
Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage R. Sie können die Anlage Sonderausgaben hier herunterladen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.
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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint.
Das gehört in die Anlage Sonderausgaben
Sonderausgaben werden in Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsaufwendungen) und andere Sonderausgaben unterteilt. Die als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsaufwendungen sind in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.
Zu den Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind, gehören auch Kinderbetreuungskosten und Schulgeld für den Besuch von Privatschulen. Diese Aufwendungen tragen Sie bitte in die Anlage(n) Kind ein.
Die anderen Sonderausgaben gehören hier in die Anlage Sonderausgaben.
Diese Sonderausgaben können Sie eintragen
[Überblick]
Zusammenveranlagte Ehegatten geben eine gemeinsame Anlage ab.
Im Bedarfsfall ausfüllen | |
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Seite 1 und 2 | Sonderausgaben Zu den abziehbaren Sonderausgaben – ohne Vorsorgeaufwendungen und ohne Kinderbetreuungskosten oder Schulgeld – gehören:
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Hinweis Neu im Vordruck ist die Notwendigkeit der Angabe des Geburtsdatums des Zahlungsempfängers in den Zeilen 16, 19, 23, 26, 29, 33, 38 und 40. Außerdem ist anzugeben, ob die empfangsberechtigte Person ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Zeile 17, 20, 24, 27, 30, 34, 39 und 41).
Abziehbare Sonderausgaben
Sonderausgaben-Pauschbetrag
Haben Sie keine oder nur ganz geringe in der Anlage Sonderausgaben aufgeführten Aufwendungen, wird für diese Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 € bzw. 72 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten, berücksichtigt (§ 10c EStG).
Sonderausgaben gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung. Nach § 12 Satz 1 EStG sind sie ausdrücklich vom Abzugsverbot ausgenommen. Die als Sonderausgaben abziehbaren Beträge sind in §§ 10 bis 10c EStG abschließend aufgezählt.
Bei den Sonderausgaben wird zwischen Vorsorgeaufwendungen und anderen Sonderausgaben unterschieden.
[Kirchensteuer, Kirchgeld → Zeile 4]
Hier tragen Sie alle im Veranlagungsjahr von Ihnen oder Ihrem Ehegatten tatsächlich gezahlten Kirchensteuern (siehe Lohnsteuer-Bescheinigung, Vorauszahlungen, Nachzahlungen für Vorjahre) und das Kirchgeld ein. Die von Banken einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn die Kapitalerträge mit dem gesonderten Steuertarif nach §§ 32d, 43a EStG besteuert werden. Werden Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer (Steuersatz unter oder über 25 %) besteuert, gehört die bezahlte Kirchensteuer zu den Sonderausgaben. Freiwillig gezahlte Gelder an Kirchengemeinden gehören zu den abzugsfähigen Spenden (Anlage Sonderausgaben, Zeile 5).
Wichtig: Kirchesteuer auf Kapitalerträge Wird bei Kapitalerträgen die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) oder im Rahmen einer Veranlagung als Zuschlag auf die nach dem gesonderten 25%igen Steuertarif ermittelte Einkommensteuer erhoben, ist diese ausdrücklich nicht als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 EStG). Soweit die Einkommensteuer auf Kapitalerträge i. H. der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a EStG erhoben wird, kann die darauf entfallende Kirchensteuer im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgezogen werden. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG stellt oder ein Tatbestand des § 32d Abs. 2 EStG vorliegt.
[Zuwendungen, Spenden, Mitgliedsbeiträge → Zeilen 5–12]
Der Vordruck unterscheidet vier Arten von Zuwendungen:
- Parteizuwendungen (Zeile 7),
- Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 8),
- Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (Zeilen 9–12) und
- Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke (Zeile 5).
- Begünstigt sind ggf. auch Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen im EU/EWR-Ausland (Zeile 6).
Haben Sie mehrfach gespendet, listen Sie die Beträge mit Angabe des jeweiligen Empfängers auf einem gesonderten Blatt einzeln auf. Einzelheiten: Ein verbleibender Spendenvortrag aus dem Vorjahr kann in der Anlage Sonstiges, Zeile 6, geltend gemacht werden.
[Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke → Zeilen 5–6]
Höhe des Sonderausgabenabzugs:
Nach § 10b Abs. 1 EStG können Spenden und grds. auch Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke steuerlich berücksichtigt werden.
Danach sind Aufwendungen zur Förderung gemeinnütziger Zwecke nach § 52 AO, mildtätiger Zwecke nach § 53 AO sowie kirchlicher Zwecke nach § 54 AO insgesamt bis zu
- 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
- 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
im Jahr der Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG) als Sonderausgaben abziehbar.
Zuwendungen liegen nur vor, wenn diese ohne rechtliche Verpflichtung (freiwillig) und ohne Gegenleistung (unentgeltlich) erfolgen. Die Zuwendungen müssen dem steuerbegünstigten Bereich der Körperschaft und nicht deren evtl. vorhandenem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zufließen.
Wichtig: Vergünstigungen bei Vereinen, die Kunst und Kultur fördern Mitgliedsbeiträge an Vereine, die Kunst und Kultur fördern, sind auch dann abziehbar, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen, z. B. in Form von verbilligten Eintrittskarten oder Veranstaltungen für Mitglieder, gewährt werden (§ 10b Abs. 1 Satz 7 EStG).
Zuwendungen an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen
Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 ParteiG bzw. Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen werden durch eine Steuerermäßigung (direkter Abzug von der tariflichen ESt) steuerlich gefördert (§ 34g EStG). Nur bei Zuwendungen an politische Parteien kann zusätzlich ein Abzug von Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 EStG in Betracht kommen
[Politische Parteien → Zeile 7]
Begünstigt sind Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 ParteiG, sofern die jeweilige Partei nicht gem. § 18 Abs. 7 ParteiG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.
[Unabhängige Wählervereinigungen → Zeile 8]
Das sind eingetragene oder nicht rechtsfähige Vereine, deren Zweck darauf gerichtet ist, mit eigenen Wahlvorschlägen an Bundes-, Landes- oder Kommunalwahlen mitzuwirken. Es ist erforderlich, dass sie bei der letzten Wahl ein Mandat errungen haben oder der Wahlbehörde angezeigt haben, dass sie an der nächsten Wahl teilnehmen wollen.
Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) für unabhängige Wählervereinigungen i. S. d. § 34g Nr. 2 EStG sind wie folgt steuerermäßigt: 50 % der Aufwendungen, höchstens bei Einzelveranlagung/Zusammenveranlagung.
Liegen Zuwendungen an politische Parteien nach § 34g Nr. 1 EStG und unabhängige Wählervereinigungen nach § 34g Nr. 2 EStG nebeneinander vor, können die Aufwendungen jeweils mit einer Steuerermäßigung bis zu den Höchstbeträgen von 825 EUR bzw. 1.650 EUR berücksichtigt werden.
Ein Wahlrecht zwischen der Steuerermäßigung nach § 34g Nr. 1 EStG und dem Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG besteht bei Aufwendungen an politische Parteien nicht.
Für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen gibt es nur die Steuerermäßigung und keinen zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG (BFH, Urteil v. 20.3.2017, X R 55/14, BFH/NV 2017 S. 1230).
[Eigene Berufsausbildungskosten → Zeilen 13–14]
Abzugsfähig sind alle Aufwendungen i. Z. m. der Erstausbildung oder dem Erststudium des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten bis maximal 6.000 € (pro Person). Einzelheiten zum Sonderausgabenabzug, insbesondere zur Abgrenzung gegenüber Betriebsausgaben und Werbungskosten.
Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen, können grds. nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR jährlich abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann jeder Ehegatte in Berufsausbildung seine Aufwendungen bis zu 6.000 EUR abziehen.
Ausführliche Hinweise erhalten Sie in den Gestaltungshinweisen der Anlage Sonderausgaben.
