Was ist bei der EÜR wichtig?
- Die EÜR stellt als Alternative zur Bilanz eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung dar.
- Alle freien Berufe dürfen den Gewinn nach EÜR dürfen ermitteln.
- Für Gewerbetreibende gilt das auch, wenn Ihr Umsatz nicht über 800.000 EUR und Ihr Gewinn nicht über 80.000 EUR liegt.
- Das Formular "EÜR" in der Steuererklärung müssen inzwischen auch diejenigen ausfüllen, deren Betriebseinnahmen jährlich unter 22.000 EUR liegen.
Die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ist im Vergleich zur Bilanzierung eine recht einfache Form der Gewinnermittlung. Unter anderem deshalb wird sie häufig von kleinen Betrieben und von Freiberufler:innen bevorzugt. In diesem Beitrag finden Sie einige grundlegende Infos rund um steuerliche Aspekte und die Gewinnermittlung bei der Einnahmen-Überschussrechnung.
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Wer darf seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln?
Unternehmen, Freiberufler:innen oder Selbstständige dürfen den Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie üben eine nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeit aus (z.B. Freiberufler:innen). In diesem Fall dürfen Sie den Gewinn in jedem Fall nach EÜR ermitteln, unabhängig von der Höhe des Gewinns oder Umsatzes.
- Sie betreiben ein Gewerbe. Dann ist die EÜR für Sie als Einzelunternehmer:in erlaubt, wenn Ihr Umsatz nicht über 800.000 EUR und Ihr Gewinn nicht über 80.000 EUR liegt.
Praxis-Tipp: Überschreiten Gewerbetreibende entweder die Umsatz- oder die Gewinnobergrenze, müssen Sie erst zur Bilanzierung wechseln, wenn das Finanzamt zu dem Wechsel der Gewinnermittlungsmethode auffordert.
Beispiel: Sie ermitteln Ihren Gewinn 2023 nach der Einnahmen-Überschussrechnung, der Gewinn 2023 steigt auf 100.000 EUR. Übermitteln Sie nun die Einkommensteuererklärung 2024 (für das Steuerjahr 2023) ans Finanzamt, wird Sie das Finanzamt zum 1.1.2024 zum Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung auffordern.
Muss ich das amtliche Formular EÜR zur Gewinnermittlung benutzen?
Das amtliche Formular zur Einnahmen-Überschussrechnung mit der Bezeichnung "EÜR" müssen inzwischen alle ausfüllen. Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen unter 22.000 EUR eine formlose Einnahmenüberschussrechnung reichte, gilt nicht mehr.
Das Formular bietet jedoch auch Vorteile:
- Rückfragen des Finanzamts zu bestimmten Ausgabenposten werden durch Ausfüllen der Anlage EÜR vermieden.
- Durch die detaillierte Gliederung der Betriebsausgaben fällt sofort auf, woran es liegt, dass der Gewinn niedriger ausgefallen ist oder auch warum Verluste eingefahren wurden.
Seit 2017 muss die Anlage EÜR außerdem elektronisch übermittelt werden. In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten. Für diese Fälle stehen in den Finanzämtern Papiervordrucke der Anlage EÜR zur Verfügung.
Tipp: Weitere steuerliche Informationen rund um das Thema EÜR finden Sie auch in unseren Gestaltungshinweisen zur Anlage EÜR sowie in unserer Ausfüllhilfe Anlage EÜR. Besonders einfach lässt sich die EÜR mit Hilfe einer Softwarelösung erstellen.
EÜR: Diese steuerlichen Besonderheiten sollten Sie kennen
Das Herzstück der Einnahmen-Überschussrechnung ist das strenge Zu- und Abflussprinzip. Nach diesem Prinzip gilt für die Ermittlung des Gewinns Folgendes:
- In die Gewinnermittlung eines Jahres gehören nur die in diesem Jahr tatsächlich erzielten Betriebseinnahmen.
- Analog dazu sind auch nur die in diesem Jahr tatsächlich bezahlten Betriebsausgaben abziehbar. Je nach Zahlungsart gelten unterschiedliche Zu- und Abflusszeitpunkte.
