Steueränderungen 2023

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
17. April 2024
Lesedauer:
12 Minuten

Das deutsche Steuerrecht ändert sich ständig – nach einem so ungewöhnlichen Jahr wie 2022 erst recht. Arbeitnehmer, Rentner, Vermieter und Familien profitieren von den meist günstigeren Steuerspielregeln für 2023. Hier haben wir die wichtigsten Steueränderungen 2023 für Sie zusammengetragen. Erfahren Sie in diesem Artikel, wo Sie profitieren können!

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Grundfreibetrag erhöht sich 2023

Der sogenannte Grundfreibetrag dient dazu, das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Wie jedes Jahr erhöht sich auch 2023 der Grundfreibetrag. Er klettert von bislang 10.347 Euro auf 10.908 Euro im Jahr 2023. Ledige mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 10.908 Euro müssen somit 2023 keine Steuern bezahlen. Für zusammenveranlagte Steuerzahler:innen beträgt der Grundfreibetrag 2023 das Doppelte, also 21.816 Euro.

 

Jahr

2021

2022

2023

Grundfreibetrag (in Euro)

9.744 

10.347 

10.908

Erhöhung gegenüber Vorjahr (in Euro)

336

603

561

Neue Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wurde für 90 Prozent der Steuerzahler:innen abgeschafft. Doch Besserverdienende müssen nach wie vor Solidaritätszuschlag bezahlen, und zwar solche, die 2023 mehr als 17.543 Euro Einkommensteuer bezahlen müssen. Bis Ende 2022 betrug diese Freigrenze 16.956 Euro. Die höhere Freigrenze 2023 wurde wegen der hohen Inflation eingeführt.

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Höhere Unterhaltsleistungen sind steuerlich absetzbar

Wer sein volljähriges Kind finanziell unterstützt, für das niemand mehr Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat, kann solche Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der abziehbare Höchstbetrag beträgt im Rahmen der Steueränderungen 2023 nun 10.908 Euro.

Zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen sind folgende steuerliche Besonderheiten erwähnenswert:

  • Der Höchstbetrag in Höhe von 10.908 Euro kann auch abgezogen werden, wenn Kinder Elternteile finanziell unterstützen.
  • Der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung für Unterhaltszahlungen scheidet aus, wenn die unterstützte Person ein Vermögen von mehr als 15.500 Euro hat.
  • Der Höchstbetrag von 10.908 Euro mindert sich, wenn die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro im Jahr erzielt.
  • Zusätzlich zum Höchstbetrag dürfen für den Unterstützten übernommene Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegeversicherung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Neue Steuerspielregeln zur Homeoffice-Pauschale

Gute Nachricht für Beschäftigte, die auch nach Abflauen der Corona-Pandemie 2023 weiterhin einen Großteil ihrer Arbeit zu Hause verrichten sollen. Die bislang auf die Jahre 2020 bis 2022 begrenzte Homeoffice-Pauschale darf auch 2023 als Werbungskosten abgezogen werden. Doch damit nicht genug. Der Werbungskostenabzug steigt 2023 sogar noch. Betrug die Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 noch 5 Euro pro Tag und maximal 600 Euro pro Jahr, dürfen Sie 2023 nun 6 Euro pro Tag und bis maximal 1.260 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

 

Praxis-Tipp: Mehr Beschäftigte dürften 2023 von der Homeoffice-Pauschale profitieren2023 darf für die Arbeit zu Hause am Küchentisch oder in der Arbeitsecke im Wohnzimmer nicht nur eine höhere Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Die Pauschale darf neuerdings sogar abgezogen werden, wenn man an einem Tag nicht ausschließlich zu Hause arbeitet. Und zwar dann, wenn man für seine Büroarbeiten nachweislich keinen anderen Arbeitsplatz hat.
Konkret: Arbeit vorort beim Kunden und danach Büroarbeit im Homeoffice bedeutet Werbungskosten für Fahrtkosten zum Kunden und zusätzlich die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro.

Homeoffice-Pauschale bei doppelter Haushaltsführung ab 2023 tabu

Einen kleinen Wermutstropfen gibt es in Sachen Homeoffice-Pauschale trotzdem zu vermelden. Und zwar darf die Homeoffice-Pauschale ab 2023 nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Arbeiten in einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung verrichtet werden.

