So nutzen Sie den Verlustvortrag steuerlich

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
17. April 2024
Lesedauer:
3 Minuten
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Verlustvortrag in der Steuererklärung eintragen

  • Wer in einem Jahr Verluste hat, kann diese gewinnbringend in einem späteren Jahr in der Steuererklärung angeben. Interessant ist das zum Beispiel für Studierende.
  • Der Verlustvortrag mindert die Steuerlast beträchtlich.
  • Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich.

Erzielen Sie aus einer Einkunftsart in einem Jahr einen Verlust, können Sie diesen Verlust teilweise mit anderen positiven Einkünften im selben Jahr steuersparend verrechnen. Haben Sie in diesem Jahr keine verrechenbaren Einkünfte, haben Sie die Qual der Wahl. Sie können in Ihrer Einkommensteuererklärung einen Verlustrücktrag oder einen Verlustvortrag beantragen. Im Folgenden beleuchten wir die steuerlichen Besonderheiten beim Verlustvortrag für Sie.

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Verlustvortrag: Das sind die Steuerspielregeln

Erzielen Sie in einem Jahr Verluste aus einer Einkunftsart, die weder mit positiven Einkünften des laufenden Jahres noch mit positiven Einkünften des vorangegangenen Jahres verrechnet werden, wird das Finanzamt die Verluste in einem Extra-Steuerbescheid, dem so genannten Verlustfeststellungsbescheid, festsetzten. Das ermöglicht einen Verlustvortrag. Das bedeutet, dass die Verluste mit positiven Einkünften steuersparend verrechnet werden können, die in den Folgejahren erzielt werden.

Achtung: Beitrag begrenztDer Verlustvortrag ist zwar zeitlich unbegrenzt möglich, jedoch nicht betragsmäßig. Der Verlustvortrag ist nach § 10d Abs. 2 EStG bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. Euro unbeschränkt möglich, darüber hinaus bis zu 60 Prozent (für die Jahre 2024 bis 2027 sogar 70 Prozent) des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhöht sich der unbeschränkt verrechenbare Höchstbetrag auf 2 Mio. Euro.

Typische Fälle aus der Praxis

Verlustvortrag bei Arbeitslosigkeit

Waren Sie arbeitslos und haben das ganze Jahr keinen Arbeitslohn bezogen, hatten jedoch eigene Ausgaben für eine Fortbildung bzw. Umschulung oder für Bewerbungen, sollten Sie dem Finanzamt diese Ausgaben in Anlage N zur Einkommensteuererklärung trotz fehlender Einnahmen präsentieren. Folge: Das Finanzamt setzt die Verluste im Verlustfeststellungsbescheid fest und Sie haben die Möglichkeit, einen Verlustvortrag durchzuführen. Die Verluste können in späteren Jahren mit Arbeitslohn oder mit Gewinneinkünften verrechnet werden.

Verlustvortrag bei Studierenden

Für Studierende macht ein Verlustvortrag Sinn, da sie im Regelfall mehr Ausgaben für das Studium als Einnahmen haben. Zu den Ausgaben gehören zum Beispiel der Semesterbeitrag und ggf. Studiengebühren, eine Zweitwohnung am Studienort oder Fahrtkosten sowie die Ausgaben für Fachliteratur, Schreibmaterial, Computer etc.

Achtung: Erst- und Zweitausbildung Gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind Ausgaben für das Erststudium und die erste Ausbildung nicht als Werbungskosten anzusehen. Sie gelten als Sonderausgaben und sind daher auf jährlich 6.000 Euro begrenzt. Sonderausgaben wirken sich außerdem nur steuerlich aus, wenn im selben Jahr auch steuerpflichtige Einkünfte bestehen. Studierende im Rahmen eines Erststudiums (bedeutet: keine vor dem Studium abgeschlossene Ausbildung und kein Abschluss eines anderen Studiums) haben in Punkto Verlustvortrag also schlechte Karten.
Anders sieht es bei einem Zweitstudium (= Studium nach abgeschlossener Ausbildung und Studium nach Abschluss eines Erststudiums) aus: Für sie gilt die Sonderausgabenregelung nicht. Ihre Studienausgaben gelten als Fortbildungskosten und sind unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar. Masterstudierende können ein Verlustvortrag steuerlich geltend machen.

Grenzen beim Verlustvortrag

Es können leider nicht alle Verluste aus verschiedenen Einkunftsarten per Verlustrücktrag miteinander steuersparend verrechnet werden. Insbesondere bei folgenden Verlusten gelten steuerliche Einschränkungen bei der Verlustverrechnung und beim Verlustvortrag:

  • Verluste aus Kapitalvermögen: Verluste aus Kapitalvermögen können per Verlustvortrag nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen steuersparend verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Einkünften aus Arbeitslohn oder aus Gewerbebetrieb bzw. aus einer freiberuflichen Tätigkeit ist nicht zulässig.
  • Verluste aus privatem Veräußerungsgeschäft: Erzielen Sie in einem Jahr Verluste aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft), können Sie zwar einen Verlustvortrag beantragen. Eine Verrechnung kommt jedoch nur mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Betracht.

Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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