Arbeitnehmerpauschbetrag: Was ist das?

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
15. April 2024
Lesedauer:
3 Minuten
Die schnelle Antwort

Was ist der Arbeitnehmerpauschbetrag?

Der Arbeitnehmerpauschbetrag zählt zu den Werbungskosten. Jedem:Jeder Arbeitnehmer:in wird der Pauschbetrag vom Finanzamt anerkannt. Bisher betrug der Arbeitnehmerpauschbetrag 1.200 Euro pro Jahr. Zum 1. Januar 2024 wurde dieser auf 1.230 Euro angehoben. Der Pauschbetrag wird monatlich bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Alle weiteren Kosten, die darüber hinausgehen, können Sie als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.

Bis zum Betrag von 1.230 Euro pro Jahr steht allen Arbeitnehmer:innen ein pauschaler Werbekostenbetrag zu. Werbekosten sind alle Kosten, die Arbeitnehmer:innen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen. Das heißt diesen Betrag dürfen alle Arbeitnehmer:innen steuermindernd geltend machen, soweit die Kosten nicht bereits durch den:die Arbeitgeber:in erstattet wurden. Die Werbekosten können unabhängig davon, ob sie tatsächlich angefallen sind oder nicht, geltend gemacht werden. Es lohnt sich daher erst, Werbekosten zu produzieren, wenn diese tatsächlich anfallenden Kosten den jährlichen Pauschbetrag übersteigen würden. Oft vermuten Arbeitnehmer:innen, dass sie nicht über die 1.230 Euro-Grenze kommen, aber es lohnt sich dennoch die Quittungen über berufliche Ausgaben aufzubewahren.

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Praxisbeispiel: Fahrtkosten geltend machen

Oft übersteigen schon die Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. 

Unabängig vom Verkehrsmittel (Auto, Bahn, Fahrrad, Firmenwagen, etc.) erkennt das Finanzamt einen Pauschalbetrag an. Für jeden vollen, zurückgelegten Entfernungskilometer zur Arbeit können pauschal 30 Cent geltend gemacht werden. Ab dem 21. Kilometer sogar 35 Cent pro Kilometer. Mit dem Energie-Entlastungspaket wurde die Pauschale weiter angehoben. So können ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1. Januar 2022 sogar 38 Cent pro Kilometer angesetzt werden. Diese Kosten erkennt  das Finanzamt pauschal ohne das Vorlegen von Belegen an. 

Alternativ können Sie bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch höhere, tatsächlich entstandene Kosten (z. B. Zugticket) geltend machen. 

Beispiel Heinz Wohlgemut, angestellter Schreiner, fährt seit Jahren mit der Bahn zur Arbeit (einfache Entfernung 60 km). Weil er für sein Jahresticket für die Bahn nur 400 Euro bezahlen musste, glaubte er, er müsste Rechnungen für andere berufliche Ausgaben in Höhe von etwa 500 Euro nicht aufheben, weil er unter der Werbungskosten-Pauschale von 1.230 Euro liegt. 
Dabei handelt es sich um einen Trugschluss: Denn Herr Wohlgemut kann seine Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale berechnen. Im Jahr 2023 ist Heinz an 230 Tagen zur Arbeit (60km) gefahren und kann für jeden Kilometer 38 Cent ansetzen. Dadurch kommt er auf  5.244 Euro für Fahrtkosten und übersteigt den Werbungskosten-Pauschbetrag deutlich. Hätte er die Belege für seine weiteren beruflichen Auslagen (500 Euro) aufbewahrt, hätte er diese noch geltend machen können. 

Fallbeispiel: Kann die Werbungskosten-Pauschale bei nebenberuflicher Tätigkeit gekürzt werden?

Wenn Sie als Arbeitnehmer:in eine gewerbliche oder selbstständige nebenberufliche Tätigkeit ausüben, stellt sich die Frage, bei welchen Einkünften die angefallenen Werbungskosten abzuziehen sind. In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof war zumindest das Finanzamt der Ansicht: Wenn Ausgaben sowohl die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, als auch die  Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit betreffen, dann sind die Ausgaben im Verhältnis der Einnahmen zueinander aufzuteilen. 

Dem konnte sich der Bundesfinanzhof nicht anschließen. Das folgende Praxisbeispiel verdeutlicht, dass die Berechnungsmethode des Finanzamts für den Arbeitnehmer zu inakzeptablen Ergebnissen führt.

Praxisbeispiel
Herr Müller erzielt einen Arbeitslohn von 40.000 Euro. Aus einem gewerblichen Nebenjob fließen ihm noch 10.000 Euro zu. Kauft Herr Müller sich nun einen teuren PC für 1.100 Euro (Nutzung für seinen Betrieb 90%), den er für beide Tätigkeiten verwendet, käme es nach Ansicht des Finanzamts zu folgendem Bild:
 

 

So rechnet die Finanzverwaltung

So rechnen Sie

Bruttoarbeitslohn

 40.000 Euro

40.000 Euro

Werbungskosten

-975 Euro

(1.300 Euro x 75%)

Mindestens aber 1.230 Euro

-130 Euro

(1.300 Euro x 10%)

Mindestens aber 1.230 Euro

Einnahmen aus dem Nebenjob

10.000 Euro

10.000 Euro

Betriebsausgaben

-275 Euro

-990 Euro

Steuerpflichtige Einkünfte

48.750 Euro

48.880 Euro

Die Aufwendungen sind zunächst der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen, dies kann der Steuerpflichtige entweder schätzen oder anhand von aussagekräftigen Unterlagen nachweisen. Sind also Werbungskosten von weniger als 1.200 Euro bzw. ab 2023 weniger als 1.230 Euro (angefallen, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in voller Höhe anzusetzen. Denn beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Vorgabe, welche nicht vom Finanzamt gekürzt werden darf (Bundesfinanzhof, Urteil v. 10.6.2008, Az. VIII R 76/05).

Der um die Werbungskosten bereinigte Betrag kann dann im Rahmen der Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

TippWenn Sie bemerken, dass das Finanzamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag unzulässigerweise kürzt, lohnt es sich Einspruch einzulegen!

 


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