[Gezahlte Versorgungsleistungen, Renten, dauernde Lasten → Zeilen 15–28]
Zahlen Sie eine Versorgungsleistung, z. B. Rente (Zeilen 15–21) oder eine sog. dauernde Last (Zeilen 22-28) (rentenähnliche Zahlungen) aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung (im Regelfall als Gegenleistung für die Übertragung von (Betriebs-)Vermögen im Rahmen einer Vermögensübergabe oder vorweggenommenen Erbfolge), können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die gezahlten Beträge als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von als Versorgungsleistungen gezahlten Renten und dauernden Lasten ist, dass die Identifikationsnummer des Empfängers angegeben wird. In den Zeilen 18–20 bzw. 34–36 können jeweils die Angaben zu einer zweiten Person gemacht werden. Wenn Sie den Sonderausgabenabzug erstmals geltend machen, legen Sie Ihrer Steuererklärung eine Kopie des der Zahlung zugrunde liegenden Vertrags bei.
Renten und dauernde Lasten
Der Sonderausgabenabzug für Renten und dauernde Lasten i. Z. m. Vermögensübertragungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) wird getrennt nach Renten (Zeilen 15–21) und dauernden Lasten (Zeilen 22–28) abgefragt. Ein Sonderausgabenabzug ist nur für lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen möglich, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen und nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Der Empfänger ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und es handelt sich um Zahlungen i. Z. m. der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Die Neuregelung ist nur für Vertragsabschlüsse seit 1.1.2008 anzuwenden. Soweit Zahlungen aufgrund einer vor dem 1.1.2008 getroffenen vertraglichen Vereinbarung (Altfall) geleistet werden, gilt die frühere Rechtslage (§ 52 Abs. 18 EStG).
[Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner (Realsplitting) → Zeilen 29-36]
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind für zwei Personen mit deren Zustimmung (amtlicher Vordruck Anlage U) und unter Angabe derer steuerlicher Identifikationsnummer bis zu 13.805 € als Sonderausgaben abzugsfähig. Wegen einer möglichen Erhöhung des Höchstbetrags sind die Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung des unterhaltenen Ehegatten gesondert anzugeben, und zwar unabhängig davon, wer Versicherungsnehmer ist und wer die Beiträge zahlt. Stimmt der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Sonderausgabenabzug nicht zu, ist der Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen (Anlage Unterhalt) zu prüfen. Der Abzug ist dabei nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag zuzüglich Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen der unterhaltenen Person möglich. Der Höchstbetrag ist nach § 33a Abs. 1 EStG an den Grundfreibetrag gekoppelt (2024: 11.784 EUR). Dieser Höchstbetrag vermindert sich, wenn der unterstützte Ehegatte eigene Einkünfte und Bezüge hat.
[Unterhaltszahlungen laut Anlage U → Zeilen 29-32]
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können steuerlich entweder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG oder als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
Rechtsfolge: Derjenige, der die Unterhaltsleistungen zahlt, kann die Aufwendungen bis zu höchstens 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgabe abziehen. Der Höchstbetrag von 13.805 EUR erhöht sich um den Betrag, der für die Absicherung des Empfängers zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung aufgewendet wurde. Der Unterhaltsempfänger muss die Unterhaltsleistungen in der Höhe, wie sie der Geber als Sonderausgaben abziehen kann, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern (Realsplitting).
Zu den Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zählen auch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Leistungsempfängers, wenn sie vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich übernommen werden.
Die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) erhöhen den Höchstbetrag von 13.805 EUR in jedem Fall, also auch, wenn sie von der unterhaltsberechtigen Person bezahlt werden.
Die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung kann nur der Leistungsempfänger als Sonderausgabe abziehen, unabhängig davon, wer sie schuldet und tatsächlich bezahlt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 4 EStG.
Antrag und Zustimmung
Der Unterhaltsverpflichtete (Geber) muss jährlich einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellen. Der Antrag kann auf einen Teil der Leistungen beschränkt werden. Der Antrag kann nicht zurückgenommen oder nachträglich in der Höhe beschränkt werden. Eine nachträgliche betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags zum Realsplitting ist möglich (BFH, Urteil v. 28.6.2006, XI R 32/05, BFH/NV 2006 S. 1985).
Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss die Zustimmung beim Finanzamt durch amtlichen Vordruck (Anlage U) erteilen, weil er die Unterhaltsleistungen versteuern muss.
