Steuer-Mythen im Faktencheck: Das gilt wirklich

Was sind die größten Irrtümer bei der Steuererklärung?
Rund um die Steuererklärung kursieren viele Halbwahrheiten. In unserem Faktencheck nehmen wir 11 Mythen unter die Lupe – von Abgabefristen über Steuerklassen bis zum Homeoffice. Das Ergebnis: Eine Steuererklärung lohnt sich fast immer. Im Schnitt erhalten Steuerpflichtige rund 1.172 Euro zurück. Mit dem richtigen Wissen lassen sich Geld, Zeit und vor allem Nerven sparen.
Warum halten sich Steuermythen so hartnäckig? Steuern sind komplex, ändern sich regelmäßig und betreffen alle Bürgerinnen und Bürger. Kein Wunder also, dass sich Mythen bilden: „Ein Bekannter meinte …“, „Das war früher so …“ oder „Im Netz habe ich gelesen …“. Problematisch wird es, wenn diese falschen Annahmen zu Nachteilen führen: verschenktes Geld, verpasste Fristen, oder überflüssige Strafzahlungen. Deshalb klären wir hier die 11 gefährlichsten Steuer-Mythen – damit Sie nicht draufzahlen.
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Mythos 1: Eine Steuererklärung lohnt sich nicht und kostet am Ende nur Zeit
Viele glauben, dass sich der Aufwand nicht lohnt, weil am Ende nur wenige Euro zurückkommen. Manch eine:r denkt, der Aufwand sei größer als der Nutzen. Ein fataler Irrtum:
Die Fakten:
Rund 8 von 10 Steuerpflichtigen erhalten Geld mit der Steuererklärung zurück
(Quelle: Bundesfinanzministerium).Die durchschnittliche Erstattung liegt laut Statistischem Bundesamt bei 1.172 Euro.
Auch ohne viele Ausgaben profitieren Steuerzahler:innen durch Pauschalen.
Beispiel: Selbst ohne Nachweise erhalten Arbeitnehmer:innen den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro. Das allein kann eine Rückzahlung bewirken.
Gut zu wissen: Die freiwillige Steuererklärung („Antragsveranlagung“) kann bis zu vier Jahre später nachgereicht werden. Ohne Erklärung verschenkt man im Schnitt über 1.000 Euro – schnell so viel wie eine Monatsmiete oder das nächste Urlaubsgeld.
Mythos 2: Wer einmal eine Steuererklärung abgibt, muss das jedes Jahr tun
Viele fürchten, sich durch die erste Abgabe dauerhaft verpflichtet zu haben. Quasi eine „Steuerpflicht auf Lebenszeit“. Das stimmt jedoch nicht.
Richtig ist: Pflicht besteht nur in klar geregelten Fällen (z. B. Steuerklasse 5 oder 6, Steuerklasse 4 mit Faktor, Lohnersatzleistungen über 410 Euro, hohe Nebeneinkünfte).
Beispiel: Sie geben Ihre Steuererklärung einmal ab, weil Sie hohe Krankheitskosten hatten. Im Folgejahr können Sie frei entscheiden, wenn kein Fall vorliegt, der zur Abgabe verpflichtet.
Tipp: Steuersoftware Am besten Sie nutzen eine Steuersoftware wie etwa smartsteuer, Quicksteuer oder Taxman für Ihre Steuererklärung. Die Eingabehilfe zeigt Ihnen ganz einfach, welche Ausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, wie z. B. Krankheitskosten oder Bestattungskosten, Sie geltend machen können.
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Mythos 3: Die Abgabefrist ist jedes Jahr gleich
Viele verlassen sich darauf und irren. Die Fristen können sich ändern:
Für die Steuererklärung des Jahres 2024 endet die Frist am 31. Juli 2025.
Mit Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein: 30. April 2026.
Bei freiwilliger Abgabe: bis zu vier Jahre Zeit. In unserem Beispiel für das Steuerjahr 2024 entspricht dies dem 31. Dezember 2028.
Das kann teuer werden: Seit 2019 sind die Finanzämter verpflichtet, bei verspäteter Abgabe Zuschläge festzusetzen: mindestens 25 Euro pro Monat. Werden Fristen ignoriert, summieren sich die Zuschläge schnell auf mehrere Hundert Euro.
