Fehler in der Steuererklärung: So korrigieren Sie Ihre Angaben

Fehler in der Steuererklärung – was ist zu tun?
Noch kein Steuerbescheid vom Finanzamt eingegangen? Dann lässt sich der Fehler formlos korrigieren – einfach per Brief oder digital, z. B. über ELSTER.
Der Bescheid ist schon da? Dann können Sie innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch einlegen oder eine sogenannte „schlichte Änderung“ beantragen.
Wichtig zu wissen: Wenn der Fehler dazu führt, dass Sie zu wenig Steuern zahlen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, ihn zu melden.
Die Angst vor Fehlern steht Ihrer Steuererklärung im Weg? Keine Sorge: Mit der richtigen Vorbereitung lassen sich typische Fehler von vornherein vermeiden. Und falls doch mal etwas schiefgeht, ist das noch kein Grund zur Panik: Falls eine Angabe falsch ist oder Sie diese vergessen haben, gibt es einfache Wege zur Korrektur. Erfahren Sie hier, wie Sie ihre Steuererklärung stressfrei angehen, Stolperfallen vermeiden und Fehler nachträglich korrigieren können.
Mit einer Steuersoftware erstellen Sie Ihre Steuererklärung schneller, sicherer und einfacher. Welche ist die richtige für Sie? In unserem Steuersoftware-Vergleich finden Sie eine passende Lösung.
Typische Fehler bei der Steuererklärung
Die Steuererklärung gehört für die meisten Menschen nicht gerade zu den Lieblingsaufgaben. Besonders die Angst vor Fehlern, etwa falsche oder unvollständige Angaben, fehlerhafte Berechnungen oder Fristversäumnisse, sorgt für Unsicherheit. Doch wer weiß, wo Stolperfallen lauern, kann sie meist gut umgehen. Hier ein Überblick über typische Fehlerquellen und wie Sie ihnen aus dem Weg gehen:
Frist versäumt: Die Abgabefrist ist verstrichen, ohne dass Sie zuvor eine Fristverlängerung beantragt haben. Das können Sie vermeiden – mit einem einfachen formlosen Antrag (§ 109 AO).
Belege vergessen oder verloren: Sie haben Belege für steuerlich relevante Ausgaben nicht sorgfältig aufbewahrt oder diese verloren.
Tipp: Legen Sie sich zu Beginn eines Steuerjahres eine einfache Ablage an (digital oder analog), in der Sie alle Belege sammeln. Fotografieren Sie beispielsweise die relevanten Belege mit Ihrem Smartphone und speichern Sie diese in einem Ordner mit dem Namen „Steuer 2025“. Oder nutzen Sie einen klassischen Ordner als Ablage.Falsche Angaben: Bei der Steuererklärung schleichen sich kleine Fehler, z. B. Zahlendreher oder fehlerhafte Berechnungen, schnell ein. Diese können zu falschen Angaben führen, die eine Prüfung durch das Finanzamt nach sich ziehen. Nutzen Sie daher eine Steuersoftware, die automatisch prüft und rechnet – das senkt das Fehlerrisiko deutlich.
Nebeneinkünfte vergessen: Einnahmen aus Nebentätigkeiten (z. B. freiberufliche Tätigkeit oder Freelancer:in) sowie gelegentliche Verkäufe über Plattformen wie eBay werden vergessen oder nicht korrekt angegeben. Am besten notieren Sie alle Einnahmen direkt. So behalten Sie den Überblick und vermeiden unangenehme Rückfragen. Denn Vorsicht: Das absichtliche Verschweigen von Einkünften ist Steuerhinterziehung.
Steuererklärungen sind komplex, erfordern Zeit und Geduld sowie ein wachsames Auge für Details. Es gibt zahlreiche Regelungen zu beachten und schon kleine Unachtsamkeiten oder Missverständnisse können zu Fehlern führen. Wie es danach weitergeht, hängt maßgeblich davon ab,
- wann der Fehler entdeckt wird,
- von wem der Fehler entdeckt wird,
- wie schwerwiegend der Fehler ist und ob dieser absichtlich oder aus Versehen passiert ist, und
- wie schnell Sie handeln, um ihn zu korrigieren.
