
Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage EÜR. Da Sie die EÜR nur noch elektronisch einreichen können, gibt es kein Formular zum Download. In Härtefällen stellen die Finanzämter einen Papierdruck zur Verfügung. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.
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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint.
Wann Sie die Anlage EÜR ausfüllen müssen
Wichtig: Abgabe elektronisch Wer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss eine Anlage EÜR abgeben, und zwar immer auf elektronischem Weg.
Ausnahmen u. a in Härtefällen
In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten. Für diese Fälle stellen die Finanzämter Papiervordrucke der Anlage EÜR zur Verfügung.
Weitere Ausnahmefälle hat die OFD Nordrhein-Westfalen in einer bundesweit abgestimmten Verfügung v. 20.4.2018, Kurzinfo ESt 03/2018, geregelt:
- Wenn der Gewinn unter 410 € liegt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) und ein Veranlagungsgrund nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG vorliegt (Anlage EÜR in Papierform erlaubt)
- Bei einer Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), wenn ein weiterer Veranlagungsgrund nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG gegeben ist (Anlage EÜR in Papierform zulässig)
- Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen nach den §§ 3 Nr. 26, 26a oder 26b EStG insgesamt steuerfrei bleiben, müssen gar keine Anlage EÜR ausfüllen.
Für jeden Betrieb ist eine separate Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen. Die Anlage EÜR ist nach § 60 Abs. 4 EStDV zwingend elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Bei Personengesellschaften (z. B. GbR oder KG) ist die Anlage EÜR für den gesamthänderischen Bereich elektronisch zu übermitteln. Daneben sind für jeden Beteiligten, für den entsprechende Angaben erforderlich sind, die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften (Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen – Anlage SE – und Sonderbetriebsausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen – Anlage ER) und die Schuldzinsenermittlungen nach § 4 Abs. 4a EStG zusätzlich gesondert elektronisch einzureichen.
[Überblick Anlage EÜR]
Im Bedarfsfall ausfüllen | |
Seite 1 | Betriebseinnahmen (Zeilen 12–23) Hier sind die Betriebseinnahmen einzutragen, die im Wirtschaftsjahr zugeflossen sind. Beachten Sie die Besonderheiten bei der Umsatzsteuer und bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen. |
Seiten 1 bis 3 | Betriebsausgaben (Zeilen 24–75) Hier tragen Sie alle Betriebsausgaben ein, die den Gewinn des Wirtschaftsjahres mindern. |
Seiten 3 und 4 | Ermittlung des Gewinns (Zeilen 78–98) In diese Zeilen müssen Sie Beträge eintragen, die zwar nicht als Betriebseinnahmen oder -ausgaben angesehen werden, aber doch Auswirkungen auf den Gewinn haben. |
Seite 4 | Ergänzende Angaben (Zeilen 99–107) Rücklagen und stille Reserven (Zeilen 99–105) Hier tragen Sie gewinnmindernde Rücklagen nach § 6b EStG, Ersatzbeschaffungen und Ausgleichsposten nach § 4g EStG ein. Entnahmen und Einlagen (Zeilen 106–107) Falls Sie Einlagen oder Entnahmen getätigt haben, führen Sie diese hier auf. Dazu gehören neben Wirtschaftsgütern und Leistungen, die Sie privat in Anspruch genommen haben, auch Geldentnahmen und -einlagen. |
Anlagen | Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens, Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen |
Notwendige Unterlagen
Der amtlich vorgeschriebene Vordruck «Einnahmenüberschussrechnung – EÜR (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)» ist zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Betriebseinnahmen
[Betriebseinnahmen → Zeilen 12–17]
In den Zeilen 12–17 sind die Betriebseinnahmen einzutragen. Diese sind grds. im Wirtschaftsjahr des Zuflusses zu erfassen.
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge an Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs zufließen. Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird (BFH- , Urteil v. 17.08.2023, - V R 12/22, BStBl 2024 II S. 79).
Einnahmen bzw. Ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt bzw. verausgabt werden, sind keine Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben. Sie bleiben bei der Gewinnermittlung ohne Berücksichtigung. Allerdings muss eine eindeutige Trennung gegenüber den eigenen Einnahmen erfolgen.