Mythos 4: Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld sind steuerfrei
Das stimmt nur teilweise.
Diese Leistungen sind zwar steuerfrei, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dadurch steigt der Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen.
Beispiel: Eine Mutter erhält 10.000 Euro Elterngeld und arbeitet im Rest des Jahres Teilzeit. Das Elterngeld selbst bleibt steuerfrei, doch das übrige Einkommen wird höher besteuert. Ergebnis kann eine mögliche Nachzahlung sein.
Auch wenn Sie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld erhalten sind diese Leistungen grundsätzlich steuerfrei, werden aber in ihrem zu versteuernden Einkommen berücksichtigt und erhöhen Ihren Steuersatz.
Merke: Steuerfrei heißt nicht immer steuerlich ohne Folgen.
Mythos 5: Die Pendlerpauschale gilt für Hin- und Rückweg
Ein häufiger Fehler. Tatsächlich gilt die Pauschale nur für die einfache Strecke. Die Pendlerpauschale (oder Entfernungspauschale) wird mithilfe einer festen Formel berechnet und im Rahmen der Werbungskosten steuerlich angerechnet.
Bis 20 km: 0,30 Euro/km.
Ab 21. km: 0,38 Euro/km (Stand 2025).
Ab 2026 soll 0,38 Euro/km ab dem ersten Entfernungskilometer gelten.
Rechenbeispiel: 30 km einfache Strecke × 220 Arbeitstage = 6.600 km
20 km × 0,30 Euro × 220 = 1.320 Euro
10 km × 0,38 Euro × 220 = 836 Euro
Gesamt: 2.156 Euro Werbungskosten
Teuer wird es, wenn Sie Hin- und Rückweg ansetzen: Das Finanzamt korrigiert nicht nur, sondern kann die gesamte Erklärung genauer prüfen. Fehlerhafte Angaben ziehen Nachzahlungen oder sogar Strafen nach sich. Bei falschen Angaben lohnt es sich schnell zu handeln und Fehler in der Steuererklärung zu korrigieren.
Mythos 6: Mit der richtigen Steuerklasse spare ich Steuern
Die Steuerklasse beeinflusst nur, wie viel monatlich vom Brutto abgezogen wird – nicht die endgültige Steuerlast.
Beispiel: Ein Paar wechselt von den Steuerklassen 4/4 auf 3/5. Monatlich bleibt mehr Geld beim Partner mit Steuerklasse 3. Doch am Jahresende gleicht das Finanzamt auf Grundlage der Steuererklärung alles wieder aus.
Steuerklassen helfen, die Liquidität zu steuern. Echte Steuervorteile bringen sie jedoch nicht.
Mythos 7: Homeoffice zählt wie ein häusliches Arbeitszimmer
Viele verwechseln die beiden Möglichkeiten.
Fakt:
Ein Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener Raum und Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.
Sind die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt, greift die Homeofficepauschale (6 Euro pro Tag, max. 1.260 Euro/Jahr), auch Tagespauschale genannt.
Falsche Angaben können schnell zu Ärger mit dem Finanzamt führen. Werden Kosten unrechtmäßig angesetzt, wertet die Behörde das als fehlerhafte Steuererklärung und genau das kann teuer werden.
Mythos 8: Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben
Ein weit verbreiteter Irrtum – und einer, der richtig ins Geld gehen kann.
Fakt: Rentner:innen sind nicht automatisch von der Steuererklärung befreit.
Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei ca. 12.096 Euro für Ledige, bei Verheirateten liegt er doppelt so hoch.
Hinzu kommt der steuerpflichtige Anteil der Rente.
Weitere Einkünfte (z. B. Miete, Kapitalerträge) erhöhen die Steuerpflicht.
Viele Rentner:innen erhalten plötzlich hohe Nachzahlungsbescheide, weil sie ihre Pflicht falsch eingeschätzt haben. Eine rechtzeitig abgegebene Steuererklärung ermöglicht es, Ausgaben gegenzurechnen und die Steuerlast zu mindern.
So wird Ihre Rente besteuert
Mythos 9: Belege müssen mitgeschickt werden
Das war früher korrekt, heute nicht mehr.
Aktuell gilt: Belege müssen Sie aufbewahren, aber nur auf Nachfrage einreichen.
