Unfallkosten auf dem Arbeitsweg: Bundesfinanzhof erleichtert Werbungskostenabzug

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
31. Januar 2024
Lesedauer:
3 Minuten
Die schnelle Antwort

Sind Unfallkosten Werbungskosten?

  • Unfallkosten, die auf dem Arbeitsweg entstehen, dürfen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
  • Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erleichtert den Abzug auch für Krankheitskosten.

Lange Zeit galt: Haben Sie einen Unfall auf dem Arbeitsweg, lassen sich Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen – Krankheitskosten jedoch nicht. Das hat sich mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs geändert.

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Unfallkosten auf dem Arbeitsweg: Bundesfinanzhof erleichtert Werbungskostenabzug

Bei Fahrten eines  Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (im Fachjargon: erste Tätigkeitsstätte) darf nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Mit diesen 0,30 Euro je Kilometer (bzw. 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer) für die einfache Strecke pro Tag sind grundsätzlich alle weiteren Kosten wie Parkgebühren oder Reparaturkosten für den Pkw abgegolten. Ausnahme: Kommt es zu einem Unfall auf dem Arbeitsweg, dürfen selbst getragene Unfallkosten ausnahmsweise neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

Unfallkosten auf dem Arbeitsweg: Kein Abzug von Werbungskosten bei Trunkenheit

Der Abzug selbst getragener Unfallkosten bei einem selbst verschuldeten Unfall auf dem Arbeitsweg scheidet nur dann aus, wenn sich aus dem Polizeiprotokoll ergibt, dass Sie während des Unfalls alkoholisiert waren. Haben Sie nichts getrunken, spielt es für den Werbungskostenabzug keine Rolle, wie es zu dem Unfall kam.

Entscheidend ist nur, dass sich der Unfall nachweislich auf dem Arbeitsweg ereignete.

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Reparaturkosten problemlos als Werbungskosten absetzbar

Tragen Sie in Ihrer Steuererklärung Werbungskosten für einen Unfall auf dem Arbeitsweg ein, gab es in der Vergangenheit keinerlei Probleme, wenn es sich bei den selbst getragenen Unfallkosten um Reparaturkosten am eigenen Fahrzeug oder am Fahrzeug des Unfallbeteiligten handelte. Das Finanzamt gab sich hier mit folgenden Nachweisen zufrieden:

  • Polizeiprotokoll zum Unfallhergang
  • Meldung an die Versicherung
  • Nachweis der Versicherungszahlung
  • Nachweis der selbst getragenen Kosten (z. B. Werkstattrechnung)

 

Praxis-Tipp: Präsentierten Sie dem Finanzamt dagegen selbst getragene Arztkosten oder Behandlungskosten, die mit dem Unfall auf dem Arbeitsweg offensichtlich und nachweislich zusammenhängen, blockte das Finanzamt beim Werbungskostenabzug ab. Lapidare Begründung: Werbungskosten für selbst getragene Unfallkosten ja, Kosten zur Heilung oder Linderung von Körperschäden nein.

Unfallkosten auf dem Arbeitsweg: Krankheitskosten ebenfalls abziehbar

In einem Präzidenzfall ließ sich ein Arbeitnehmer, der einen Unfall auf dem Arbeitsweg verursachte und danach wegen gesundheitlicher Probleme aus eigener Tasche Arztrechnungen, Medikamente und Anwendungen bezahlen musste, nicht vom Finanzamt abspeisen und klagte beim Bundesfinanzhof gegen das Werbungskostenabzugsverbot von Krankheitskosten. Die Richter des Finanzamts stimmten dem Arbeitnehmer zu und erlaubten den Werbungskostenabzug für selbst getragene Kosten im Zusammenhang mit Körperschäden aufgrund eines Unfalls auf dem Arbeitsweg (BFH, Urteil v. 19.12.2019, Az. VI R 8/18).

 

Praxis-Tipp: Um dem Finanzamt glaubhaft zu belegen, dass die selbst getragenen Behandlungskosten Nachwirkungen des Unfalls auf dem Arbeitsweg sind, empfiehlt sich ein ärztliches Attest.

So kommen Sie bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg zu Ihrem Recht

Bei vielen Sachbearbeitern in den Finanzämtern ist dieses Urteil wohl noch nicht angekommen. Sie streichen munter weiter den Werbungskostenabzug für Körperschäden aufgrund eines Unfalls auf dem Arbeitsweg.

Legen Sie gegen einen nachteiligen Steuerbescheid Einspruch ein und weisen Sie dezent auf das Urteil des Bundesfinanzhofs hin. Ist der Sachbearbeiter nicht einsichtig, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme zur übergeordneten Behörde (Landesamt für Steuern oder Oberfinanzdirektion).


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Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor. Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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