlich für das Jahr zu zahlende Gewerbesteuer (Zeile 19) eintragen. Wenn Sie mehrere Betriebe haben bzw. an mehreren Betrieben beteiligt sind, müssen Sie die Angaben für jeden Betrieb getrennt machen (Zeilen 20-24).
Weitere Angaben
[Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe → Zeilen 31–44]
Der Gewinn, den Sie aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Personengesellschaft oder einer Betriebsaufgabe erzielt haben, gehört ebenfalls zu den gewerblichen Einkünften. Sind Sie berufsunfähig oder mindestens 55 Jahre alt, steht Ihnen ein Freibetrag zu. Da dieser nur einmal im Leben gewährt wird, sollte die Entscheidung gut überlegt sein. Die Eintragungen müssen vor Abzug des Freibetrags in Zeile 31 oder 35 erfolgen. Die gleichen Voraussetzungen gelten für das Wahlrecht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (Zeilen 34 bzw. 38). Soweit das Teileinkünfteverfahren gilt (insbesondere Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften), ist der Gewinn in den Zeilen 32, 36 bzw. 39 zu erfassen. Ein Verlust ist in Zeile 40 und ergänzend in Zeile 41 einzutragen.
Soll für den Veräußerungsgewinn ganz oder teilweise die Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) in Anspruch genommen werden, ist dieses in den Zeilen 33 bzw. 37 zu vermerken.
[Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Zeilen 42-44]
Haben Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), an der Sie mindestens 1 % aller Anteile besitzen oder besessen haben, in Ihrem Privatvermögen gehalten und veräußern Sie diese oder Teile davon, dann unterliegt der Veräußerungsgewinn – eventuell nach Abzug eines Freibetrags – der Einkommensteuer und ist in Zeile 42 zu erfassen. In Zeile 44 kreuzen Sie an, wenn die Veräußerung an eine Gesellschaft erfolgt ist, an der Sie oder ein Angehöriger von Ihnen beteiligt ist.
[Außerordentliche Einkünfte → Zeile 45]
Sind in Ihrem Gewinn sog. außerordentliche Einkünfte enthalten wie z. B. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder Ausgleichszahlungen, die Sie als Handelsvertreter erhalten haben, dann tragen Sie diese in Zeile 45 ein. Das können auch Steuererstattungen aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung sein. Hier gilt eine günstigere ermäßigte Besteuerung (Fünftel-Regelung).
Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz
Besondere Aufmerksamkeit sollten Gewerbetreibende – aber auch Selbstständige – den erweiterten Verpflichtungen schenken, die das Geldwäschegesetz fordert. Zum verpflichteten Kreis nach § 2 Geldwäschegesetz gehören u. a. auch Rechtsanwälte, Notare, Mietmakler (monatliche Miete ab 10.000 €) Güterhändler, Kunstvermittler.
Meldungen von Händlern sind u. a. erforderlich bei Barzahlungen von hochwertigen Gütern (z. B. Edelmetallen) ab 2.000 €, von sonstigen Gütern und Kunstgegenständen sowie Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern ab 10.000 €.
Checkliste Anlage G: Diese Abzugsmöglichkeiten haben Sie
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile! | |
Sie planen als Existenzgründer bzw. Inhaber eines Klein- oder mittleren Betriebs die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter? Sie können bereits in dem Jahr, in dem Sie die Anschaffung konkret beabsichtigen, einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG geltend machen. Mithilfe des Investitionsabzugsbetrags können Sie auch erreichen, dass für Wirtschaftsgüter statt der allgemeinen Abschreibungsregelungen Sonderregelungen (GWG oder Wirtschaftsgüter im Sammelpool) gelten, die | □ |
Sie wollen Gewinne legal in spätere Jahre verlagern? Bilden Sie für geplante Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag. | □ |
Sie haben 2022 neue Wirtschaftsgüter gekauft? Prüfen Sie die Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG für Klein- und Mittelbetriebe. Sie ist unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag möglich. | □ |
In Ihren Betriebsausgaben sind Bewirtungskosten enthalten? Kontrollieren Sie, ob die notwendigen Belege alle geforderten Angaben enthalten. | □ |
Sie haben Ihr privates Kfz auch für betriebliche Fahrten genutzt? Ohne Kostennachweis können Sie für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer 0,30 EUR als Betriebsausgabe geltend machen. | □ |
Sie nutzen Ihr Fahrzeug nicht zu mehr als 50 % betrieblich? Führen Sie Aufzeichnungen über die betrieblich und die privat gefahrenen Kilometer, um den Privatanteil festzuhalten. Ohne derartige Aufzeichnungen wird das Finanzamt von einem 80%igen Privatanteil ausgehen. | □ |
Sie planen die Anschaffung eines Kfz? Beträgt die betriebliche Nutzung voraussichtlich mindestens 90 %, können Sie einen Investitionsabzugsbetrag erhalten. | □ |
Sie haben 2022 ein Kfz neu angeschafft? Bei einer betrieblichen Nutzung (gefahrene Kilometer) von mindestens 90 % erhalten Sie auf Antrag eine Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG). Beträgt die betriebliche Nutzung des Kfz (nach den gefahrenen Kilometern) weniger als 50 %, ist es im Normalfall sinnvoll, das Kfz als Privatvermögen zu behandeln und nicht ins Anlageverzeichnis aufzunehmen. Die betrieblich verursachten Kosten bleiben abzugsfähige Betriebsausgaben (ohne Einzelkostennachweis 0,30 €/km), aber der beim Verkauf des Kfz anfallende Veräußerungserlös ist nicht zu versteuern. | □ |
Sie haben Computerhardware oder Software im Betriebsvermögen? Unabhängig davon, ob Sie diese 2022 oder schon vorher erworben haben, haben Sie das Wahlrecht, die Anschaffungskosten (bzw. den Restbuchwert) in voller Höhe geltend zu machen oder diese über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Beachten Sie dazu das BMF Schreiben vom 22.2.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002:025, BStBl 2022 I S. 187). | |
Sie haben geringwertige Wirtschaftsgüter (Kosten ohne Umsatzsteuer nicht über 800 €) gekauft? Sie können die Kosten in voller Höhe sofort abziehen (keine AfA). |