 

Praxis-Tipp:  Homeoffice-Pauschale 2020 bis 2022 zusätzlich absetzbarDiese Neuregelung 2023 bedeutet im Umkehrschluss: In den Steuerjahren 2020 bis 2022 war es also möglich, dass die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro auch dann als Werbungskosten abziehbar war, wenn Arbeitnehmende bereits die kompletten Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht haben.

Neue Steuerspielregeln 2023 zum häuslichen Arbeitszimmer

2023 gibt es auch neue Steuerspielregeln zum häuslichen Arbeitszimmer. Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, kommt ein Werbungskostenabzug nur in Betracht, wenn die oder der Beschäftigte 2023 nachweislich keinen anderen Arbeitsplatz in der Einrichtung seines Arbeitgebers hat. 2023 müssen Sie dann aber keine Kosten mehr nachweisen. Abziehbar sind pauschal (ohne Nachweis) 1.260 Euro Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten.

 

Praxis-Tipp: Zwei Besonderheiten 2023 zum häuslichen ArbeitszimmerDer Pauschbetrag von 1.260 Euro fürs häusliche Arbeitszimmer mindert sich allerdings für die Monate, in denen die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers nicht vorlagen.
Konkret: Arbeitszimmer ab Juli 2023 = Werbungskostenabzug 630 Euro. Wird das häusliche Arbeitszimmer von zwei Personen genutzt, kann jeder den Pauschbetrag von bis zu 1.260 Euro im Jahr von seinen Einnahmen abziehen.

Verpflegungspauschalen bei beruflichen Auslandsreisen 2023

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 2023 aus beruflichen Gründen im Ausland unterwegs sind, können Verpflegungspauschalen und Übernachtungspauschalen als Werbungskosten abziehen. Diese Pauschbeträge variieren der Höhe nach je nach Reiseland. Die neuen Pauschalen ab dem 1.1.2023 können einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnommen werden (BMF, Schreiben v. 23.11.2022, Az. IV C 5 – S 2353/19/10010:004).

Erstattet der Arbeitgeber die Verpflegungspauschalen anlässlich einer Dienstreise ins Ausland, darf er die neuen Verpflegungspauschalen für das betreffende Reiseland steuerfrei überweisen.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmerpauschbetrag, der 2022 bereits von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben wurde, erhöht sich im Jahr 2023 nochmals auf 1.230 Euro. Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen, selbst wenn kein Cent Werbungskosten erklärt wurde.

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Neue Lohnsteuerrichtlinien 2023

Auch der Blick in die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023 lohnt sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Insbesondere folgende Neuformulierungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2023 bringen zusätzliches Steuersparpotenzial:

  • Bei der Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG) wurde nun erstmal klargestellt, dass man von einer Nebenberuflichkeit ausgehen kann, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt (R 3.26 LStR 2023).
  • Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (= Anmietung einer Zweitwohnung aus beruflichen Gründen) dürfen nun auch umgekehrte Familienheimfahrten problemlos als Werbungskosten abgezogen werden. Das sind Besuchsfahrten des Ehegatten in der Zweitwohnung, wenn der Beschäftigte aus beruflichen Gründen (z.B. Rufbereitschaft) nicht zum Ehegatten am Erstwohnsitz fahren kann (R. 9.11 LStR 2023).

Mehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag für Eltern

Eltern dürfen sich ab dem 1.1.2023 über ein höheres Kindergeld freuen. Die Familienkassen zahlen ab 2023 pro Kind jeweils 250 Euro Kindergeld im Monat. Das bedeutet 31 Euro mehr für das erste und zweite Kind pro Monat und 25 Euro mehr in der Haushaltskasse pro Monat für das dritte Kind.

Bei besserverdienenden Eltern prüft das Finanzamt bei Abgabe einer Steuererklärung, ob die Eltern mit dem steuerlich absetzbaren Kinderfreibetrag (inklusive des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) besser fahren als mit dem Kindergeld. Ist das der Fall, mindert sich das zu versteuernde Einkommen um den Kinderfreibetrag und das bisher erhaltene Kindergeld wird der Einkommensteuer hinzugerechnet. Der Kinderfreibetrag 2023 erhöht sich gegenüber dem Vorjahr um 404 Euro auf nun 8.952 Euro je Kind.

