Kindergartenzuschuss: So nutzen Sie den Steuervorteil

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
31. Januar 2024
Lesedauer:
3 Minuten
Die schnelle Antwort

Wie bleibt der Kindergartenzuschuss steuerfrei?

Zuwendungen, die Sie als Arbeitnehmer:in für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern erhalten, müssen sie nicht versteuern. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind in einer entsprechenden Einrichtung betreut wird.

Wenn Ihr Arbeitgeber die Kosten für die Kinderbetreuung übernimmt, bleibt dieser Kindergartenzuschuss für Sie lohnsteuerfrei. Es kann sich für Sie auch lohnen, statt einer klassischen Gehaltserhöhung zu verhandeln, dass Ihr Arbeitgeber diese Kosten übernimmt.

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Kindergartenzuschuss: Was ist das?

Beim Kindergartenzuschuss handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten können. Der Kindergartenzuschuss wird zusätzlich zum regulären Gehalt bezahlt und ist für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer:innen im Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung gedacht.

Grundsätzlich ist der Kindergartenzuschuss lohnsteuerfrei und gilt auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Kosten trägt.

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Wie wird der Kindergartenzuschuss versteuert?

Zuwendungen, die Arbeitnehmer:innen für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern erhalten, müssen sie nach § 3 Nr. 33 EstG nicht versteuern.

Folgende Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein, um von diesem Steuervorteil zu profitieren:

  • Das zu betreuende Kind darf das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht die erforderliche Schulreife besitzen, letzteres ist nachzuweisen.
  • Außerdem darf die Betreuung nicht im Haushalt der Eltern stattfinden.

Das heißt förderfähig und somit steuerfrei ist nur die Betreuung in Kindergärten oder ähnlichen vergleichbaren Einrichtungen. Dazu gehören zum Beispiel: Kindertagesstätten, Tages- und Wochenmütter und Ganztagespflegestellen.

Praxisbeispiel: Kindergartenzuschuss statt klassische Gehaltserhöhung

Herr Fleißig und Herr Schlau bekommen das gleiche Gehalt und im selben Monat eine identische Gehaltserhöhung. Aber beide gehen mit der Gehaltserhöhung unterschiedlich um:  

Herr Fleißig erhält durch seine Arbeitgeberin eine Gehaltserhöhung von monatlich 125 Euro. Sein Gehalt steigt von 2.400 Euro auf 2.525 Euro pro Monat.
 

Herr Schlau macht denselben Gehaltssprung. Er bittet seine Chefin jedoch - anstelle der klassischen Gehaltserhöhung - um die Übernahme der Gebühren für den Kindergartenplatz seiner dreijährigen Tochter als Gehaltsextra. Monatliche Kosten 125 Euro. Beide Arbeitnehmer befinden sich in Steuerklasse III und haben jeweils ein Kind.

 

  Gehalt bisher (in EUR) Gehalt neu - klassisch (in EUR) Gehalt neu mit Gehaltsextras (in EUR)
Gehalt 2.400  2.525  2.400
Gehaltsextras

 

 

125 
Bruttogehalt 2.400  2.525  2.525 
Steuern 128  158  128 
Sozialabgaben 511,20  538  511,20 
Nettogehalt 1.760,82  1.829  1.885,80 

 

Fazit

Bei der klassischen Gehaltserhöhung landen von den 125 Euro Gehaltserhöhung gerade einmal 68 Euro im Geldbeutel von Herrn Fleißig, denn 51,24 % verschwinden für Steuern und Sozialabgaben in öffentlichen Kassen. Wesentlich vorteilhafter ist das Vorgehen von Herrn Schlau. Die Zuwendung bekommt er in voller Höhe, da diese nicht steuerpflichtig ist.


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