Wer entdeckt den Fehler?
Fehler in der Steuererklärung können passieren und sind kein Weltuntergang. Entscheidend ist, wie Sie damit umgehen – und wer den Fehler entdeckt: das Finanzamt oder Sie selbst.
Was passiert, wenn das Finanzamt einen Fehler entdeckt?
Bemerkt das Finanzamt eine Unstimmigkeit in Ihrer Steuererklärung, fordert es meist eine Stellungnahme. Sofern Sie sich kooperativ zeigen, bleibt die Reaktion des Finanzamts moderat. Jetzt sollten Sie
- zügig und vollumfassend Stellung nehmen,
- ggf. Unterlagen nachreichen und
- ggf. geforderte Nachzahlungen tätigen.
In vielen Fällen ist die Sache damit erledigt. Nur wenn Sie gar nicht reagieren oder die gesetzte Frist verstreichen lassen, kann das Finanzamt Zwangsgelder anordnen.
Achtung: Wenn der Fehler schwerwiegend ist, etwa bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, geht das Finanzamt deutlich strenger vor. Dann stehen umfangreiche Prüfungen an und es drohen unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen. Hier empfiehlt es sich, frühzeitig rechtliche Unterstützung hinzuzuziehen.
Was passiert, wenn die Steuerzahlerin oder der Steuerzahler selbst einen Fehler entdeckt?
Wenn Sie nach dem Abschicken Ihrer Steuererklärung selbst einen Fehler entdecken, heißt es erstmal: Ruhe bewahren. Wichtig ist dann, zeitnah und kooperativ zu handeln, denn je schneller Sie einen Fehler offenlegen, desto einfacher lässt sich die Situation klären.
Fällt Ihnen der Fehler noch vor Zustellung des Steuerbescheids auf, können Sie ihn formlos – schriftlich oder mündlich – direkt beim Finanzamt korrigieren lassen.
Entdecken Sie Fehler erst nach Erhalt des Steuerbescheids, gelten andere Pflichten. Es sind daher andere Schritte notwendig. Welcher Weg der richtige zur Korrektur ist, ist dann eine Frage der Begünstigung. In anderen Worten: Hier ist ausschlaggebend, wer – Steuerzahler:in oder Finanzamt – durch die Korrektur einen Vorteil hat.
Ein unabsichtlicher Fehler ist kein Weltuntergang!
Das trifft auch auf die Steuererklärung zu. Wenn ein Fehler passiert ist oder Sie eine Angabe vergessen haben, ist es wichtig, dass Sie schnell aktiv werden, sich kooperativ zeigen und die notwendigen Schritte einleiten. So können Unstimmigkeiten meist zügig aufgeklärt und weitere Konsequenzen vermieden werden.
Wann gilt die Berichtigungspflicht?
In bestimmten Situationen sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, aktiv zu werden, wenn Sie einen Fehler in der Steuererklärung entdecken. Hier greift die sogenannte Berichtigungspflicht. Dabei ist es entscheidend zu wissen, wann eine Korrektur verpflichtend ist und wann sie freiwillig erfolgen kann.
Verpflichtende Korrektur
Wenn Sie bemerken, dass Angaben in Ihrer Steuererklärung falsch oder unvollständig sind und
- dadurch Steuern verkürzt wurden oder werden könnten oder
- Vergünstigungen unrechtmäßig gewährt wurden – etwa, weil ein Kind die Ausbildung beendet hat –,
sind Sie dazu verpflichtet, diesen Fehler zu korrigieren. Diese gesetzliche Pflicht zur „Berichtigung von Erklärungen“ (§ 153 AO) gilt bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist. Diese beträgt i.d.R. vier Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Verstöße können zu Bußgeldern führen, bei Vorsatz drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Die Berichtigungspflicht setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
- Anzeigepflicht: Der Fehler muss unverzüglich nach dem Erkennen beim Finanzamt angezeigt werden.
- Pflicht zur Richtigstellung: Fehlerhafte Angaben müssen berichtigt bzw. unvollständige Angaben nachgeholt werden.
Achtung: Fristen zur Richtigstellung einhalten Das Anzeigen des Fehlers muss unverzüglich erfolgen, denn Verzögerungen können straf- oder bußgeldrechtliche Folgen haben. Für die Richtigstellung gewährt das Finanzamt wiederum eine angemessene Frist.
