Was ist der Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag?
Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag sind zwei Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung von Familien mit Kindern.
- Das Kindergeld wird auf Antrag monatlich direkt an einen Elternteil ausgezahlt.
- Der Kinderfreibetrag wird bei der Einkommenssteuerberechnung berücksichtigt und nicht ausgezahlt.
Das Kindergeld soll die grundlegende Versorgung von Kindern in Deutschland sicherstellen. Hier erfahren Sie, wer kindergeldberechtigt ist, wie es ausgezahlt wird und wieso es mit dem Kinderfreibetrag eine Alternative dazu gibt.
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Entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag
Wenn ein Kind steuerlich berücksichtigt werden kann, erhält man für jeden Berücksichtigungsmonat grundsätzlich Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge.
Während des Jahres wird für das Kind (monatlich) nur Kindergeld ausgezahlt. Erst bei Abgabe einer Steuererklärung überprüft das Finanzamt automatisch, ob sich beim Ansatz von Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Eltern betragsmäßig ein höherer Steuervorteil ergibt als durch das Kindergeld, und berücksichtigt dies entsprechend.
Achtung: Antrag rechtzeitig stellenDie Vergleichsberechnung erfolgt, wenn ein Kindergeldanspruch besteht. Soweit Kindergeld trotz bestehendem Anspruch wegen verspäteter Antragstellung (s. u.) nicht ausgezahlt wird, ist nur das ausgezahlte Kindergeld gegenzurechnen.
Tipp: Kindergeld nachträglich beantragenWenn ein Kind, für das Sie bisher kein Kindergeld erhalten haben, vom Finanzamt bei der Jahressteuerveranlagung berücksichtigt wird, dann können Sie das Ihnen zustehende Kindergeld noch nachträglich rückwirkend für sechs Monate bei der Familienkasse beantragen (§ 66 Abs. 3 EStG).
Stellt sich bei der Bearbeitung der Steuererklärung heraus, dass Sie für ein Kind zu Unrecht Kindergeld erhalten haben, wird das Kindergeld zurückgefordert.
Wer erhält Kindergeld?
Folgende Personengruppen haben einen Anspruch auf Kindergeld:
- In der Bundesrepublik Deutschland wohnende und unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Eltern
- Zeitweise in Deutschland lebende und hier arbeitende EU-Ausländer:innen (z. B. Saisonarbeitende), wenn sie (auf Antrag) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden können.
Keinen Kindergeldanspruch haben jedoch geduldete, zur vorübergehenden Dienstleistung in die Bundesrepublik Deutschland entsandte Ausländer:innen oder im Rahmen von Werkverträgen Tätige
Im Ausland wohnende, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Eltern können deutsches Kindergeld für ihre Kinder nur in wenigen Ausnahmefällen erhalten. Informationen darüber erteilt die zuständige Familienkasse.
Für welche Kinder gibt es Kindergeld?
Sie bekommen Kindergeld für
- Kinder, die im ersten Grad mit Ihnen verwandt sind (leibliche Kinder, Adoptivkinder),
- Pflegekinder,
- in Ihren Haushalt aufgenommene Kinder des:der Ehepartner:in (Stiefkinder).
Großeltern können für in ihren Haushalt aufgenommene Enkelkinder Kindergeld beziehen, wenn die leiblichen Eltern verzichten. Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthaltsort der Eltern nicht kennen, können ggf. für sich selbst Kindergeld erhalten.
Das Kind muss außerdem in der Bundesrepublik Deutschland, einem EU- oder EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) seinen Wohnsitz haben.
Besteht für die Kinder im Heimatland ein Anspruch auf eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung, wird, wenn diese Leistung niedriger ist, ein Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des inländischen Kindergeldes gezahlt.
Höhe des Kindergelds
Seit Januar 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro monatlich pro Kind – unabhängig von der Anzahl der Kinder.
Kinderzuschlag
Geringverdienende, die zwar über ausreichend Einkommen verfügen, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken, aber nicht den ihrer Kinder, können einen Kinderzuschlag erhalten. Dieser beträgt höchstens 250 Euro monatlich und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Informationen darüber bekommen Sie von der Familienkasse.
Wie erhalte ich das Geld?
Stellen Sie einen Kindergeldantrag bei der örtlich für Sie zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn Sie bereits Kindergeld und unter Umständen den Kinderzuschlag erhalten, wird die Zahlung automatisch angepasst. Sie müssen also keinen Antrag stellen, um von der Erhöhung zu profitieren.
Wichtig: Nur ein Elternteil erhält das Kindergeld Kindergeld für ein bestimmtes Kind wird immer nur einer Person ausbezahlt. Bei mehreren Berechtigten (z. B. bei getrennt lebenden Ehegatten oder nicht verheirateten Eltern) erhält derjenige das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei einem gemeinsamen Haushalt der Berechtigten bestimmen diese selbst den Kindergeldempfänger. Lebt das Kind nicht im Haushalt der anspruchsberechtigten Person(en), erhält derjenige das Kindergeld, der die höheren Unterhaltskosten trägt.
Rechtlich stehen das Kindergeld immer beiden Elternteilen zu. Das führt z. B. dazu, dass das Kindergeld zwar an die Mutter in voller Höhe ausbezahlt wird, der von ihr getrennt lebende Vater aber bei der Berechnung des Unterhalts für das Kind die Hälfte des Kindergeldes (= der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch) als geleistete Zahlung angerechnet bekommt.