Praxis-Tipp: Quittungen am besten scannen, digital speichern und übersichtlich ablegen. So liegen die Nachweise jederzeit griffbereit, falls das Finanzamt sie anfordert. Gehen Belege verloren, kann die Behörde Ausgaben streichen – mit der Folge von geringerer Erstattung oder sogar einer Nachzahlung.
Mythos 10: Kleine Nebenjobs sind immer steuerfrei
Ein gefährlicher Irrtum.
Minijobs sind pauschal versteuert – oft kein Problem.
Kurzfristige Beschäftigungen können steuerfrei sein, aber nur bei Einhaltung strenger Grenzen.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gelten nur für bestimmte Tätigkeiten.
Alle anderen Nebeneinkünfte über 410 Euro sind steuerpflichtig.
Das Risiko: Einkünfte als „steuerfrei“ abzutun und nicht anzugeben, führt schnell zu Nachzahlungen. Und im schlimmsten Fall sogar zu einem Strafverfahren wegen Steuerverkürzung.
Mythos 11: Steuersoftware und Online-Tools sind unsicher
Viele zögern bei digitalen Steuerlösungen. Verständlich. Gleichzeitig spricht viel dafür, denn seriöse Anbieter arbeiten sicher und rechtlich sauber – erkennbar an diesen Merkmalen:
Sitz in Deutschland oder der EU – strenge DSGVO-Standards und geprüfte Prozesse
Verschlüsselte Datenübertragung – schützt Ihre Angaben vor unbefugtem Zugriff
ELSTER-Anbindung mit direkter, offizieller Übermittlung an das Finanzamt
Das größere Risiko entsteht im Gegenteil: Ohne digitale Unterstützung rutschen häufiger Fehler durch, Belege bleiben unberücksichtigt und absetzbare Kosten fehlen. Ergebnis: unnötig gezahlte Steuern – also verschenktes Geld.
Praktische Tipps: So vermeiden Sie Steuerfallen
Fristen beachten: Vermeiden Sie Verspätungszuschläge.
Rückwirkend abgeben: Frewillige Steuererklärungen sind bis zu vier Jahre rückwirkend möglich – danach verfällt Ihr Anspruch.
Digitale Steuersoftware nutzen: reduziert Fehler, spart Zeit.
Bescheid prüfen: Jeder vierte Steuerbescheid enthält statistisch betrachtet Fehler. Deshalb sollten Sie Ihren Bescheid nach Erhalt sorgfältig prüfen. Eine Steuersoftware schlüsselt Abweichungen detailliert auf.
Einspruch einlegen: Innerhalb eines Monats – oft mit Erfolg. In 2/3 der Fälle sind Einsprüche statistisch betrachtet erfolgreich.
Fazit: Fakten schützen vor teuren Irrtümern
Bei der Steuer ist schnell mal etwas missverstanden und das kann teuer werden. Manchmal geht es um Nachzahlungen oder Strafzuschläge, viel häufiger aber um Rückerstattungen, die einfach verschenkt werden. Die gute Nachricht: Mit den richtigen Infos lassen sich teure Fehler vermeiden. Klare Fakten helfen dabei, Entscheidungen sicher zu treffen und oft mehr rauszuholen, als gedacht. Im Schnitt sind es über 1.000 Euro im Jahr, die sonst einfach liegen bleiben. Es lohnt sich also, genauer hinzuschauen.
FAQ – Häufige Fragen zu Steuermythen
Nur, wenn Sie verpflichtet sind. Freiwillig können Sie jedes Jahr neu entscheiden.
Ja, die Leistung selbst ist steuerfrei, aber es erhöht den Steuersatz (Progressionsvorbehalt).
Bis zu vier Jahre – 2025 also noch für 2021.
Ja, wenn Einkünfte den Grundfreibetrag überschreiten.
Wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind, drohen Verspätungszuschläge (mindestens 25 Euro pro Monat), Zinsen oder sogar ein Schätzbescheid, der oft höher ausfällt als die tatsächliche Steuerlast.
Ja. Solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist (Einspruchsfrist von 1 Monat), können Sie Änderungen einreichen. Danach nur per Antrag auf Änderung (§ 173 AO).
Viele glauben, dass ein Studium steuerlich nicht absetzbar ist. Falsch: Ausgaben für ein Zweitstudium oder eine Weiterbildung können als Werbungskosten angesetzt werden.