Honorare, die durch Dritte eingezogen werden (z. B. privatärztliche Verrechnungsstelle) sind bereits mit Eingang bei der Verrechnungsstelle zugeflossen. Eine Besonderheit gilt für Honorare der Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese sind erst bei tatsächlichem Zufluss zu erfassen, sie stellen aber wiederkehrende Einnahmen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG dar.
Honorare können auch durch Aufrechnung zufließen. Dabei kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung nicht an (BFH, Urteil v. 29.9.2020, VIII R 14/17, BFH/NV 2021 S. 556).
Sind in einem späteren Wirtschaftsjahr Betriebseinnahmen zurückzuzahlen, so ist die Betriebseinnahme zunächst im Jahr des Zuflusses zu erfassen. Erst die tatsächliche Rückzahlung führt zu einer Gewinnminderung, auch wenn sich diese mangels Einnahmen nicht auswirkt (BFH, Urteil v. 29.4.1982, IV R 95/79, BStBl 1982 II S. 593).
Dividenden in voller Höhe eintragenDividenden, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen, sind zwar nur zu 60 % steuerpflichtig, da 40 % nicht als Gewinn erfasst werden (§ 3 Nr. 40 EStG). In die Beträge der Zeilen 15 und 16 sind sie allerdings in voller Höhe einzubeziehen. Eine Korrektur erfolgt in Zeile 94. Auf die Erläuterungen zu Zeile 94 wird verwiesen
Sportförderung
Ein Berufssportler erzielt gewerbliche Einkünfte. Von einem Berufssportler ist auszugehen, wenn seine Einnahmen nicht nur unwesentlich höher sind als seine Ausgaben. Anderenfalls ist es Liebhaberei (FG Münster, Beschluss v. 2.8.2023, - 9 V 1012/23 E).
Finanzielle Unterstützungen durch die Sportförderung sind grundsätzlich nicht steuerbar. Sie gehören aber zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb, wenn diese in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit Sponsorenverträgen stehen (BFH, Urteil v. 15.12.2021, X R 19/19, BFH/NV 2022 S. 1223).
Preisgelder
Betriebseinnahmen können auch unentgeltliche Zuwendungen sein, sofern die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb ausweist. Es genügt nicht, dass sie lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu steht. Diese Grundsätze gelten auch für Preise, die einem Steuerpflichtigen verliehen werden, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Das gilt z. B. für einen Architektenwettbewerb, bei dem der Veranstalter typische Berufsleistungen eines Architekten zum Inhalt seiner Auslobung macht und auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Ergebnis des Wettbewerbs hat (vgl. BFH,- Urteil v.om 16.01.1975, IV R 75/74, BStBl II 1975 II, S. 558), oder im Falle der Auszeichnung eines Kunsthandwerkers im Zusammenhang mit der Einreichung eines Ausstellungsstücks für eine Kunstgewerbeausstellung (vgl. BFH,- Urteil v.om 01.10.1964, IV 183/62 U, BStBl III 1964 III, S. 629).
Preise, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden, liegt dagegen kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde.
Corona-Soforthilfe
Corona-Soforthilfen stellen Betriebseinnahmen dar. Das gilt auch für die Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (sog. NRW Überbrückungshilfe Plus), auch soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde (FG Düsseldorf, Urteil v. 7.11.2023, - 13 K 570/22 E ; Revision anhängig BFH -Az. VIII R 34/23).
Rückzahlungen gehören zu den Betriebsausgaben und sind in Zeile 60 zu erfassen. Sie sind keine außerordentlichen Einkünfte, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind (FG Münster, Urteil v. 26.4.2023, 13 K 425/22 E, rkr., EFG 2023 S. 1069).
Die Anlage Corona-Hilfen ist immer auszufüllen, wenn eine der Anlagen G, S oder L+F eingereicht wird, unabhängig davon ob Zuschüsse vereinnahmt oder/und Rückzahlungen getätigt wurden.
