Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung absetzen

Simon Neumann
Zuletzt aktualisiert:
26. Februar 2024
Lesedauer:
4 Minuten
Die schnelle Antwort

Was ist die Ehrenamtspauschale?

  • Durch die Ehrenamtspauschale bleibt eine Aufwandsentschädigung bis zu 840 Euro jährlich steuerfrei. 

  • Voraussetzung ist, dass das ehrenamtliche Engagement nebenberuflich ausgeübt wird.

Wer ehrenamtlich tätig ist, erhält oftmals eine Aufwandsentschädigung. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben aufgrund der Ehrenamtspauschale bis zu 840 Euro jährlich steuerfrei. Alles über die Voraussetzungen und wer eine Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen kann, erfahren Sie hier.

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Ehrenamtspauschale: Voraussetzungen und Beispiele

Millionen von Menschen engagieren sich in Deutschland freiwillig ehrenamtlich und leisten dadurch einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft. Das Ehrenamt wird hierbei per Definition nicht vergütet und der eigene Vorteil ist nachranging. In einigen Fällen erhalten Ehrenamtliche dennoch eine finanzielle Aufwandsentschädigung.

Der Staat unterstützt das ehrenamtliche Engagement und die damit verbundene Aufwandsentschädigung durch die Ehrenamtspauschale bzw. den Ehrenamtsfreibetrag. Es handelt sich also um einen Freibetrag. Seit 2021 beträgt die Ehrenamtspauschale 840 Euro jährlich. In dieser Höhe bleibt die Aufwandsentschädigung steuer- und sozialabgabenfrei. Wenn die Pauschale überschritten ist, ist also nur der übersteigende Teil steuer-und sozialversicherungspflichtig. Für den übersteigenden Betrag können zudem Werbungskosten angesetzt werden, wenn die Ausgaben die Pauschale überschreiten. Kurz gesagt: Erhalten Sie mehr als 840 Euro jährlich, muss jeder Euro darüber versteuert werden. Sie sollten ihre erhaltenen Aufwandsentschädigungen daher immer in Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben.

Voraussetzungen: Wann kann die Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden?

Um in den Genuss der Ehrenamtspauschale zu kommen, müssen folgende Voraussetzungen § 3 Nr. 26a EstG erfüllt sein: 

  • die Tätigkeit wurde nur nebenberuflich ausgeführt
  • die Tätigkeit wird im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder einer gemeinnützigen Körperschaft erbracht
  • die Tätigkeit dient zur Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken

Als nebenberuflich gilt die Tätigkeit, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Zeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten unter anderem Bildungseinrichtungen wie Schulen, Universitäten und der gleichen, während als gemeinnützige Körperschaften beispielsweise ein Sportverein oder Musikverein zählen. Die Tätigkeit muss zudem zur Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Das sind beispielwesie die Förderung von Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Kunst und Kultur, der Jugend- oder Altenhilfe sowie des Naturschutzes. Ein Katalog mit begünstigten Zwecken ist in § 52 Abs. 2 AO zu finden.

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Aufwandsentschädigung folglich steuer- und sozialabgabenfrei.

Wichtig ist zudem: Die Ehrenamtspauschale gilt pro Person und Jahr nur einmal, für die gleiche Tätigkeit darf nicht bereits durch die Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen worden sein und die Tätigkeit darf keinem kommerziellen Zweck dienen.

 

Tipp: Wann gilt das Ehrenamt als nebenberuflich?Als nebenberuflich gilt das Ehrenamt, wenn die Arbeitszeit maximal ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Beispiele für Ehrenämter

Beispiele aus der Praxis für Ehrenämter, die von der Ehrenamtpauschale profitieren, sind Tätigkeiten wie

  • Vereinsvorstand
  • Schatzmeister:in
  • Platzwart:in
  • Schiedsrichter:in im Amateurbereich
  • Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen

 

Nicht nutzbar ist die Ehrenamtspauschale, wenn du Sie mit deiner ihrer Tätigkeit die wirtschaftlichen Interessen eines Vereins fördernst. Beispiele hierfür sind: 

  • Tätigkeiten in einer Vereinsgaststätte,  

  • Unterstützung bei Veranstaltungen welche für Besucher:innen Eintritt kosten,  

  • werbende Tätigkeiten wie Flyer verteilen oder Sponsoren suchen. 

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale: Was ist der Unterschied?

Neben der Ehrenamtspauschale kann auch die Übungsleiterpauschale interessant werden. Seit 2021 beträgt diese ganze 3.000 Euro pro Jahr. Wenn Sie also eine finanzielle Aufwandsentschädigung für Ihre Tätigkeit als Übungsleiter erhalten, bleiben bis zu maximal 3.000 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei. Hierfür gelten dieselben Bedingungen wie bei der Ehrenamtspauschale: die Übungsleitung muss nebenberuflich ausgeübt werden, im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftrags und der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Der Unterschied ist, dass Übungsleitende hauptsächlich im pädagogischen Bereich tätig sind, wie beispielsweise Trainer:innen, Betreuer:innen oder Ausbildungsleiter:innen. Die Übungsleiterpauschale kann neben Tätigkeiten im pädagogischen Bereich auch für künstlerische Tätigkeiten und Pflege gewährt werden.

 

Tipp: Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale: Beide Freibeträge parallel nutzen Es ist auch erlaubt, aus zwei unterschiedlichen ehrenamtlichen Engagements jeweils eine Pauschale zu nutzen. Hierbei gilt zu beachten, dass die jeweiligen Voraussetzungen für das ehrenamtliche Engagement erfüllt sind. 

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Simon Neumann

Simon Neumann ist Finanzmakler und Fachwirt für Finanzberatung IHK. Er ist Mitbegründer und das Gesicht von "FinanzNerd", einem der erfolgreichsten deutschen YouTube-Kanäle zum Thema Finanzen und Steuern.

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