Anlage Sonderausgaben Ausfüllhilfe

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
20. Januar 2023
Lesedauer:
5 Minuten

Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage R. Sie können die Anlage Sonderausgaben hier herunterladen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Das gehört in die Anlage Sonderausgaben

Sonderausgaben werden in Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsaufwendungen) und andere Sonderausgaben unterteilt. Die als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsaufwendungen sind in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.

Zu den Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind, gehören auch Kinderbetreuungskosten und Schulgeld für den Besuch von Privatschulen. Diese Aufwendungen tragen Sie bitte in die Anlage(n) Kind ein.

Die anderen Sonderausgaben gehören hier in die Anlage Sonderausgaben.

Diese Sonderausgaben können Sie eintragen

Im Bedarfsfall ausfüllen

Seite 1 und 2

Sonderausgaben

Zu den abziehbaren Sonderausgaben – ohne Vorsorgeaufwendungen und ohne Kinderbetreuungskosten oder Schulgeld – gehören:

  • Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) an politische Parteien, unabhängige Wählervereinigungen oder steuerbegünstigte Organisationen.
  • Kosten für die Berufsausbildung des Steuerpflichtigen oder des Ehegatten
  • gezahlte Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe und
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
  • Versorgungsausgleichszahlungen bei geschiedenen Ehegatten
  • Diese werden teilweise durch eine Steuerermäßigung steuerlich gefördert.
  • Kosten für die Berufsausbildung des Steuerpflichtigen oder des Ehegatten
  • gezahlte Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe und
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten
  • Versorgungsausgleichszahlungen bei geschiedenen Ehegatten

Abziehbare Sonderausgaben

Sonderausgaben-Pauschbetrag

Haben Sie keine oder nur ganz geringe in der Anlage Sonderausgaben aufgeführten Aufwendungen, wird für diese Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 €, bzw. 72 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten, berücksichtigt (§ 10c EStG).

 

[Kirchensteuer, Kirchgeld → Zeile 4]

Hier tragen Sie alle im Veranlagungsjahr von Ihnen oder Ihrem Ehegatten tatsächlich gezahlten Kirchensteuern (siehe LohnsteuerLSt-Bescheinigung, Vorauszahlungen, Nachzahlungen für Vorjahre) und das Kirchgeld ein. Die von Banken einbehaltene KirchensteuerKiSt auf Kapitalerträge ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn die Kapitalerträge mit dem Abgeltungsteuersatz i. H. v. 25 %gesonderten Steuertarif nach §§ 32d, 43a EStG besteuert werden. →Kapitalanlagen→Sonderausgaben Werden Kapitalerträge mit der tariflichen EinkommensteuerESt (Steuersatz unter oder über 25 %) besteuert, gehört die bezahlte KirchensteuerKiSt zu den Sonderausgaben. Freiwillig gezahlte Gelder an Kirchengemeinden gehören zu den abzugsfähigen Spenden (Anlage Sonderausgaben, Zeile 5).

 

[Zuwendungen, Spenden, Mitgliedsbeiträge → Zeilen 5–12]

Der Vordruck unterscheidet zwischen vier Arten von Zuwendungen: Parteizuwendungen (Zeile 7), Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 8), Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (Zeilen 9–12) und Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke (Zeile 5). Begünstigt sind ggf. auch Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen im EU/EWR-Ausland (Zeile 6). Haben Sie mehrfach gespendet, listen Sie die Beträge mit Angabe des jeweiligen Empfängers auf einem gesonderten Blatt einzeln auf. Einzelheiten: Ein verbleibender Spendenvortrag aus dem Vorjahr kann in der Anlage Sonstiges, Zeile 6, geltend gemacht werden.

 

[Zuwendungen an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen → Zeilen 7–8]

Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien oder unabhängige (freie) Wählervereinigungen wird eine Steuerermäßigung berechnet, die direkt von der Einkommensteuer abgezogen wird. Für hohe Parteispenden kann zusätzlich ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommen.

 

[Stiftungsspenden → Zeilen 9–12]

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können bis zu 1 Mio. € (bei Zusammenveranlagung bis 2 Mio. €) auf bis zu zehn Jahre beliebig verteilt als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die zugewendeten Beträge tragen Sie bitte in die Zeilen 9–10 ein. In Zeile 11 bestimmen Sie, welchen Anteil davon Sie im Steuerjahr abziehen. In Zeile 12 können Sie den Abzug entsprechender noch nicht berücksichtigter Zuwendungen aus Vorjahren geltend machen. Andere (nicht in den Vermögensstock eingebrachte) Stiftungsspenden gehören in die Zeile 5.

 

[Eigene Berufsausbildungskosten → Zeilen 13–14]

Abzugsfähig sind alle Aufwendungen i. Z. m. der Erstausbildung oder dem Erststudium des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten bis maximal 6.000 € (pro Person). Einzelheiten zum Sonderausgabenabzug, insbesondere zur Abgrenzung gegenüber Betriebsausgaben und Werbungskosten.

 

[Gezahlte Versorgungsleistungen, Renten, dauernde Lasten → Zeilen 15–37]

Zahlen Sie eine Versorgungsleistung, z. B. Rente (Zeilen 15–21) oder eine sog. dauernde Last (Zeilen 31–37) (rentenähnliche Zahlungen) aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung (im Regelfall als Gegenleistung für die Übertragung von (Betriebs-)Vermögen im Rahmen einer Vermögensübergabe oder vorweggenommenen Erbfolge), können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die gezahlten Beträge als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von als Versorgungsleistungen gezahlten Renten und dauernden Lasten ist, dass die Identifikationsnummer des Empfängers angegeben wird. In den Zeilen 18–20 bzw. 34–36 können jeweils die Angaben zu einer zweiten Person gemacht werden. Wenn Sie den Sonderausgabenabzug erstmals geltend machen, legen Sie Ihrer Steuererklärung eine Kopie des der Zahlung zugrunde liegenden Vertrags bei.

 

[Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner → Zeilen 38-45]

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind für zwei Personen mit deren Zustimmung (amtlicher Vordruck Anlage U) und unter Angabe derer steuerlicher Identifikationsnummer bis zu 13.805 € als Sonderausgaben abzugsfähig. Wegen einer möglichen Erhöhung des Höchstbetrags sind die Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung des unterhaltenen Ehegatten gesondert anzugeben, und zwar unabhängig davon, wer Versicherungsnehmer ist und wer die Beiträge zahlt. Stimmt der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Sonderausgabenabzug nicht zu, ist der Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen (Anlage Unterhalt) zu prüfen. Der Abzug ist dabei nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag i. H. v. 9.744 € (Jahr 2021) zuzüglich Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen der unterhaltenen Person möglich. Dieser Höchstbetrag vermindert sich, wenn der unterstützte Ehegatte eigene Einkünfte und Bezüge hat.

 

[Versorgungsausgleich – Ausgleichszahlungen → Zeilen 46-50]

Zum Versorgungsausgleich: 

Name und steuerliche Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person sind zu benennen.

Nur bei Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs muss eine von beiden Ehegatten unterschriebene Anlage U mit der Steuererklärung eingereicht werden. 

Checkliste Anlage Sonderausgaben

Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Haben Sie alle Arten von Sonderausgaben geprüft?

Abzugsfähig sind Aufwendungen für Unterhalt und den Versorgungsausgleich des Ehegatten, Kirchensteuer, Kinderbetreuung, Berufsausbildung, Schulgeld sowie Spenden und Mitgliedsbeiträge.


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