Betriebliche Erstattungszinsen
Zinsen für Steuererstattungen (§ 233a AO) sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinneinkünften stehen, so insbesondere Zinsen zur Umsatzsteuer, zur Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer. Diese Zinsen sind nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen, sondern im Rahmen der Gewinnermittlung.
Auch Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen und werden nicht außerbilanziell gekürzt (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.5.2023, - 9 K 1987/21 G, F).
Soweit Erstattungszinsen aber im Zusammenhang mit gegenläufigen, zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen zulässig (BMF-Schreiben v.om 16.03.2021, BStBl 2021 I S. 353).
Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, können aber als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen sein, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist (BFH, - Urteil v. 30.08.2023, - X R 2/22, BFH/NV 2024 S. 213 Nr. 2).
[Umsatzsteuer → Zeilen 17–18]
Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen der Zeilen 15 und 19 gehören zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung, die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 20 und 21 dagegen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu den Betriebseinnahmen und sind in Zeile 17 einzutragen.
Hat das Finanzamt Ihnen Umsatzsteuer erstattet, gehört dieser Betrag in Zeile 18. Die erstatteten steuerlichen Nebenleistungen, wie z. B. ein Verspätungs- oder Säumniszuschlag, sind aber in Zeile 16, bei Kleinunternehmern (§ 19 UStG) in den Zeilen 12 und 13 zu erfassen.
«Nebentätigkeiten»
Wer regelmäßig Kfz über das Internet verkauft, unterhält einen gewerblichen Kfz-Handel, aber auch durch intensive und auf Langfristigkeit angelegte Privatverkäufe (z. B. bei einer Internetplattform) können gewerbliche Einkünfte anfallen.
Ähnliche Steuerfallen lauern z. B. auf einen (Online-)Pokerspieler, der regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Die Gewinne unterliegen der ESt (s. u. a. BFH, Urteil v. 16.9.2015, X R 43/12, BFH/NV 2016 S. 124; BFH, Urteil v. 22.2.2023, V R 8/21, BFH/NV 2023 S. 1013). Auch ein Pflegevertrag, der als Gegenleistung die Übertragung eines Wohnhauses vorsieht, kann zu einer steuerpflichtigen gewerblichen Tätigkeit führen, wenn die Gründe nicht in familiären Beziehungen zu suchen sind. Selbst eine Hausfrau, die Schmuckstücke und andere Gegenstände über das Internet bzw. über Zeitungsanzeigen verkauft, wird sowohl unternehmerisch als auch gewerblich tätig (BFH, Beschluss v. 9.4.2014, XI B 6/14, BFH/NV 2014 S. 1230). Umsätze aus Verkäufen über eBay sind der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.10.2017, 1 K 2431/17, rkr., EFG 2018 S. 867).
Kryptowährungen
Ist die Blockerstellung von Kryptowährungen auf Wiederholung angelegt, stellen die erzielten Gewinne Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Bei der EÜR führt der Zugang von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token im Rahmen eines tauschähnlichen Vorgangs zu Betriebseinnahmen. Die Einheiten sind wie Wertpapiere anzusehen, deren Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben abzuziehen sind. Die Wirtschaftsgüter sind in die laufend zu führenden Verzeichnisse nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG aufzunehmen.
[Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen → Zeile 19]
Haben Sie im Gewinnermittlungszeitraum Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Kfz) veräußert oder entnommen, ist der Erlös bzw. der Entnahmewert ohne Umsatzsteuer in Zeile 19 einzutragen.
Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn i. S. d.er §§ 4 und 5 EStG. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA (BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 9/18, BFH/NV 2021 S. 64).
[Entnahmen → Zeilen 20–21]
In den Zeilen 20 und 21 sind die übrigen privaten Vorgänge ohne Umsatzsteuer zu erfassen (Entnahmen). Die entsprechende Umsatzsteuer gehört in Zeile 17.
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- [Private Pkw-Nutzung → Zeile 20]
Wird der Betriebs-Pkw auch für private Fahrten eingesetzt, muss für steuerliche Zwecke ein Privatanteil als fiktive Betriebseinnahme angesetzt werden.
