Fristen für Ihre Steuererklärung

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
15. September 2023
Lesedauer:
7 Minuten
Die schnelle Antwort

Steuererklärung zu spät abgegeben – was passiert?

  • Es drohen Verspätungszuschläge, wenn Sie zur Abgabe der Erklärung verpflichtet sind.
  • Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der fälligen Einkommenssteuer pro Monat.
  • Bei geringem Einkommen kann das Finanzamt mindestens 25 € pro Monat Verspätung verlangen.

Wie lange Sie für die Abgabe Ihrer Steuererklärung Zeit haben, hängt davon ab, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind (Pflichtveranlagung) oder die Steuererklärung freiwillig abgeben (Antragsveranlagung). Die genauen Fristen für unterschiedliche Steuerjahre finden Sie in diesem Artikel. Außerdem erfahren Sie, wie viel Zeit Sie für einen Einspruch haben.

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Aktuelle Fristen für die Steuererklärung

Grundsätzliches zur Abgabefrist der Steuererklärung

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung unterscheiden sich deutlich, je nachdem, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind, oder sie freiwillig erstellen. Deswegen sollten Sie vorweg klären, in welche Gruppe Sie fallen.

Arbeitnehmer:innen ohne Nebeneinkünfte sind in der Regel nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.

Pflichtveranlagt werden Sie jedoch schnell, wenn sich etwas an Ihrer Lebenssituation ändert. Wenn Sie beispielsweise weitere Einkünfte neben Ihrem Gehalt haben. Das können Lohnersatzleistungen wie Elterngeld sein, aber auch Einnahmen aus Kapitalerträgen oder Vermietung. Und auch wenn Sie heiraten oder Sie oder Ihr:e Partner:in die Lohnsteuerklasse V oder VI haben, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.

 

Achtung: Verpflichtet oder nicht?Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind Sie unter anderem dann verpflichtet, wenn Sie außer Arbeitslohn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro beziehen (z. B. aus Lohnersatzleistungen, Vermietung, Rente, selbstständiger Tätigkeit, oder aber wenn Sie einen Lohnsteuerfreibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt haben).

Eine detailliere Übersicht über die Gründe für die Pflichtveranlagung einer Steuererklärung finden Sie folgendem Artikel

Zum Artikel: Wann muss ich eine Steuererklärung machen?

Fristverlängerungen aufgrund der Corona-Pandemie

Seit der Corona-Krise sind Steuerberater:innen stark mit zusätzlichen Aufgaben belastet. Daher wurden die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung im Zuge der Corona-Pandemie ausgeweitet. Einkommenssteuererklärungen, die zusammen mit einem:einer Steuerberater:in oder einem Lohnsteuerverein erstellt werden, nennen wir "beratene Fälle". Sie unterscheiden sich von den "nicht beratenen Fällen", für die es ebenfalls Fristverlängerungen gibt.

Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Fristen noch einmal gelockert. Es wurde am 19.5.2022 vom Bundestag verabschiedet, erhielt am 10. Juni 2022 die Zustimmung im Bundesrat und ist am 22.6.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit in Kraft getreten. Es sieht folgende Fristen vor:

 

Frist Steuererklärung 2020:

  • Nicht beratene Fälle: bis 31.10.2021 (statt bis Ende Juli 2021)
  • Beratene Fälle: bis 31.8.2022 (statt bis Ende Februar 2022)

 

Frist Steuererklärung 2021:

  • Nicht beratene Fälle: bis 31.10.2022 bzw. 01.11.2022 (wegen Feiertag, ggf. nur in einigen Bundesländern)
  • Beratene Fälle: bis 31.8.2023

 

Frist Steuererklärung 2022:

  • Nicht beratene Fälle: bis 2.10.2023
  • Beratene Fälle: bis 31.7.2024

 

Frist Steuererklärung 2023:

  • Nicht beratene Fälle: bis 2.9.2024
  • Beratene Fälle: bis 2.6.2025

 

Frist Steuererklärung 2024:

  • Nicht beratene Fälle: bis 31.7.2025
  • Beratene Fälle: bis 30.4.2026

 

Frist Steuererklärung 2025:

  • Nicht beratene Fälle: bis 31.7.2026
  • Beratene Fälle: bis 1.3.2027

 

Die Verlängerung der Abgabefrist soll schrittweise zurückgenommen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 (beratene Fälle) bzw. 2024 (nicht beratene Fälle) müssen die Einkommenssteuererklärungen wieder zum bisher üblichen Datum abgegeben werden.