Freiwillige Korrektur
Wenn Sie hingegen Fehler entdecken, die zu Ihren eigenen Ungunsten sind, sprich
- wenn Sie eine zu niedrige Rückerstattung erhalten oder
- eine zu hohe Nachzahlung geleistet haben,
gilt keine Berichtigungspflicht. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie Ihrerseits alle Angaben korrekt gemacht haben.
Nichtsdestotrotz können Sie freiwillig und in eigenem Interesse eine Berichtigung vornehmen. In der Regel funktioniert dies mit einem der beiden folgenden Verfahren:
- Für kleinere Fehler bietet sich der Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) innerhalb der Rechtsbehelfsfrist an.
- Bei Fehlern, die weitreichende Auswirkungen haben, oder wenn mehrere Punkte betroffen sind, ist ein schriftlicher Einspruch (§ 357 AO) sinnvoll.
Hinweis: Einspruchsfrist richtig ermitteln Der Zeitraum, in dem ein Einspruch eingelegt werden kann, beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids. Entscheidend ist dabei aber nicht das Ausstellungsdatum, sondern das Datum, ab dem der Bescheid als “bekanntgegeben” gilt. Da der Steuerbescheid per Post versandt wird, gilt er erst nach vier Tagen (früher: drei Tage) als zugestellt. Man spricht hierbei von einer „Vier-Tages-Zugangsvermutung“ bzw. Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 AO. Daher ist es entscheidend, die Einspruchsfrist korrekt zu berechnen.
Weitere wichtige Merkmale und Unterschiede zwischen Einspruch und Änderungsantrag finden Sie weiter unten in unserem Artikel.
Grundsätzliche Pflichten beim Ausfüllen der Steuererklärung
Schon beim Ausfüllen der Steuererklärung unterliegen Steuerpflichtige bestimmten Pflichten, die verhindern sollen, dass Fehler unterlaufen. Die Sorgfaltspflicht verlangt vollständige und korrekte Angaben sowie das fristgerechte Einreichen aller relevanten Unterlagen. Ergänzend gilt die Erkundigungspflicht. Diese verpflichtet Sie, sich bei Unklarheiten selbstständig zu informieren, um fehlende, falsche oder unvollständige Angaben zu vermeiden. Ist Ihnen beispielsweise nicht klar, wie Sie Handwerkerarbeiten an Ihrem Haus steuerlich geltend machen können, müssen Sie sich aktiv über die Voraussetzungen und Höchstbeträge informieren.
Wann wird der Fehler entdeckt?
Keine Sorge, auch wenn Sie einen Fehler entdecken, ist noch nichts verloren. Entscheidend ist, wann Sie ihn bemerken. Denn davon hängt ab, welche Korrekturmöglichkeiten bestehen. Damit Sie zwischen Einspruchsfrist, Festsetzungsfrist und Vier-Tage-Zugangsfiktion nicht den Überblick verlieren, haben wir hier die wichtigsten Zeitfenster für Korrekturen zusammengefasst.
Formlose Korrektur: Fehler vor Erhalt des Steuerbescheids entdeckt
Wenn Sie vor Zustellung des Steuerbescheids bemerken, dass Sie einen Fehler in Ihrer Steuererklärung gemacht haben, können Sie diesen formlos korrigieren. Bei welchen Fehlern Sie gesetzlich zu einer Korrektur verpflichtet sind, regelt die weiter oben im Artikel erklärte Berichtigungspflicht.
Für die formlose Korrektur genügt die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt per Mail oder Telefon. Die Bearbeitung der Erklärung wird daraufhin unterbrochen und Sie erhalten eine neue Frist für die korrigierte Steuererklärung. Die Korrektur können Sie auch über das ELSTER-Portal einreichen.
Nachträgliche Korrektur: Fehler nach Erhalt des Steuerbescheids entdeckt
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Steuerbescheid als zugestellt gilt, haben Sie eine Einspruchsfrist von einem Monat. Ist der Bescheid fehlerhaft, sollten Sie innerhalb dieser vier Wochen die Schritte zur Korrektur einleiten. Denn: Sobald die Frist verstrichen ist, wird der Steuerbescheid bestandskräftig und kann nur noch in Ausnahmefällen geändert werden.