Grundsätzlich geht das Finanzamt davon aus, dass ein Betriebs-Pkw auch für private Fahrten zur Verfügung steht, sodass ein Privatanteil anzusetzen ist. Nur in Ausnahmefällen kann dieses unterbleiben:
Für private Fahrten stehen andere Fahrzeuge zur Verfügung, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.
Eine Nutzung ist tatsächlich (z. B. Werkstattwagen) oder vertraglich ausgeschlossen und erfolgt auch nicht. Das ist jedoch z. B. auf Fahrschulwagen nicht anwendbar, denn ein Fahrschulfahrzeug ist trotz seiner Beschriftung und seiner Ausstattung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt (FG München, Urteil v. 29.9.2014, 7 K 1861/13).
Die bloße Behauptung, das betriebliche Fahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, genügt nicht, um den Ansatz eines Privatanteils auszuschließen. Hier gilt der vom BFH aufgestellte Anscheinsbeweis, dass ein zur Verfügung stehendes Fahrzeug auch privat genutzt wird (BFH, Urteil v. 21.4.2010, VI R 46/08, BFH/NV 2010 S. 170). Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer gilt der Anscheinsbeweis selbst bei Vereinbarung eines Privatnutzungsverbots.
Ist eine Nutzung aber z. B. aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen, darf eine Nutzungsbesteuerung nicht erfolgen (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.1.2017, 10 K 1932/16 E, EFG 2017 S. 458).
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- [Sonstige Entnahmen → Zeile 21]
Sonstige Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen (Waren, Telefonnutzung, Einsatz von Arbeitnehmern zu privaten Zwecken) sind gesondert aufzuzeichnen.
Zu bewerten ist die Entnahme von Nutzungen mit den tatsächlichen Selbstkosten.
Eine Vereinfachung bei der Erfassung von Entnahmen bietet die Möglichkeit, Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) in Anspruch zu nehmen (für das Jahr 2024: BMF, Schreiben v. 12.02.2024).
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die Finanzbehörden festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und entbinden den Unternehmer von der Aufzeichnung von Einzelentnahmen.
[Rücklagenauflösung, Rücklagenbildung → Zeile 22]
In den ergänzenden Angaben (Zeilen 99–105) berechnen Sie den Gewinn aus der Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten. Übertragen Sie den Betrag in Zeile 22.

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Betriebsausgaben
Die Beträge sind grds. mit dem Nettobetrag auszuweisen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 57 auszuweisen. Kleinunternehmer und Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen, geben den Bruttobetrag an.
In den folgenden Zeilen 24–74 sind alle Betriebsausgaben aufzuschlüsseln. Diese sind grds. im Wirtschaftsjahr des Abflusses zu erfassen.
Bestimmte Berufsgruppen können den Betriebsausgabenabzug pauschalieren, d. h. sie ziehen einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einnahmen als Betriebsausgaben ab. Eine weitergehende Berücksichtigung von einzelnen Kosten ist nicht mehr möglich. Ist der pauschale Betriebsausgabenabzug für Sie günstiger, tragen Sie in Zeile 24 diesen Betrag ein. Damit ist für Sie der Teil „«Betriebsausgaben“» erledigt und Sie können zu Zeile 75 „«springen“».
Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG, § 3 Nr. 26a EStG bzw. § 3 Nr. 26b EStG sind in Zeile 78 einzutragen.
[Betriebsausgabenpauschale → Zeile 24]
Bestimmte Berufsgruppen können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen Betriebsausgaben pauschal geltend machen. Ein weiterer Abzug von Kosten ist dann jedoch ausgeschlossen, sodass sich die Inanspruchnahme der Pauschale nur lohnt, wenn die tatsächlichen Aufwendungen geringer sind.
[Waren, Roh- und Hilfsstoffe → Zeile 27]
Die Kosten für Waren, Roh- und Hilfsstoffe (einschließlich Nebenkosten) sind Betriebsausgaben im Zeitpunkt der Zahlung. Davon ausgenommen sind die AK oder HK für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere u. Ä., für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens. Diese sind erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Außerdem müssen diese Wirtschaftsgüter in Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens) aufgenommen werden.
