Die besten Steuertipps für Rentner:innen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
03. Juli 2024
Lesedauer:
6 Minuten
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Können Rentner:innen Steuern sparen?

Wir stellen Ihnen verschiedene Tipps vor, um als Renter:in die Steuerlast zu drücken:

  • Tipp 1: Antrag auf Günstigerprüfung stellen
  • Tipp 2: Krankheitskosten absetzen
  • Tipp 3: Behinderung feststellen lassen
  • Tipp 4: Mit Einzug ins Pflegeheim Steuern sparen
  • Tipp 5: Ambulanten Pflegedienst steuerlich absetzen
  • Tipp 6: Hier lohnt lohnt sich die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung

Obwohl viele Rentner:innen finanziell keineswegs im Überfluss leben, erhalten sie nicht selten Post vom Finanzamt. Häufig handelt es sich dabei um die Aufforderung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Doch das heißt noch lange nicht, dass ein:e Rentner:in unterm Strich tatsächlich Steuern zahlen muss. Hier finden Sie sechs Steuertipps, welche Ausgaben Sie steuermindernd geltend machen können. Damit die Steuererklärung für Rentner:innen nicht im Fiasko endet.

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Grundsätzlich gilt: Rentner:innen haben steuerlich dieselben Rechte wie alle anderen Steuerzahlende. Sie dürfen dem Finanzamt alle erdenklichen Ausgaben präsentieren, mit denen sich die Steuerlast senken lässt - im Idealfall auf null Euro. Wir haben Ihnen einige Steuertipps zusammengestellt, mit denen viele Rentner:innen erfolgreich ihre Steuern reduzieren.

Steuertipp 1 für Rentner:innen - Antrag auf Günstigerprüfung stellen

Häufig werden Rentner:innen vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert, weil sie Kapitalerträge bezogen haben. Die Finanzverwaltung vermutet dann, dass Rentner:innen mit nennenswerten Kapitalerträgen auch noch weitere Nebeneinkünfte haben (z. B. Mieteinkünfte). Das ist ein Erfahrungswert, der häufig zutrifft. Hat ein:e Rentner:in aber nur eisern gespart und hat neben der Rente nur Kapitalerträge, die auch noch der Abgeltungsteuer unterliegen, winkt durch die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung häufig sogar eine Steuererstattung. Dazu müssen Sie als Rentner:in mit Ihrer Steuererklärung nur die Anlage KAP (Kapitalerträge) beim Finanzamt einreichen und dort "Günstigerprüfung" ankreuzen. Liegt Ihr Steuersatz unter 25 Prozent (Höhe der Abgeltungsteuer), bekommen Sie die Differenz zur Abgeltungsteuer automatisch erstattet.

Weiterer Vorteil bei Kapitalerträgen: Haben Sie vor dem Steuerjahr ihren 64. Geburtstag gefeiert, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung samt Anlage KAP auch aus Altersgründen. Denn das Finanzamt zieht von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen einen Altersentlastungsbetrag ab. Je länger der 64. Geburtstag schon zurückliegt, desto höher fällt der Altersentlastungsbetrag aus.

Tipp:Geben Sie eine Steuererklärung als Rentner:in unbedingt ab! Eine gute Steuersoftware für Rentner ist TAXMAN. Dort ist umfangreiche und hochwertige Steuerliteratur im Preis inbegriffen.

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Steuertipp 2 für Rentner:innen - Krankheitskosten auflisten

Wenn man älter wird, steigen häufig auch die Ausgaben für die eigene Gesundheit. Und die Krankenkasse übernimmt meist nicht alle Kosten. In solchen Fällen können Sie aber immerhin das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Sämtliche selbst getragene Kosten für medizinische verordnete Behandlungen, Kuren oder Medikamente können Sie auflisten und gegenüber dem Finanzamt in Ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug als außergewöhnliche Belastung beantragen. Zwar berechnet das Finanzamt hier je nach Höhe der Einkünfte eine sogenannte "zumutbare Eigenbelastung", doch diese fällt bei Rentner:innen mit häufig eher kleinen Einkünften meist nicht allzu hoch aus. Der Restbetrag ist steuersparend in der Steuererklärung Rentner:in abziehbar.

Eine außergewöhnliche Belastung kann auch geltend gemacht werden für Brille, Zahnersatz oder bei Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, sollten Sie Opfer der Hochwasserkatastrophe im Mai/Juni 2024 in Deutschland geworden sein. 