Steuerliche Freibeträge für Kinder
Anstelle des Kindergeldes werden bei der Günstigerprüfung der Kinderfreibetrag (für den Grundbedarf des Kindes) und der Freibetrag für den Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsbedarf berücksichtigt, wenn dies zu einer höheren Entlastung führt. Zusätzlich kann eventuell ein "Ausbildungsfreibetrag" beantragt werden.
Kinderfreibetrag
Jedem Elternteil steht im Jahr 2024 für jedes bei ihm zu berücksichtigende Kind ein Kinderfreibetrag in Höhe von jährlich 3.3062 Euro zu (2023: 3.012 Euro). Werden die Eltern gemeinsam veranlagt, verdoppelt sich der Freibetrag für ein Kind auf 6.612 Euro (2023: 6.024 Euro).
Ein einzelner Elternteil kann 2024 den verdoppelten Kinderfreibetrag von 6.012 Euro auch erhalten, wenn
- der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (Wohnsitz im Ausland),
- der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist (weil z. B. die Mutter den Behörden den Namen verschweigt), der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht bekannt ist oder
- das Kind von dieser Person allein adoptiert wurde oder nur zu ihr in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Übersicht: Kinderfreibeträge für beide Elternteile
(Die Beträge zeigen die Freibeträge für beide Elternteile zusammen pro Jahr in EUR; der Anspruch je Elternteil ist jeweils die Hälfte des angegebenen Wertes)
2022 | 2023 | 2024 | |
Kinderfreibetrag | 5.620 | 6.024 | 6.612 |
Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf | 2.928 | 2.928 | 2.928 |
Summe | 8.548 | 8.952 | 9.540 |
Übertragung des Freibetrags
Lebt das Kind nur bei einem Elternteil und kommt der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber nicht zu mindestens 75 % nach oder ist er aufgrund zu geringer eigener Einkünfte nicht zum Kindesunterhalt verpflichtet, kann auf Antrag der verdoppelte Kinderfreibetrag bei dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, berücksichtigt werden. Die Übertragung ist für Zeiträume, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt wurden, nicht möglich. Da mit der Übertragung des Kinderfreibetrags aufgrund gesetzlicher Neuregelung ab 2021 auch automatisch der Freibetrag für den Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsbedarf (s. u.) übertragen wird, stehen alle kindabhängigen Steuervergünstigungen nur noch dem Elternteil zu, der den (verdoppelten) Kinderfreibetrag bekommt. Wird der Freibetrag übertragen, erfolgt bei der Vergleichsberechnung auch die Anrechnung des vollen Kindergeldanspruchs. Der Kinderfreibetrag kann mit Zustimmung eines Elternteils auch auf einen Stiefelternteil oder auf die Großeltern (für Enkelkinder) übertragen werden, wenn die Kinder in deren Haushalt leben (notwendig: Anlage K).
Freibetrag für den Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsbedarf
Der Freibetrag beträgt jährlich 1.464 Euro je Elternteil und verdoppelt sich auf 2.928 Euro in den gleichen Fällen, in denen auch der verdoppelte Kinderfreibetrag angesetzt wird (s. o.). Wie beim Kinderfreibetrag gilt auch hier das Monatsprinzip.
Übertragung des Freibetrags
Eine Übertragung des Freibetrags ist nur bei minderjährigen Kindern mit getrennt lebenden Eltern möglich, wenn das Kind nur in der Wohnung eines Elternteils gemeldet ist. Dieser Elternteil erhält auf Antrag den verdoppelten Freibetrag (vgl. S. 2 der Anlage Kind). Der andere Elternteil kann der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten getragen hat oder das Kind regelmäßig in nicht unwesentlichem Umfang betreut. Erforderlich ist ein – üblicherweise für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegter – weitgehend gleichmäßiger Betreuungsrhythmus mit einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % (BFH, Urteil v. 8.11.2017, III R 2/16).
Der Freibetrag kann unter den beim Kinderfreibetrag genannten Voraussetzungen auch auf die Großeltern übertragen werden.
Tipp: Hälftige Vergünstigungen behalten Wird lediglich der Betreuungsfreibetrag, aber nicht der Kinderfreibetrag übertragen, ist nur das halbe Kindergeld anzurechnen. Außerdem können beide Elternteile die anderen kindabhängigen Steuervergünstigungen weiterhin (hälftig) bekommen.
Im Ausland lebende Kinder
Bei im Ausland lebenden Kindern, die im Inland keinen Wohnsitz haben, also nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können alle infrage kommenden kindabhängigen Steuervergünstigungen (Kinderfreibetrag, Freibetrag für Erziehung, Kinderbetreuungskosten, Ausbildungsfreibetrag) eventuell nur in niedrigerer Höhe (1/4, 2/4, 3/4 des inländischen Freibetrags) berücksichtigt werden. Dies ist abhängig von den Verhältnissen im Wohnsitzstaat. Die Einteilung der Länder in verschiedene Gruppen geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor.
Weitere Steuervergünstigungen für Kinder
Zusätzlich kommen für berücksichtigungsfähige Kinder folgende Steuervergünstigungen infrage:
- Abzug von Kinderbetreuungskosten für unter 14-jährige Kinder
- Abzug von Schulgeld
- Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung volljähriger Kinder (Ausbildungsfreibetrag)
- Pauschbetrag für ein Kind mit Behinderung
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Abzug von Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen für Kinder Versicherungen.