Die Zustimmung kann nicht zurückgenommen werden. Anders als beim Antrag ist die Zustimmung bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Finanzamt schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Der Widerruf kann sowohl gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt des Unterhaltsempfängers als auch gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt des Unterhaltsleistenden ausgesprochen werden.
Die Zustimmung kann durch den Empfänger der Leistungen der Höhe nach begrenzt werden. Die Zustimmung ist auch ohne betragsmäßige Begrenzung – also dem Grunde nach – möglich. Sie gilt dann auch für die Folgejahre, bis zu einem rechtzeitigen Widerruf, ohne Begrenzung. Die Zustimmung des Empfänger-Ehegatten zum Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben dem Grunde nach wirkt auch für die Erhöhungsbeträge bezüglich der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung.
Die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer der unterhaltenen Person (Zeile 30 bzw. Zeile 34) in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden ist erforderlich. Sie muss dem Unterhaltsschuldner vom Unterhaltsempfänger mitgeteilt werden, ansonsten kann sie beim Finanzamt erfragt werden
[Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten → Zeilen 37-41]
Name und steuerliche Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person sind zu benennen. Nur bei Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs muss eine von beiden Ehegatten unterschriebene Anlage U mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Achtung: Ein gesetzlicher Versorgungsausgleich («öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich») führt nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 oder Nr. 4 EStG.
Beim internen Versorgungsausgleich erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Versorgungsanspruch bei demselben Versorgungsträger, bei dem auch der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte einen Versorgungsanspruch hat. Die Übertragung der Versorgungsrechte erfolgt steuerfrei (§ 3 Nr. 55a Satz 1 EStG). Die interne Teilung ist jedoch nur möglich, wenn der Versorgungsträger (z. B. bei Bundesbeamten) sie vorsieht. Die Besteuerung erfolgt erst während der Auszahlungsphase. Die später zufließenden Leistungen gehören dabei bei beiden Ehegatten zur gleichen Einkunftsart, da die Versorgungsanrechte innerhalb des jeweiligen Systems geteilt wurden (§ 3 Nr. 55a Satz 2 EStG). Für die Ermittlung eines Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, des Besteuerungs- oder Ertragsanteils nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG bei der ausgleichsberechtigten Person ist auf deren Versorgungsbeginn, deren Rentenbeginn bzw. deren Lebensalter abzustellen. Dabei gilt bei der Übertragung der Versorgungsrechte auf einen neuen Versicherungsvertrag zugunsten der ausgleichsberechtigten Person für die Besteuerung der späteren Auszahlung der Versicherungsleistungen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen dieser Vertrag zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person (§ 52 Abs. 28 Satz 9 EStG).
Ein externer Versorgungsausgleich ist vorzunehmen, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der zum Ausgleich verpflichteten Person eine externe Teilung vereinbaren oder dieser Versorgungsträger sie verlangt. Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
Die externe Teilung führt für den ausgleichsberechtigten Ehegatten i. d. R. zu einem Anspruch bei einem anderen Versorgungsträger. Die Übertragung der Versorgungsrechte ist i. d. R. steuerfrei (§ 3 Nr. 55b EStG), soweit das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung in vollem Umfang eingehalten wird.
Ist die Übertragung der Anwartschaftsrechte mit einem Wechsel des Versorgungssystems verbunden und unterliegen spätere Leistungen nicht in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 55b EStG nicht. Spätere Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person sind nach den allgemeinen Regeln zu besteuern.
[Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich → Zeilen 37–39]
Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG kommt nur bei Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Betracht. Dieser ist z. B. anzuwenden, wenn
- im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht ausgleichsreife Versorgungsanrechte bestehen, z. B. ein Versorgungsanrecht evtl. noch verfallbar oder ein Anrecht ausnahmsweise nicht aufteilbar ist.
- Versorgungsansprüche bestehen, die nicht aufgeteilt werden können, weil sich die Versorgung bereits in der Leistungsphase befindet.
- bei Scheidung sich der Versorgungsberechtigte (Ausgleichsverpflichteter) – ohne Teilung der Versorgungsansprüche – zu vertraglichen Ausgleichszahlungen gegenüber dem geschiedenen oder getrennten Partner verpflichtet.