Steuertipp 3 für Rentner:innen - ggfs. Behinderung feststellen lassen

Wenn Sie dauerhafte gesundheitliche Probleme haben, beispielsweise chronische Leiden oder eine Behinderung, profitieren Sie möglicherweise von einem steuersparenden Behinderten-Pauschbetrag. Flattert die Aufforderung des Finanzamts ins Haus, dass für die vergangenen 5 Jahre Einkommensteuererklärungen eingereicht werden müssen, sollte der:die Rentner:in sich vom Versorgungsamt untersuchen und sich gegebenenfalls rückwirkend einen Behinderungsgrad zuteilen lassen. Bei einem Grad der Behinderung zwischen 25 und 100 Prozent winken Rentner:innen in ihrer Steuererklärung steuerliche Behindertenpauschbeträge.

Beispiel 1: Das Finanzamt fordert Rentnerin Anke Huber zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ab dem Jahr 2023 auf. Da Frau Huber nachweislich seit Jahren wegen körperlicher Gebrechen in Behandlung ist, beantragt sie beim Versorgungsamt die Feststellung einer Behinderung. Der Grad der Behinderung wird rückwirkend auf 90 % festgestellt. Folge: Rentnerin Huber kann in der Einkommensteuererklärung 2023 den Abzug eines Behindertenpauschbetrags von 2.460 EUR geltend machen.

Beispiel 2: Rentner Rainer Müller, verheiratet, hat aus eigener Tasche Kosten für Zahnersatz und Brille in Höhe von 3.500 EUR gezahlt. Seine Renteneinkünfte betragen 6.150 EUR. Folge: Das Finanzamt ermittelt abziehbare außergewöhnliche Belastungen nach folgendem Schema:

Höhe der selbst getragenen Krankheitskosten      3.500 EUR
abzgl. zumutbare Eigenbelastung (4 % von 6.150 EUR)  - 246,00 EUR
= steuersparende außergewöhnliche Belastung  3.254,00 EUR

 

Tipp: Rentner:innen haben natürlich noch viel mehr Sparmöglichkeiten, um ihre Steuerlast deutlich zu senken. In vielen marktüblichen Steuersoftwareprodukten (z. B. TAXMAN) sind diese Sparmöglichkeiten hinterlegt und Nutzer:innen werden beim Ausfüllen der entsprechenden Felder auf die Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen.

Steuertipp 4 für Rentner:innen - Kosten für Pflegeheim steuerlich absetzen

Muss eine Rentnerin oder ein Rentner wegen Pflegebedürftigkeit in ein Heim ziehen, können dem Finanzamt die selbst getragenen Heimkosten als außergewöhnliche Belastung präsentiert werden. Das Finanzamt zieht von den aus eigener Tasche gezahlten Heimkosten aber noch eine Haushaltsersparnis ab, wenn der bisherige Privathaushalt wegen des Umzugs ins Heim aufgegeben wurde. Zudem wird noch die zumutbare Belastung abgezogen (siehe Beispiel in Steuertipp 3).

Tipp:Entscheiden Sie sich für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen für Ihren Heimaufenthalt, können Sie daneben leider keinen Behinderten-Pauschbetrag mehr absetzen. Sie haben hier ein Wahlrecht und können sich für den höheren Abzugsposten entscheiden.

Steuertipp 5 für Rentner:innen - Mit ambulanten Pflegedienst Steuern sparen

Auch wenn Sie als Rentner:in Zuzahlungen zum ambulanten Pflegedienst wegen Pflegebedürftigkeit leisten müssen, können Sie dem Finanzamt diese Kosten in der Steuererklärung präsentieren. Entweder Sie beantragen dafür eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dann rechnet das Finanzamt 20 Prozent der bezahlten Arbeitsleistung des Pflegedienstes auf Ihre Steuerlast an. Alternativ können Sie aber auch die tatsächlich selbst zugezahlten Beträge als außergewöhnliche Belastung absetzen oder den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen.

Steuertipp 6 für Rentner:innen - Hier lohnt sich die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung

Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich immer dann, wenn Sie tatsächlich Steuern bezahlt haben und steuersparende Ausgaben wie Spenden, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder ein Behinderten-Pauschbetrag vorhanden sind. Steuern wurden bezahlt, wenn entweder der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten oder das Finanzamt  Sie zur Zahlung vierteljährlicher Vorauszahlungen verdonnert hat. Steuern haben Sie auch bezahlt, wenn die Bank auf Kapitalerträge Steuern einbehalten hat. Hier kann die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung bewirken, dass es eine Steuererstattung gibt.


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