[Absetzung für Abnutzung (AfA) → Zeilen 31–38]
Soweit Anlagegüter für den Betrieb erworben bzw. hergestellt wurden, sind deren AK/HK auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlageguts zu verteilen (AfA; § 7 EStG; R 7.1–7.5 EStR 2012; § 11 EStDV). Zur Erläuterung muss die Anlage AVEÜR beigefügt werden.
Berechnen Sie dort die AfA-Beträge für die Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen des Unternehmens.
[Miete/Leasing → Zeilen 47]
Zu erfassen sind die Kosten für Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter.
Nicht in Zeile 47 gehören Kfz-Leasingkosten (Zeile 68) oder Raummiete (Zeile 39).
Sonstige unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben
[Schuldzinsen zwecks Finanzierung von Wirtschaftsgütern → Zeilen 55 und 56]
Die Schuldzinsen können u. U. nur eingeschränkt abzugsfähig sein.
Tragen Sie in Zeile 55 zunächst die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (z. B. Betriebsgebäude, Pkw, Maschinen etc.). Diese sind in jedem Fall und in vollem Umfang abzugsfähig. Schuldzinsen für das häusliche Arbeitszimmer sind in Zeile 65 zu erfassen.
[Übrige Schuldzinsen → Zeile 56]
In die Zeile 56 tragen Sie die übrigen Schuldzinsen mit dem vollen Betrag ein.
Sind hier weniger als 2.050 EUR einzutragen, brauchen Sie sich keine weiteren Gedanken machen. Der Betrag ist voll abzugsfähig. In allen anderen Fällen muss die Anlage „«Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen – Anlage SZ“» ausgefüllt und mit der Einnahmenüberschussrechnung eingereicht werden. Einen sich daraus ergebenden Korrekturbetrag müssen Sie in die Zeile 96 eintragen.
[Gezahlte Vorsteuer → Zeile 57]
Die an andere Unternehmer (Lieferanten etc.) gezahlten abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 55 einzutragen.
[Gezahlte und verrechnete Umsatzsteuer → Zeile 58]
Die an das Finanzamt im entsprechenden Jahr tatsächlich abgeführte Umsatzsteuerzahllast gehört in Zeile 58. Die gezahlten steuerlichen Nebenleistungen, wie z. B. ein Verspätungs- oder Säumniszuschlag, sind aber in Zeile 60 einzutragen.
[Bildung von Rücklagen → Zeile 59]
In den ergänzenden Angaben (Zeilen 99–102) berechnen Sie die Summe der Gewinnminderungen aus der Bildung von Rücklagen und Ausgleichsposten. Übertragen Sie den Betrag in Zeile 59.
Beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben
[Geschenke, Bewirtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Arbeitszimmer → Zeilen 62-65]
Im Folgenden sind die beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben anzugeben. Hierzu gehören insbesondere Geschenke, Bewirtung, Reisekosten, Kosten der doppelten Haushaltsführung, das häusliche Arbeitszimmer etc.
Die Gesamtaufwendungen sind in «nicht abziehbare» und «abziehbare» aufzuteilen.
-
- [Homeoffice-Tagespauschale → Zeile 66]
Für jeden Kalendertag, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, können pauschal 6 EUR, max. 1.260 EUR im Kalenderjahr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Mit der Tagespauschale sind alle Kosten für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Der pauschale Abzugsbetrag und die Entfernungspauschale oder ein Abzug von Reisekosten schließen sich grundsätzlich aus. Nur in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale abgezogen werden.
Der Abzug von Reisekosten und Homeoffice-Pauschale für den gleichen Tag ist grds. möglich. Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.
Auch Steuerpflichtige, die ein (anzuerkennendes) häusliches Arbeitszimmer haben, können aus Vereinfachungsgründen den Abzug des Pauschalbetrags statt des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen wählen. In diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen als „nicht abzugsfähig“ in Zeile 65 einzutragen.