Daraus ergibt sich bereits im Vorfeld der Gewinnermittlung ein erhebliches Steuer-Gestaltungspotenzial:
Zahlungsart | Zeitpunkt des Zuflusses | Zeitpunkt des Abflusses |
---|---|---|
Barzahlung | Erhalt des Geldes | Hingabe des Geldes |
Überweisung | Gutschrift auf dem Bankkonto | Eingang des Überweisungsträgers bei der Bank |
Lastschrift | Gutschrift auf dem Bankkonto | Abbuchung vom Bankkonto |
Scheck | Entgegennahme des gedeckten Schecks | Übergabe des Schecks |
Kreditkarte | Zahlung Kreditkarteninstitut | Unterschrift auf Zahlungsbeleg bzw. Eingabe PIN |
EC-Karte | Gutschrift auf dem Konto | Unterschrift auf Zahlungsbeleg bzw. Eingabe PIN |
Aufrechnung | Zeitpunkt Aufrechnungserklärung | Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung |
Praxis-Tipp: Keine Regel ohne AusnahmeIm Grundsatz des Zu- und Abflussprinzips der EÜR gibt es zwei Ausnahmen, die Sie kennen sollten:
Abschreibung: Kaufen Sie betriebliche Gegenstände für Ihr Anlagevermögen, beginnt die Abschreibung bereits in dem Jahr, in dem diese Gegenstände das erste Mal genutzt werden. Auf den Zahlungszeitpunkt kommt es in diesem Fall nicht an.
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen: Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen (z. B. Miete, Zinsen), die zum Jahreswechsel fällig werden, gibt es eine Ausnahme. Bei Zahlung zwischen dem 22.12. und dem 10.1. wird die Zahlung dem Jahr zugerechnet, in das die Zahlung wirtschaftlich gehört. Auch wenn beispielsweise die Dezembermiete erst am 8.1. an den Vermieter überwiesen wird, gehört die Zahlung wirtschaftlich doch in den Dezember (= Betriebsausgabe des alten Jahres).
Diese Vorteile bietet die EÜR
Die EÜR hat einige Vorteile gegenüber der Bilanzierung. Hervorzuheben sind dabei insbesondere folgende Punkte:
- Die Gewinnermittlung nach EÜR ist deutlich weniger komplex und aufwändig als eine Bilanz und kann auch ohne Steuerberater:in erstellt werden. Wer auf den:die Steuerberater:in verzichtet, sollte allerdings über eine zuverlässige Steuersoftware verfügen.
- Die Gewinnermittlung ist vergleichsweise einfach: Von den zugeflossenen Betriebseinnahmen werden die abgeflossenen Betriebsausgaben eines Jahres abgezogen.
- Es muss keine E-Bilanz erstellt und elektronisch in einem bestimmten Format ans Finanzamt übermittelt werden. Sie müssen lediglich das Formular EÜR nach dem Ausfüllen elektronisch übermitteln.
Allerdings gibt es auch zwei Nachteile bei der Gewinnermittlung nach EÜR, die nicht unerwähnt bleiben sollten:
- Banken wollen bei der Kreditvergabe anstatt der EÜR eine aussagekräftige Bilanz von Unternehmen sehen.
- In der EÜR können Unternehmen aufgrund des Zu- und Abflussprinzips keine künftigen Risiken vom Gewinn abziehen (Bei Bilanzierung: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten).
Wann muss ich von der EÜR zur Bilanzierung wechseln?
Gewerbetreibende müssen zur Bilanzierung wechseln, wenn ihr Umsatz entweder 800.000 EUR (bis 2023: 600.000 EUR) übersteigt oder wenn ihr Gewinn über 80.000 EUR (bis 2023: 60.000 EUR) klettert. Auch bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung wird zwingend der Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung notwendig - und zwar sowohl für Gewerbetreibende als auch für Unternehmen mit nichtgewerblichen Einkünften (z. B. Freiberufler:innen).