Höherer Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder

Eltern, deren Kinder bereits volljährig sind und die wegen eines Studiums oder einer Ausbildung auswärts untergebracht sind, profitieren von einem steuersparenden Ausbildungsfreibetrag. Dieser Freibetrag erhöht sich 2023 von bislang 924 Euro auf 1.200 Euro.

Entlastungsbetrag für echte Alleinerziehende steigt 2023

Lebt ein Elternteil allein mit nicht volljährigen Kindern in einem Haushalt und erhält noch Kindergeld, winkt ein steuerlicher Entastungsbetrag. Dieser betrug bis Ende 2022 für das erste Kind 4.008 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 240 Euro. Im Jahr 2023 erhöht sich der Entlastungsbetrag für das erste Kind auf 4.260 Euro.

Besteuerungs-Grundsätze für Neurentner 2023

Steuerzahler, die erstmals 2023 eine gesetzliche Rente oder eine Basisrente (Rürup-Rente) beziehen, müssen 83 Prozent ihrer Bruttorente versteuern. Im Gegenzug dürfen jedoch die einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als steuersparende Sonderausgaben abgezogen werden. Im Jahr 2024, wenn erstmals für volle 12 Monate Rente bezogen wird, ermittelt das Finanzamt aus der Bruttorente 2024 den Rentenfreibetrag in Höhe von 17 Prozent. Dieser Rentenfreibetrag bleibt dann bis ans Lebensende des Rentners unverändert.

Vermieter: Schnellere Gebäudeabschreibung

Die lineare Gebäudeabschreibung, die Vermieter als Werbungskosten geltend machen können, wurde von 2 Prozent (50 Jahre Abschreibung) auf 3 Prozent Abschreibung angehoben (Abschreibungsdauer 33 Jahre): Damit erhöhen sich die Abschreibungsbeiträge und es winkt eine schnellere und höhere Steuerentlastung. Diese Regelung wurde zwar im Jahressteuergesetz 2022 Ende Dezember 2022 verabschiedet, gilt jedoch bereits rückwirkend ab dem 1.1.2021.

Praxistipp: Mit dem Wachstumschancengesetz haben Vermieter nun zudem die Möglichkeit die degressive Abschreibung (höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren) in Höhe von 5 % anzuwenden: Die degressive Abschreibung ist anwendbar, wenn der Beginn der Herstellung des Gebäudes zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegt. Bei Anschaffungen kann die degressive Abschreibung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Kaufvertrag rechtsgültig zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 abgeschlossen wird.

Immobilienbewertung: Höhere Erbschaft- und Schenkungsteuer 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 treten 2023 auch Änderungen im Bewertungsgesetz in Kraft. Danach werden im Bewertungsgesetz insbesondere das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaufällen und Fällen mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.7.2021 (BGBl. I S. 2805) angepasst. Folge: Wird ein Grundstück ab dem 1.1.2023 verschenkt oder vererbt, erhöht sich in der Regel der steuerliche Immobilienwert und damit fällt eine höhere Erbschaft- und Schenkungsteuer an.

Vorteile aus Gaspreisbremse teils einkommensteuerpflichtig

Im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz hat der Gesetzgeber eine Gaspreisbremse verabschiedet.

Höherer Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeleistungen

Eigentlich war erst für das Jahr 2025 geplant, dass Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 Prozent als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen. Aufgrund der Doppelbesteuerung von Renten hat der Gesetzgeber jedoch beschlossen, dass bereits im Jahr 2023 nun 100 Prozent der Beitragszahlungen abgezogen werden dürfen.

Höherer Sparer-Pauschbetrag 2023

Sparer und Aktionäre können sich freuen. Erzielen sie 2023 Einkünfte aus Kapitalvermögen, bleiben diese bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro/2.000 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) steuerfrei. Die Banken erhöhen den Betrag der Freistellungsaufträge prozentual, damit Sparer für 2023 keinen neuen Freistellungsauftrag erteilen müssen.

Grundrentenzuschlag ist steuerfrei

Mit der Grundrente wurde auch ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährig Versicherte eingeführt. Der Betrag, der aufgrund des Grundrentenzuschlags bezahlt wird, ist steuerfrei nach § 3 Nr. 14a EStG. Diese Neuregelung gilt nicht erst ab 1.1.2023, sondern rückwirkend ab dem 1.1.2021.


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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