Sind die Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung abzugsfähig, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig, soweit die Betätigung in der Wohnung ausgeübt wird, für die die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können.
[Kraftfahrzeugkosten → Zeilen 68-73]
Zu unterscheiden sind die Aufwendungen für:
- Kfz-Leasing (Zeile 68)
- Steuern, Versicherungen und Maut (Zeile 69)
- sonstige Fahrtkosten (Zeile 70)
In Zeile 70 gehören alle übrigen festen und laufenden Kosten (z. B. Kraftstoffkosten, Reparaturkosten etc.), allerdings nicht die AfA und Zinsaufwendungen. Ferner sind Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, die für betriebliche Zwecke (z. B. Geschäftsreisen) genutzt wurden, hier zu berücksichtigen.
Wurden Privatfahrzeuge betrieblich genutzt, sind die Kosten in Zeile 84 einzutragen. Hier kann entweder die km-Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden oder der tatsächliche km-Satz, der anhand von Einzelaufzeichnungen nachzuweisen ist.
Da die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für die Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur beschränkt abzugsfähig sind, werden die anteiligen Gesamtkosten (anteilige Beträge, die in der vorigen Zeile erfasst wurden), zzgl. der anteiligen AfA für den betrieblichen Pkw (aus Zeile 33) und die Finanzierungskosten des Pkw) in der Zeile 72 eingetragen und mindern die Betriebsausgaben.
Die für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbaren Pauschbeträge (z. B. Entfernungspauschale) werden unabhängig von der Art des genutzten Verkehrsmittels in Zeile 73 erfasst. Wird der Privatanteil nach der 1 %-Regelung berechnet, beachten Sie die Kostendeckelung
[Nichtabziehbare Beträge → Zeile 74]
Sind in den Zeilen 27 bis 73 Beträge enthalten, die den Gewinn nicht mindern dürfen (z. B. unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG oder nicht abziehbare Restbuchwerte nach § 55 Abs. 6 EStG) müssen diese hier eingetragen werden. Dadurch werden diese Betriebsausgaben neutralisiert.
Gewinnermittlung
[Steuerfreie Einnahmen → Zeilen 78–83]
In den Zeilen 78– bis 80 sind steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (max. 3.000 EUR), § 3 Nr. 26a EStG (max. 840 EUR) bzw. § 3 Nr. 26b EStG (max. 3.000 EUR) einzutragen, soweit diese in den Betriebseinnahmen enthalten sind. Die nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG steuerfreien Einnahmen dürfen zusammen den Betrag von 3.000 EUR nicht überschreiten.
Sind in den Zeilen 24–73 Beträge enthalten, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG stehen, sind diese nicht abzugsfähig.
Zur Korrektur sind in der Zeile 81 die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG stehenden nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben einzutragen. Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) gilt, sind in Zeile 94 zu erfassen, die übrigen Korrekturbeträge in Zeile 82.
Rückgängigmachung von InvestitionsabzugsbeträgenWurden in den Vorjahren Investitionsabzugsbeträge gebildet, bei denen die Investitionsabsicht aufgegeben oder die Investition innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist nicht durchgeführt wurde, sind die Steuerfestsetzungen für das Jahr zu ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen worden ist. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist dem Finanzamt durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen worden ist.
Sofern im Folgejahr der Anschaffung oder Herstellung gegen die Verwendungsvoraussetzung nach § 7g Abs. 4 EStG verstoßen wird, ist der im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung berücksichtigte Hinzurechnungsbetrag rückgängig zu machen. Hierzu ist eine geänderte Anlage EÜR für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zu übermitteln. In diesem Fall ist ggf. auch der Herabsetzungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG zu korrigieren und die AfA neu zu berechnen.
Wird eine §-6b-Rücklage aufgelöst, ohne dass eine Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut stattgefunden hat, ist ein Gewinnzuschlag vorzunehmen (§ 6b Abs. 7 und Abs. 10 EStG). Dieser gehört in Zeile 87. Beachten Sie auch die Erläuterung zu Zeile 103.
Im Folgenden können Sie noch Aufwendungen geltend machen, die zwar nicht als Betriebsausgaben angesehen werden, aber doch den Gewinn mindern.
