Umzugskosten von der Steuer absetzen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
01. Februar 2024
Lesedauer:
3 Minuten
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Wie mache ich meine Umzugskosten steuerlich geltend?

Umzugskosten können Sie in der Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend machen. Auch ohne Kostennachweis ist ein festgesetzter Pauschbetrag abzugsfähig.

Umzugskosten können Sie bei der Einkommensteuer abziehen. Dabei kommt es darauf an, ob Sie aus beruflichen oder privaten Gründen umgezogen sind. Je nachdem gelten unterschiedliche Regeln: So können die Umzugskosten als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben, haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung angegeben werden. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Voraussetzungen der Abzug in der Steuererklärung möglich ist.

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Beruflich bedingte Umzugskosten in der Steuererklärung absetzen

Wenn Sie aus beruflichen Gründen umgezogen sind, können Sie die Aufwendungen als Werbungskosten absetzen - analog beispielsweise zu Fahrtkosten, Arbeitszimmer oder Computer. Diese Situationen gelten als berufliche Anlässe für den Umzug:

  • Umzug wegen erstmaligen Antritts einer neuen Arbeitsstelle, wegen eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung
  • Umzug in Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
  • Durch den Umzug verringert sich die tägliche Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) um mindestens 1 Stunde, wobei eine tägliche Wegzeit verbleibt, wie sie im Berufsverkehr als normal angesehen wird. Bei Eheleuten dürfen die eingesparten Zeiten nicht zusammengerechnet werden.
  • Der Umzug erfolgt aus ganz überwiegendem Interesse des Arbeitgebers, z. B. bei Bezug einer Dienstwohnung bei Dienstantritt bzw. Auszug aus einer Dienstwohnung nach Renteneintritt.

Steht die berufliche Veranlassung eines Umzugs aufgrund einer mindestens einstündigen Fahrzeitverkürzung fest, so treten private Begleitumstände - wie Heirat oder erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes - in den Hintergrund.

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In welcher Höhe ist der Werbungskostenabzug für Umzugskosten möglich?

Den Umzug steuerlich absetzen können Sie mit den tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) bei einem:einer Beamt:in als Umzugskostenvergütung höchstens ersetzt werden. Werden höhere Kosten als im BUKG festgelegt nachgewiesen und geltend gemacht, ist zu prüfen, ob und inwieweit nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vorliegen (z. B. Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen). Daher: Geben Sie Ihre Umzugskosten in der Steuererklärung an.

Zu den abzugsfähigen Kosten gehören insbesondere:

  • die Aufwendungen zur Beförderung des Umzugsguts mit Einpacken und Auspacken
  • Reisekosten für eine Reise zur Umzugsvorbereitung
  • die Umzugsreise selbst
  • Mietentschädigung für max. 6 Monate, wenn für die bisherige und die neue Wohnung gleichzeitig Miete gezahlt werden musste
  • Auslagen, um eine Mietwohnung zu erhalten, z. B. Maklerkosten, Besichtigungskosten
  • Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht (Nachhilfe) für die Kinder (bis max. 1.181 EUR je Kind bei Beendigung des Umzugs ab April 2022), soweit die Notwendigkeit von der Schule bescheinigt wird.
  • sonstige Umzugsauslagen, z. B. Ummeldungsgebühren, Telefonanschlusskosten, Installation von Küchengeräten und Lampen etc.

 

Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen

Für sonstige Umzugskostenauslagen ist ohne Kostennachweis ein Pauschbetrag abzugsfähig. Dieser beträgt für Ledige, die am Umzugstag eine Wohnung hatten und auch nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, 886 EUR (seit April 2022), für jede weitere im Haushalt lebende ebenfalls umziehende Person (Ehe- oder Lebenspartner:in, ledige Kinder) 590 EUR. Zieht eine Person ohne eigene Wohnung um, beträgt die Pauschale 177  EUR.

 

Achtung: Doppelte Haushaltsführung Der Pauschbetrag kann nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden, wenn eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bezogen oder verlassen wird.


Nicht abzugsfähige Aufwendungen

Folgende Aufwendungen können auch bei einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht abgezogen werden:

  • Verluste und Aufwendungen bei der Veräußerung des bisherigen Eigenheims bzw. Hauses, in dem sich die bisherige Wohnung befand, z. B. Maklerkosten, Vorfälligkeitsentschädigung
  • Maklergebühren für den Erwerb eines Einfamilienhauses am neuen Arbeitsort
  • Möbeleinlagerungskosten bis zur Fertigstellung eines Wohnhauses in der Nähe des neuen Arbeitsorts
  • Aufwendungen für die Renovierung und Ausstattung der neuen Wohnung

 

Arbeitgeberersatz

Der Arbeitgeber kann die Umzugskosten infolge eines beruflich veranlassten Umzugs bis zur Höhe des Werbungskostenabzugs steuerfrei ersetzen. Entsprechend verringert sich der Werbungskostenabzug.

Weitere Möglichkeiten, den Umzug steuerlich abzusetzen

Abzug der Umzugskosten als Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen

Sind Sie in Zusammenhang mit einer ersten Berufsausbildung umgezogen, gehören die Umzugskosten zu den Sonderausgaben (Kosten der eigenen Berufsausbildung).

Waren Sie aus gesundheitlichen Gründen (Nachweis durch ärztliche Bescheinigung) oder wegen Hochwassers oder anderer Naturkatastrophen (Brand etc.) zu einem Umzug gezwungen, können die Umzugskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. In diesem Fall ist es nicht schwer, in der Steuererklärung Umzugskosten geltend zu machen.

Durch eine Wohnungskündigung veranlasste Umzugskosten, unabhängig ob durch den Mieter oder Vermieter, sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Umzug als haushaltsnahe Dienstleistungen

Soweit kein Abzug als Werbungskosten oder bei den außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung möglich ist, gehören privat veranlasste Umzüge – abzüglich Erstattungen Dritter – zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, für die es eine Steuerermäßigung gibt.


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