Fehler innerhalb der Einspruchsfrist entdeckt
Entdecken Sie einen Fehler innerhalb der Einspruchsfrist, hängt die Wahl des richtigen Korrektur-Wegs davon ab, ob der Fehler durch Ihre Angaben oder durch das Finanzamt entstanden ist und ob eine Korrektur zu einer Begünstigung des Steuerzahlers oder des Finanzamts führt.
- Eigener Fehler: Erkennen Sie, dass Sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, die zu einem ungerechtfertigten Vorteil für Sie geführt haben, gilt die Berichtigungspflicht (§ 153 AO). Sie müssen den Fehler unverzüglich melden – schriftlich oder via ELSTER. Die Frist dafür endet mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Die Festsetzungsfrist ist der gesetzlich festgelegte Zeitrahmen, in dem das Finanzamt Steuern festsetzen, ändern oder erheben kann.
- Fehler des Finanzamts: Bemerken Sie einen Fehler des Finanzamts, der nicht durch Sie verschuldet ist, dürfen, aber müssen Sie nicht korrigieren. Sie haben zwei Möglichkeiten:
- Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 AO) – für kleinere Korrekturen wie vergessene Werbungskosten: Der Antrag kann formlos gestellt werden, sollte aber idealerweise schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der Monatsfrist können Sie zwar keinen neuen Änderungsantrag mehr stellen, ein bestehender kann jedoch ergänzt werden.
- Einspruch (§ 357 AO) – bei größeren Fehlern oder mehreren Punkten: Wie der Name bereits verrät, gilt hier die Einspruchsfrist von vier Wochen ab Bekanntgabe des Bescheids. Der Einspruch ist als Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt, hier den Steuerbescheid, zu verstehen. Häufig geht es hierbei darum, dass das Finanzamt eine Position nicht anerkannt hat, auf die man meint, Anspruch zu haben. Wichtig zu wissen: Das Finanzamt prüft bei einem Einspruch den kompletten Bescheid – auch zu Ihrem Nachteil (Stichwort: Verböserung).
Achtung: Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf Zahlung Ein Einspruch entbindet Sie nicht automatisch davon, die festgesetzte Steuer zu zahlen. Um die Zahlung vorerst aufzuschieben, müssen Sie zusätzlich einen Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV) stellen. Wird dem Antrag vom Finanzamt zugestimmt, gilt der Aufschub so lange, bis über den Einspruch entschieden wurde.
Fristende naht? Warum ein vorsorglicher Einspruch sinnvoll sein kann
Wenn die Einspruchsfrist von einem Monat verstreicht, ohne dass Ihr Antrag auf schlichte Änderung gewährt wurde, riskieren Sie, auch die Frist für einen Einspruch zu verpassen. Sichern Sie sich ab, indem Sie kurz vor Ablauf der Frist vorsorglich Einspruch einlegen. Sollte der Antrag doch noch angenommen werden, können Sie den Einspruch jederzeit wieder zurückziehen.

Einspruch abgelehnt? Diese Möglichkeiten haben Sie
Wird Ihr Einspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dieser Schritt sollte gut überlegt sein – und erfordert in der Regel rechtlichen oder fachlichen Beistand. Ein Steuerberater bzw. eine Steuerberaterin oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen und einschätzen, wie sinnvoll eine Klage in Ihrem Fall ist.
Fehler nach Ablauf der Einspruchsfrist aber vor Ablauf der Festsetzungsfrist entdeckt
Sind vier Wochen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids verstrichen, sind Änderungsantrag und Einspruch zwar keine Optionen mehr, jedoch stehen in besonderen Fällen andere Korrekturmöglichkeiten offen. Diese gilt aber nur für den Zeitraum der Festsetzungsfrist.
Offenbare Unrichtigkeiten – dazu zählen beispielsweise Rechtschreib- oder Rechenfehler –, kann das Finanzamt (nach § 129 AO) jederzeit berichtigen. Dies gilt sowohl für eigene Fehler des Finanzamts als auch, wenn das Finanzamt einen offensichtlichen Fehler von Ihnen übernommen hat.