[Wechsel der Gewinnermittlungsart → Zeile 89]
In Zeile 89 ist ein Übergangsgewinn oder -verlust einzutragen, der bei einem Wechsel von der Gewinnermittlungsart „«Betriebsvermögensvergleich“», d. h. Bilanzierung, zur Einnahmenüberschussrechnung entsteht. Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist eine Schlussbilanz zu erstellen. Der Übergangsgewinn/-verlust gehört ebenfalls in Zeile 89.
[Ergebnis aus Beteiligung an Personengesellschaften → Zeile 91]
In der Zeile 91 sind die gesondert und einheitlich festgestellten Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften, Bürogemeinschaften) einzutragen. Die dort berücksichtigten Betriebseinnahmen und -ausgaben dürfen nicht zusätzlich in den Zeilen 12 bis 89 angesetzt werden.
Soweit Ergebnisanteile dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegen, sind sie hier in voller Höhe (einschließlich steuerfreier Anteile) einzutragen. Die entsprechende Korrektur erfolgt in Zeile 94.
[Korrekturbetrag InvStG → Zeile 93]
Für bestimmte Investmentfonds gilt nach dem InvStG eine Teilfreistellung, gleichzeitig sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen teilweise nicht abzugsfähig. Der Saldo aus den ungekürzten Erträgen und den ungekürzten Aufwendungen ist in der Spalte „«Gesamtbetrag“» einzutragen. In die Spalte „«Korrekturbetrag“» ist der anteilige, steuerfrei zu stellende Betrag mit umgekehrtem Vorzeichen einzutragen.
[Korrekturbetrag bei Teileinkünfteverfahren → Zeile 94]
Dividenden im Betriebsvermögen, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen, sind nur zu 60 % steuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG).
In Zeile 16 waren diese Beträge in voller Höhe als Betriebseinnahme einzubeziehen. In Zeile 94 erfolgt die Korrektur um die steuerfreien Beträge. Allerdings ist zu beachten, dass auch Aufwendungen, die mit diesen Beträgen in Zusammenhang stehen, nur zu 60 % abzugsfähig sind.
Beispiel: Korrekturbetrag bei Dividenden ermittelnSie halten eine GmbH-Beteiligung im Betriebsvermögen. Die Dividende i. H. v. 20.000 € unterliegt dem Teileinkünfteverfahren, d. h. 8.000 € bleiben steuerfrei. Die Finanzierungskosten der Beteiligung i. H. v. 3.000 € sind allerdings auch nur zu 60 % abzugsfähig. Es sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
Die Dividende ist mit 20.000 € in die Beträge der Zeile 16 einzubeziehen. Die Schuldzinsen stehen mit Anlagevermögen in Zusammenhang und sind mit 3.000 € in Zeile 55 zu erfassen.
Für die Zeile 94 ist der Korrekturbetrag wie folgt zu ermitteln:
Dividende 20.000 €, davon steuerfrei 8.000 €.
Zinsen 3.000 €, davon nicht abzugsfähig 1.200 €.
Der bisher ermittelte Gewinn ist somit um 6.800 € zu hoch ausgewiesen. In Zeile 94 ist in der Spalte „Gesamtbetrag“ ein Betrag von –17.000 EUR und in der Korrekturspalte ein Betrag von 6.800 EUR einzutragen.
[Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG → Zeile 95]
Ein Korrekturbetrag, der in der Anlage SZ errechnet wird, ist hier einzutragen. Er erhöht den Gewinn.
Ergänzende Angaben
[Ergänzende Angaben]
Zu den Themengebieten Rücklagen und Entnahmen/Einlagen sind noch ergänzende Angaben zu machen.
[Rücklagen und stille Reserven → Zeilen 99-105]
Soweit Steuerpflichtige die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG nicht durch Abzug des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 6b EStG genannten Wirtschaftsgüter vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine gewinnmindernde Rücklage bilden.
