Was kann ich von der Steuer absetzen?
Ihre Steuerlast können Sie u. a. senken durch:
- Werbungskosten: z. B. Fahrtkosten und Arbeitsmittel
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: z. B. Handwerkerleistungen oder Haushaltshilfen
- Sonderausgabenabzug: z. B. Ausbildungskosten
- Außergewöhnliche Belastungen: z. B. Krankheitskosten
Als Arbeitnehmer:in haben Sie viele Möglichkeiten, Ihre Steuerlast gezielt zu verringern. Hier finden Sie einige Hinweise, was Sie typischerweise steuerlich absetzen dürfen.
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Werbungskostenabzug: Diese Ausgaben werden anerkannt
Arbeitnehmer:innen dürfen dem Finanzamt sämtliche Aufwendungen als steuermindernde Werbungskosten präsentieren, die im Zusammenhang mit ihrem Beruf angefallen sind. Abziehbar sind dabei nicht nur Kosten im Zusammenhang mit einem aktiv ausgeübten Beruf; Fortbildungskosten oder Bewerbungskosten können auch dann steuerlich abgesetzt werden, wenn derzeit keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden.
Praxis-Tipp: Notiz auf der Rückseite der RechnungArbeitnehmer:innen, die dem Finanzamt Werbungskosten auflisten, müssen im Zweifel nachweisen, dass tatsächlich ein beruflicher Hintergrund besteht. Auf der sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie beispielsweise auf der Rückseite von Rechnungen den Grund für den Kauf vermerken.
Typische Kosten von Angestellten im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind insbesondere:
- Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale)
- Unfallkosten (für Unfälle auf dem Arbeitsweg oder bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit)
- Bewerbungskosten/Kontoführungsgebühren
- Fortbildungskosten
- Kosten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit (Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten)
- Kosten für häusliches Arbeitszimmer
- Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Kosten für den Kauf von beruflichen Arbeitsmitteln
- Reinigungskosten für typische Berufskleidung
- Umzugskosten bei beruflich veranlasstem Umzug
- Sonstige Kosten (Reparaturkosten für berufliche Arbeitsmittel; Kosten wegen Berufskrankheit)
Wer keine Werbungskosten beantragt, bekommt einen Werbungskostenabzug in Höhe von 1.230 EUR zugesprochen (sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag).
Energie-EntlastungspaketEin kurzer Rückblick: Die Ampel-Koalition reagierte im Februar 2022 auf die explodierenden Energiepreise. Darum stieg u. a. auch der Arbeitnehmerpauschbetrag rückwirkend zum 1.1.2022 von 1.000 EUR auf 1.200 EUR. Eine weitere Anhebung erfolgte zudem im Steuerjahr 2023 auf - der Arbeitnehmerpauschbetrag wurde auf 1.230 EUR erhöht.
Arbeitnehmer:innen mit Kindern: So sichern Sie sich zusätzliche Steuervorteile
Arbeitnehmer:innen mit Kindern sollten sich unbedingt die Mühe machen, die Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung auszufüllen. Das hat folgenden Hintergrund:
- Vergleich: Das Finanzamt vergleicht, ob der:die Arbeitnehmer:in durch Abzug eines Kinderfreibetrags eine höhere Steuererstattung als das bisher erhaltene Kindergeld bekommt. Ist das der Fall, winkt eine Steuerminderung in Höhe des Differenzbetrags.
- Sonderausgaben: Wenn Eltern für volljährige Kinder noch Kindergeld erhalten, dürfen sie auf Antrag die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder in ihrer Steuererklärung steuersparend geltend machen.
- Ermäßigungen: Für Kinder winken Steuerermäßigungen für Schulgeldzahlungen, Kinderbetreuungskosten oder ein Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die wegen einer Ausbildung auswärtig untergebracht sind.
Geben Sie einfach hier Ihre absetzbaren Ausgaben ein und erfahren Sie, wie viel Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung zurückbekommen können. (Angaben ohne Gewähr.)
Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
Arbeitnehmer:innen können für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steueranrechnung beantragen. Gemeint sind Kosten für Handwerker:innen und selbstständige Dienstleister:innen, die im Privathaushalt – egal ob gemietet oder Eigenheim – eingesetzt werden.
Folgende Steuervorteile können Arbeitnehmer:innen im Zusammenhang mit der Steueranrechnung in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen:
- Handwerkerleistungen: Anrechenbar sind 20 % der bezahlten Arbeitsleistung, maximal 1.200 EUR pro Jahr.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Anrechenbar sind 20 % der bezahlten Arbeitsleistung, maximal 4.000 EUR pro Jahr.
Die Steueranrechnung gibt es übrigens nur, wenn ein:e Arbeitnehmer:in dem Finanzamt auf Anfrage eine Rechnung vorlegen und nachweisen kann, dass er den Rechnungsbetrag überwiesen hat. Bei Barzahlung ist die Steueranrechnung verloren.
Praxis-Tipp für Mieter:innenSelbst Arbeitnehmer:innen, die in ihrem Privathaushalt keine Handwerker:innen oder Dienstleister:innen engagiert haben, können von der Steueranrechnung profitieren. Dazu hilft ein Blick in die Nebenkostenabrechnung des:der Mieters:in oder in die Wohngeldabrechnung eines Wohnungsverwalters für das Eigenheim. Sind dort nämlich Aufwendungen für Handwerker:innen – oder für den selbstständigen Hausmeister:innen – aufgeführt, winkt die Steueranrechnung.
Sonderausgabenabzug für Arbeitnehmer:innen
Arbeitnehmer:innen steht für die durch den Arbeitgeber abgeführten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein Sonderausgabenabzug in folgender Höhe zu:
- Kranken- und Pflegeversicherung: Die Beiträge ohne Zusatztarife sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
- Rentenversicherung: Von den Beiträgen zur Rentenversicherung darf ein:e Arbeitnehmer:in im Steuerjahr 2022 94 % abziehen. Ab dem Steuerjahr 2023 dürfen 100 % der auf den Höchstbetrag (2023 bei Einzelveranlagten: 26.528 Euro; bei Zusammenveranlagung: 53.056 Euro) begrenzten Beiträge als Sonderausgaben abgezogen werden.
Neben diesen Versicherungsaufwendungen sind noch folgende Sonderausgaben abziehbar:
- Riester-Beiträge: Beitragszahlungen bis zu 2.100 EUR in einen Riesterbetrag sind als Sonderausgaben abziehbar. Von dem Steuervorteil sind jedoch die erhaltenen Riester-Zulagen abzuziehen.
- Spenden: Wer für kirchliche, gemeinnützige oder wissenschaftliche Zwecke spendet, kann diese Ausgaben als Sonderausgaben geltend machen.
- Unterhalt: Muss ein:e Arbeitnehmer:in an seinen:ihren Ex-Ehepartner:in bzw. Ex-Lebenspartner:in Unterhaltszahlungen leisten, sind diese bis zu einem Betrag von 13.805 EUR als Sonderausgaben abziehbar. Daneben dürfen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person abgezogen werden. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug: Der:die unterstützte Ex-Partner:in versteuert die erhaltenen Unterhaltsleistungen.
- Kirchensteuer: Kirchensteuerzahlungen dürfen als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
Außergewöhnliche Belastung für Arbeitnehmer:innen
Müssen Arbeitnehmer:innen Zuzahlungen zu Medikamenten, Brillen, Zahnersatz oder ärztlichen Behandlungen leisten, kommt ein Abzug für außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Das Problem dabei: Das Finanzamt ermittelt eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die von der Höhe der Einkünfte und vom Familienstand abhängig ist. Je höher die Einkünfte, desto niedriger ist der Abzugsbetrag.
Weitere Informationen dazu, wie Sie außergewöhnliche Belastungen steuerlich nutzen, finden Sie im Artikel Außergewöhnliche Belastungen.