Was sind Werbungskosten?

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
14. Februar 2024
Lesedauer:
5 Minuten
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Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind alle Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsart steuerlich absetzen können. Werbungskosten dürfen u. a. bei folgenden Einkunftsarten abgezogen werden:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte in der Rente

Bei den meisten Einkunftsarten erlaubt es das Finanzamt, dass Sie von den erzielten Einnahmen Werbungskosten abziehen dürfen. Werbungskosten sind alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Einkunftsart anfallen. Sind Ausgaben für eine Einkunftsart teilweise auch privat veranlasst, gibt es abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Werbungskosten.

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Werbungskosten - das können Sie absetzen

Werbungskosten dürfen Sie absetzen, wenn Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung haben. Aber auch Rentner:innen können Werbungskosten geltend machen. 

Hinweis: Kapitalvermögen Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die der 25%-igen Abgeltungssteuer unterliegen, ist der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen. Sparer:innen müssen sich mit dem Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR / 2.000 EUR (ledig / verheiratet) begnügen.

Energie-EntlastungspaketKurzer Rückblick: Die Ampel-Koalition reagierte im Februar 2022 auf die explodierenden Energiepreise. Daher ist u.a. auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend ab dem 1.1.2022 von 1.000 EUR auf 1.200 EUR gestiegen. Im Steuerjahr 2023 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nochmals erhöht auf 1.230 EUR.

Werbungskosten können zu Verlustvortrag werden

Erzielen Sie höhere Werbungskosten als Einnahmen in einem Jahr, entsteht ein Verlust. Dieser Verlust darf dann entweder mit Einkünften des laufenden Jahres verrechnet oder ins Vorjahr zurückgetragen und dort mit positiven Einkünften steuersparend saldiert werden. Wird kein Rücktrag durchgeführt, kann der aus den Werbungskosten resultierende Verlust mit künftigen Einkünften verrechnet werden.

Beispiel: ElternzeitSie befinden sich in Elternzeit. Um sich auf den Wiedereinstieg ins Berufsleben vorzubereiten, besuchen Sie einen Computerkurs. Kosten: 800 EUR. Arbeitslohn beziehen Sie in diesem Jahr nicht. Nur Ihr:e Partner:in erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Folge: Die Ausgaben für den Computerkurs stellen Werbungskosten dar. Der Verlust aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 800 EUR darf mit dem Arbeitslohn Ihres:Ihrer Partner:in steuersparend verrechnet werden.

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Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit

Sind Sie als Arbeitnehmer:in nichtselbständig tätig, gilt bei den Werbungskosten eine Besonderheit. Ihnen steht als Werbungskosten stets die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro pro Jahr zu. Das bedeutet im Klartext: Tragen Sie in der Anlage N zur Einkommensteuer keine Werbungskosten ein, zieht das Finanzamt trotzdem automatisch 1.230 Euro ab. Ausnahme: Diese Werbungskostenpauschale darf nicht zu einem Verlust führen. Verdienen Sie in einem Jahr nur 500 Euro, beträgt auch die Werbungskostenpauschale nur 500 Euro.

Praxis-Tipp: Belege sammeln!Haben Sie höhere Werbungskosten als 1.230 Euro, sind Sie in der Nachweispflicht. Sie müssen das Finanzamt von der beruflichen Veranlassung der Werbungskosten überzeugen. Sie müssen die Belege zwar nicht direkt mit Ihrer Steuererklärung einreichen, diese können jedoch bei Bedarf durch das Finanzamt angefordert werden - daher sollte Sie sie unbedingt aufheben.

Beispiel: Aufteilung von beruflichen und privaten KostenMüssen Sie aufgrund einer Fortbildung verreisen und hängen ein paar Tage Urlaub an, sind die An- und Abreisekosten sowie die Übernachtungskosten nach Zeitanteilen in abziehbare und nichtabziehbare Werbungskosten aufzuteilen. Konkret: An- und Abreisekosten sowie Übernachtungskosten betragen 1.230 Euro. Die Fortbildung dauerte 5 Tage, der Urlaub danach 3 Tage. Folge: Als Werbungskosten sind 768,75 Euro abziehbar (1.230 EUR : 8 Tage x 5 Tage).

Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

Vermieten Sie eine Immobilie, dürfen Sie dem Finanzamt sämtliche im Zusammenhang mit der Vermietung angefallenen Ausgaben als Werbungskosten in Anlage V zur Einkommensteuererklärung präsentieren.

Eine Besonderheit ist bei der verbilligten Vermietung einer Immobilie an Familienmitglieder zu beachten. Die Werbungskosten dürfen nur dann zu 100 % von den Mieteinnahmen abgezogen werden, wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.  

Werbungskosten in der Rente

Auch Rentner:innen dürfen Werbungskosten abziehen, wenn Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Rente entstanden sind. Geben Sie als Rentnerin oder Rentner keine Werbungskosten an, zieht Ihnen das Finanzamt automatisch 102 Euro als Werbungskosten ab. Diese Werbungskostenpauschale gibt es allerdings nur einmal pro Jahr, selbst wenn jemand verschiedene Renten bezieht.

Hier einige typische Ausgaben, die bei Rentner:innen zu Werbungskosten führen:

  • Kosten für die Beantragung der Rente (Rentenberater, Rechtsanwalt, Prozesskosten)
  • Steuerberatungskosten (z. B. Kaufpreis für Steuersoftware)
  • Zinsen für ein Darlehen, zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung
  • Gewerkschaftsbeiträge, weil Gewerkschaften auch für die Belange von Rentnern eintreten
  • Kontoführungsgebühren von 16 Euro sowie Kauf von Fachliteratur zum Rentenbezug
  • Kosten für Rentenberater:in bzw. Versicherungsberater:in wegen des erstmaligen Bezugs einer Rente

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