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Pflichtveranlagung: Diese Fristen müssen Sie einhalten

Fall 1: Sie sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, gilt (abgesehen von den Ausnahmen, siehe oben) der 31. Juli des Folgejahres als spätester Abgabetermin für Ihre Einkommensteuererklärung. Fällt der 31. Juli auf einen Sonn- oder Feiertag, muss die Steuererklärung spätestens am folgenden Werktag beim Finanzamt sein.

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind und dennoch keine Steuererklärung abgeben (z. B. aus Unwissenheit), dann fällt dies dem Finanzamt nicht immer sofort auf. Dies befreit Sie jedoch nicht von der Pflicht.

 

Steuererklärung mit Steuerberatung / Lohnsteuerhilfeverein

Wenn Sie sich von einem:einer Steuerberater:in unterstützen lassen, verlängert sich die Frist durch den erhöhten Verwaltungsaufwand automatisch bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres. Durch das "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" wurden 2019 allerdings auch die Regelungen zu Verspätungszuschlägen verschärft. 

 

Wichtig: Frist bei Vorweganforderung Haben Sie eine Vorweganforderung vom Finanzamt erhalten, in der Sie aufgefordert werden, die Steuer für das Folgejahr innerhalb einer angegebenen Frist einzureichen, so gilt diese Frist auch für steuerlich beratene Fälle.

 

Steuererkärung kann nachgefordert werden

Bei Personen, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, gibt es eine siebenjährige Frist, innerhalb der das Finanzamt die Steuererklärung nachfordern kann. Falls Ihnen dann die Belege fehlen, kann das Finanzamt die Steuer schätzen.

Mehr Infos im Artikel
Steueränderungen 2023

Antragsveranlagung: Diese Frist gilt bei der freiwilligen Steuererklärung

Fall 2: Sie sind nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet

Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, haben Sie 4 Jahre Zeit, sich zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. 2023 können Sie also noch Ihre freiwillige Steuererklärung für 2022, 2021, 2020 und 2019 abgeben.

Geht die freiwillige Steuererklärung nicht innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Steuerjahrs beim Finanzamt ein, tritt die Festsetzungsverjährung ein und das Finanzamt bearbeitet die Steuererklärung nicht mehr.

 

Tipp: Antragsveranlagung lohnt sich meistDiese Frist sollten Sie keinesfalls versäumen! Gerade dann, wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Der Grund: In 9 von 10 Fällen erhalten Arbeitnehmer mit der Antragsveranlagung Geld zurück.

Und: Eine Steuernachzahlung ist ausgeschlossen. Im schlechtesten Fall haben Sie sich die Mühe umsonst gemacht, aber das kommt selten vor.

Frist verpasst: Was nun?

Sie sind definitiv zu spät dran und schaffen es nicht mehr die Frist einzuhalten? Kein Grund zur Panik. Das Finanzamt steht nicht einen Tag nach Fristende mit Handschellen und Geldsack vor der Tür. Wegducken ist allerdings auch keine Option. Was tun?

Option 1: Die Erklärung ist fast fertig, Sie schaffen es aber erst ein, zwei Tage nach Fristende die Steuererklärung abzuschicken. Kein Problem: normalerweise sollten Sie hier keinen Ärger mit dem Finanzamt bekommen.

Option 2: Es klemmt an allen Enden, Sie brauchen noch Zeit. Dann so schnell wie möglich die Fristverlängerung beantragen. Per Mail oder Fax beim zuständigen Finanzamt melden und um Fristverlängerung bitten. Am besten mit Grund (fehlende Unterlagen beispielsweise) und einer Dauer, bis wann Sie die Erklärung abgeben können. Verlängerungen von drei bis vier Monaten werden in der Regel gewährt.

Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid: Diese Frist gilt

Bis wann Sie die Steuererklärung abgeben müssen bzw. welche Fristen für die Abgabe der Steuererklärung gelten, ist unterschiedlich je nachdem, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder nicht. Wenn Sie allerdings einen Fehler in Ihrem Steuerbescheid entdecken, gibt es keine Unterschiede mehr: In diesem Fall haben Sie einen Monat Zeit, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen.

Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Sie den Steuerbescheid erhalten. Da sich das bei einem normalen Brief in der Regel nicht nachprüfen lässt, macht man Gebrauch von der sogenannten Zugangsfiktion. Diese geht davon aus, dass der Brief drei Tage nach Übergabe an die Post bei Ihnen eintrifft. Wann das Finanzamt den Brief auf den Weg geschickt hat, erkennen Sie am Stempel des Amts.

Die Einspruchsfrist läuft ab dem dritten Tag nach dem Stempel-Datum einen Monat. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, endet sie erst mit Ablauf des nächsten Werktags.


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