Neue Tatsachen und Beweismittel können einen Steuerbescheid auch nach Ablauf der Einspruchsfrist ändern (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das gilt sowohl für Fälle, in denen die Steuerlast steigt, als auch für Fälle, in denen die Steuerlast sinkt – vorausgesetzt, das nachträgliche Bekanntwerden beruht nicht auf einem groben Fehler des Steuerzahlers bzw. der Steuerzahlerin.
Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) kann ein Steuerbescheid erlassen werden, wenn der Fall noch nicht abschließend geprüft ist. Das bedeutet, dass die gesamte Steuerfestsetzung „provisorisch“ bleibt und bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist sowohl zu ihrem Vorteil als auch zu ihrem Nachteil geändert werden kann. Ob Ihr Bescheid unter diesem Vorbehalt steht, erkennen Sie an einem Hinweis auf der ersten Seite Ihres Steuerbescheids.
Aufgepasst: Festsetzungsfristen im Blick behalten Der Zeitraum, in dem Steuerbescheide korrigiert werden können, variiert je nach Art des Falles:
4 Jahre: Für die meisten Steuern und Steuervergütungen (wie Einkommensteuer)
5 Jahre: Für leichtfertige Steuerverkürzung (wenn Steuereinnahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden)
10 Jahre: Für (vorsätzliche) Steuerhinterziehung
Hilfe bei Steuerfragen: Welche Unterstützung passt zu Ihnen?
Sie sind sich noch immer unsicher, welcher der aufgeführten Wege in Ihrem Fall der richtige ist? Keine Sorge – es gibt verschiedene Hilfsangebote, die Sie nutzen können.
Steuerberater:innen sind besonders bei komplexen Fällen eine gute Wahl. Allerdings sind die meist hohen Honorare zu bedenken.
Lohnsteuerhilfevereine sind bei simpleren Steuerfällen eine sinnvolle Alternative. Diese Vereine beraten in der Regel Arbeitnehmer:innen, Renter:innen und Beamt:innen, jedoch keine selbstständigen Personen. Ihr Leistungsspektrum ist begrenzt, dafür fallen die Kosten meist niedriger aus.
Tipps zur Fehlervermeidung
Noch besser ist natürlich: Fehler gar nicht erst entstehen lassen. Mit etwas Struktur und Vorbereitung gelingt die Steuererklärung entspannter – und meist fehlerfrei. Diese vier Tipps helfen dabei:
Fristen in den Kalender eintragen
Tragen Sie relevante Fristen wie die Abgabefrist direkt in Ihren Kalender ein. So vermeiden Sie Zeitdruck und stellen sicher, dass alles rechtzeitig erledigt wird.Steuersoftware nutzen
Eine gute Steuersoftware nimmt Ihnen viel Arbeit ab: Sie führt Schritt für Schritt durch die Erklärung, prüft die Plausibilität und weist auf fehlende Angaben hin. Das spart Zeit – und reduziert Fehler. Lösungen wie smartsteuer bieten genau das.Einnahmen und Belege sammeln
Sammeln und sortieren Sie alle relevanten Belege und Quittungen. Am besten legen Sie sich einen zentralen Ablageort an – digital oder auf Papier. Zwar müssen Sie Ihre Belege seit dem Wegfall der Belegvorlagepflicht nicht mehr direkt mit der Steuererklärung einreichen, jedoch gilt seitdem die Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Sie müssen Belege nur dann vorzeigen, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert.Professionelle Hilfe bei Unsicherheiten einholen
Sie haben Einkünfte aus mehreren Quellen? Oder sind unsicher bei bestimmten Angaben? Dann kann sich eine Steuerberatung lohnen. Expert:innen prüfen Ihre Angaben und stellen sicher, dass alles korrekt und vollständig eingereicht wird.
Zusatz-Tipp: Fristverlängerung frühzeitig beantragen Sie merken, dass Sie Ihre Steuererklärung nicht termingerecht fertigstellen können? Dann sollten Sie frühzeitig eine Verlängerung beantragen. Ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt ist dafür ausreichend. Vergessen Sie nicht, eine Begründung für die Verspätung und einen neuen Abgabetermin anzugeben.