[Rücklagen nach § 6b EStG oder Ersatzbeschaffung → Zeile 99]
Tragen Sie in Zeile 99 die gebildete Rücklage ein. Die Aufzeichnungspflichten nach § 6c Abs. 2 EStG sind zu beachten. Vorgenanntes gilt auch für die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR 2012.
[Übertragung von stillen Reserven → Zeile 100]
In Zeile 100 sind die stillen Reserven einzutragen, die auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen wurden und die deren Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten gemindert haben.
Die Gesamtsumme aus den Zeilen 99 bis 101 ist nach Zeile 59 zu übertragen.
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- [Auflösung von Rücklagen → Zeile 103]
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Wurde eine Rücklage gebildet und ist die Ersatzinvestition erfolgt, ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 103 sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 100 zu erfassen. Wird das Ersatzwirtschaftsgut nicht angeschafft oder hergestellt, ist die Rücklage spätestens nach Ablauf der Reinvestitionsfrist gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 103).
Die Summe aus den Zeilen 103 und 104 ist nach Zeile 22 zu übertragen. Dort erhöht sie die Betriebseinnahmen.
[Entnahmen und Einlagen → Zeilen 106-107]
Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Neben den durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer – gehören auch die Geldentnahmen von einem betrieblichen Konto dazu. Für die Einlagen gilt entsprechendes. Die Felder müssen in jedem Fall, ggf. mit „«0“», ausgefüllt werden.
Vordruck SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen)
Wichtig: Wer die Anlage SZ abgeben muss
Die Anlage SZ benötigen Sie in folgenden Fällen:
- Sie führen ein Einzelunternehmen.
- Die geltend gemachten Schuldzinsen betragen nach Abzug der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens 2.050 €.
Formularaufbau | |
Seite 1 | Ermittlung des maßgeblichen Gewinns (Zeilen 4-10) Der mittels der Einnahmenüberschussrechnung ermittelte Gewinn ist um einige Positionen wie z. B. steuerfreie Gewinne zu korrigieren.
Ermittlung der Über-/Unterentnahmen des laufenden Wirtschaftsjahres (Zeilen 11-16) Aus den Entnahmen und den Einlagen sowie dem Gewinn/Verlust des Wirtschaftsjahres wird die Über- bzw. Unterentnahme berechnet. Die kumulierten Über-/Unterentnahmen ergeben sich durch Addition bzw. Subtraktion der Über- bzw. Unterentnahme der Vorjahre.
Ermittlung des Entnahmenüberschusses (Zeilen 17-23) Der Entnahmenüberschuss ergibt sich aus den Entnahmen und den Einlagen des Wirtschaftsjahres sowie dem Entnahmenüberschuss des Vorjahres.
Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen (Zeilen 24-28) Auf der Basis der kumulierten Über-/Unterentnahmen bzw. des Entnahmenüberschusses und unter Berücksichtigung eines Freibetrags werden die nicht abziehbaren Schuldzinsen berechnet. |
Checkliste Anlage EÜR
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile! | |
Sie haben Dividenden (Teileinkünfteverfahren) oder Einkünfte, die unter das InvStG fallen, in Ihren Betriebseinnahmen erfasst? Denken Sie unbedingt daran, die Einkünfte in Zeile 94 zu korrigieren. | □ |
Sie haben Anlagevermögen verkauft, verschrottet, oder es ist aus anderen Gründen ausgeschieden? Den Restbuchwert müssen Sie in Zeile 38 eintragen und so als Betriebsausgabe geltend machen. | □ |
Ihre Schuldzinsen betragen mehr als 2.050 €? Teilen Sie genau auf, in welchem Umfang diese auf Anlagevermögen und andere Bereiche entfallen. Prüfen Sie außerdem, welche Entnahmen Sie getätigt haben und ob diese in die Berechnung der nichtabzugsfähigen Zinsen einfließen müssen. | □ |
Sie planen in den kommenden Jahren Investitionen und möchten Ihren Gewinn jetzt schon mindern? Machen Sie sich mit dem Thema «Investitionsabzugsbetrag» vertraut und beziehen Sie diesen ggf. in Ihre Einnahmenüberschussrechnung ein. | □ |