Arbeitslosigkeit: das Wichtigste aus Steuersicht
Arbeitslosigkeit hat für die meisten Menschen erhebliche finanzielle Einschränkungen zur Folge. Um die Situation nach Verlust des Arbeitsplatzes zumindest abzufedern, gibt es in Deutschland die Arbeitslosenversicherung. Die von ihr gezahlten Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Was Sie steuerlich während einer Arbeitslosigkeit beachten sollten und welche Aufwendungen (beispielsweise für die Jobsuche) Sie geltend machen können, lesen Sie in diesem Beitrag.
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Welche Lohnersatzleistungen gibt es und was ist der Progressionsvorbehalt?
Zu den Lohn- und Einkommensersatzleistungen gehören vor allem Arbeitslosengeld I (ohne Hartz IV), Teilarbeitslosengeld, Altersübergangsgeld, die Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Kurzarbeitergeld, Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 30.06.2022, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld und Übergangsgeld. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz sind ebenfalls häufige Ersatzleistungen, die allerdings nichts mit einer Arbeitslosigkeit zu tun haben.
Diese Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Allerdings werden sie bei der Berechnung des Steuersatzes für die Besteuerung der übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).
Nachweise über Lohnersatzleistungen
Empfänger:innen von Lohnersatzleistungen erhalten nach Ablauf des Jahres von den Trägern der Sozialleistungen ohne Anforderung einen sogenannten Leistungsnachweis mit dem ausgezahlten Betrag. Kürzungen der Leistungsbezüge (z. B. wegen Abtretung) bleiben unberücksichtigt. Lohnersatzleistungen, die vom Arbeitgeber ausbezahlt werden, wie z. B. das Kurzarbeitergeld, werden vom Arbeitgeber auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Die gezahlten Ersatzleistungen werden von der auszahlenden Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und stehen dort zum Abruf bereit. Das Einreichen einer entsprechenden Papierbescheinigung zusammen mit der Steuererklärung ist nicht erforderlich.
Welche Werbungskosten kann ich während der Arbeitslosigkeit absetzen?
Während der Arbeitslosigkeit können Sie alle Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten geltend machen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Jobsuche entstehen. Dazu gehören beispielsweise alle Aufwendungen für die Bewerbung und Vorstellung selbst (Kosten für Bewerbungsfotos, Druckkosten, Fahrtkosten etc.), Aufwendungen für Recherche und Fachliteratur im erlernten Beruf, oder auch die Fahrtkosten zum Arbeitsamt. Diese Aufwendungen können Sie als vorab entstandene Werbungskosten uneingeschränkt abziehen. Falls durch die Aufwendungen wegen fehlender Einnahmen Verluste entstehen, können Sie diese mit positiven anderen Einkünften im selben Jahr verrechnen. Möglich ist auch ein Verlustvortrag, sodass Sie die Werbungskosten im nächsten Jahr (beispielsweise nach der Arbeitslosigkeit, wenn Sie wieder eine Stelle haben) steuerlich geltend machen können.
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Haben Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung, können Sie auch die Aufwendungen für Fortbildungen oder Zusatzqualifikationen, z. B. durch Zusatz- oder Aufbaustudium, als Fortbildungskosten im Rahmen vorweggenommener Werbungskosten unbegrenzt steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass diese in einem konkreten Zusammenhang mit zu erwartenden späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen. Gleiches gilt für die Kosten einer Umschulung in einen andersartigen Beruf. Die Dauer bis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit spielt dabei keine Rolle. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema Fortbildung/Fachtagungen.