- in einem Ehevertrag eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart wurde, nach der der Bezieher einer Altersversorgung einen Teil als Unterhalt an den anderen Ehegatten zu zahlen hat und der gesetzliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde (BFH, Urteil v. 22.8.2012, X R 36/09, BFH/NV 2013 S. 436).
Korrespondenzprinzip beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Ist der Ausgleichsverpflichtete unbeschränkt steuerpflichtig, kann er die schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen an seinen früheren Ehegatten nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG als Sonderausgaben abziehen. Einzutragen sind die tatsächlichen Zahlungen, der Name und die steuerliche Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person. Die Höhe des Sonderausgabenabzugs (siehe nachfolgend) ermittelt die Finanzverwaltung. Eine Zustimmung des Empfängers zum Sonderausgabenabzug ist hier nicht erforderlich.
Derjenige, der die schuldrechtliche Ausgleichszahlung erhält (Ausgleichsberechtigter), muss diese als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG in der Höhe versteuern, wie sie der Verpflichtete als Sonderausgaben abzieht. Dabei können noch tatsächliche Werbungskosten (mindestens aber der Pauschbetrag von 102 EUR) abgezogen werden.
[Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs → Zeilen 40-41]
Für Zahlungen (Einmalzahlungen oder Ratenzahlungen), die im Rahmen einer Ehescheidung an den Ausgleichsberechtigten erfolgen und eine Gegenleistung für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich darstellen (§§ 6, 23 VersAusglG, §§ 1408, 1587 BGB, § 58 BeamtVG), gibt es einen Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG).
Der Sonderausgabenabzug ist mit dem amtlichen Vordruck Anlage U zu beantragen. Die ausgleichsberechtigte Person muss auf der Anlage U ihre Zustimmung zum Sonderausgabenabzug des Leistenden geben. Für Antrag und Zustimmung gelten die entsprechenden Regelungen zu Realsplitting.
Der Leistende kann den vollen Abfindungsbetrag nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG als Sonderausgabe abziehen, wenn der Verpflichtete zustimmt. Beide können sich aber auch auf einen niedrigeren Betrag verständigen. Der Zahlungsempfänger versteuert Leistungen i. H. des erfolgten Sonderausgabeabzugs im Jahr der Zahlung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG.
Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil v. 4.2.2010, X R 10/08, BFH/NV 2010 S. 1012; BFH, Urteil v. 16.2.2011, X R 10/10, BFH/NV 2011 S. 977; BFH, Urteil v. 17.10.2012, VIII R 51/09, BFH/NV 2013 S. 365).
Betriebsausgaben und Werbungskosten
Stehen Steuerberatungskosten mit Gewinneinkünften, betrieblichen Steuern (Umsatz-, Gewerbe-, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke) oder Investitionszulagen in Zusammenhang, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Kosten für die Beratung, die Erstellung oder Überwachung der Buchführung, die Erstellung des Jahresabschlusses oder der Einnahmenüberschussrechnung, einschließlich des Einspruchsverfahrens, sind betrieblich veranlasst und damit Betriebsausgaben. Auch die Ausgaben für die Mitarbeit des Steuerberaters bei Betriebs- und Außenprüfungen durch das Finanzamt oder der Sozialversicherungsträger sind begünstigt.
Werbungskosten können Steuerberatungskosten sein, soweit sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, V+V oder aus sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG dienen. Ein Werbungskostenabzug kommt auch in Betracht, wenn die Kosten mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die mit der tariflichen Einkommensteuer besteuert werden.
Steuerberatungskosten sind Aufwendungen für die mündliche oder schriftliche Beratung durch einen Steuerberater und Kosten für steuerliche Gutachten sowie Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine. Zu den Steuerberatungskosten zählen auch Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur oder Steuersoftware (z. B. Smartsteuer, Taxman oder QuickSteuer).
Checkliste Anlage Sonderausgaben
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile! | |
Haben Sie alle Arten von Sonderausgaben geprüft? Abzugsfähig sind Aufwendungen für Unterhalt und den Versorgungsausgleich des Ehegatten, Kirchensteuer, Kinderbetreuung, Berufsausbildung, Schulgeld sowie Spenden und Mitgliedsbeiträge. | □ |