Ausbildungsfreibetrag

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
16. April 2024
Lesedauer:
2 Minuten
Die schnelle Antwort

Was ist der Ausbildungsfreibetrag?

  • Befindet sich ein volljähriges Kind im Studium oder einer Ausbildung, wohnt nicht mehr bei den Eltern und wird von diesen finanziell untersützt, können die Eltern den Ausbildungsfreibetrag in der Steuererklärung geltend machen.  
  • Der Ausbildungsfreibetrag beträgt 1.200 EUR pro Jahr.

Ihr volljähriges Kind macht eine Ausbildung oder studiert und wohnt nicht mehr bei Ihnen? Dann steht Ihnen evtl. der Ausbildungsfreibetrag zu, den Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.

 

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Ausbildungsfreibetrag - das ist zu beachten

Zur Abgeltung von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes (z. B. Schulgeld, Lernmaterial, Fahrtkosten, Unterkunftskosten) können Eltern auf Antrag einen Ausbildungsfreibetrag (Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärts untergebrachten volljährigen Kindes) erhalten.

 

Die Abzugsvoraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag

Der Freibetrag steht den Eltern für jedes Kind zu,

  • für das Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bzw. einen Freibetrag für Erziehung, Betreuung und Ausbildung besteht,
  • welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • das während der Berufsausbildung auswärts untergebracht ist.

 

Bedingung: Auswärtige Unterbringung

Das Kind muss für eine gewisse Dauer, während einer Ausbildung oder zumindest eines Ausbildungsabschnitts (z. B. ein Studiensemester) räumlich und hauswirtschaftlich getrennt vom Haushalt der Eltern untergebracht und verpflegt werden. 

Höhe des Ausbildungsfreibetrags

Der Ausbildungsfreibetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 von 924 EUR auf 1.200 EUR erhöht. Dieser gilt ab Januar 2023. War das Kind nur zeitweise in Ausbildung oder auswärts untergebracht, wird der Freibetrag für alle Monate, in denen das Kind mindestens einen Tag die Voraussetzungen erfüllt, zeitanteilig angesetzt. Einbezogen werden auch Übergangszeiten von nicht mehr als vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen Wehrdienst und (weiterer) Ausbildung bzw. zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Wehrdienst.

Beispiel: Kind im Internat Ein im Internat untergebrachtes Kind wird im Mai 18 Jahre alt und macht im Juni Abitur. Danach ist es zwei Monate zu Hause, wohnt ab September in einer gemieteten Wohnung am künftigen Studienort und beginnt im Oktober das Studium.

Für Januar bis April ist kein Ausbildungsfreibetrag möglich (unter 18 Jahre). Für Mai und Juni beträgt der Ausbildungsfreibetrag 200 EUR (2/12 v. 1.200 EUR). Für Juli und August ist kein Ausbildungsfreibetrag möglich (keine auswärtige Unterbringung). Ab September erhalten die Eltern wieder einen Ausbildungsfreibetrag von 400 EUR (4/12 v. 1.200 EUR). Der September zählt mit, weil die Unterbrechung zwischen den Ausbildungsabschnitten Abitur und Studium weniger als vier Monate beträgt.

 

Aufteilung beim Elternpaar

Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden (getrennt lebende, geschiedene, nicht verheiratete Eltern), erhalten den Freibetrag grundsätzlich hälftig, eine andere beliebige Aufteilung ist auf gemeinsamen Antrag hin möglich.


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