Steueränderungen 2021

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
17. März 2021
Lesedauer:
8 Minuten

Das deutsche Steuerrecht ändert sich ständig – nach einem so ungewöhnlichen Jahr wie 2020 erst recht. Hier haben wir die wichtigsten Steueränderungen 2021 für Sie zusammentragen. Einige wirken sich günstig für Steuerzahler aus, andere nicht. Erfahren Sie in diesem Artikel, wo sie profitieren können!

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Steuerentlastung für Familien

Das sogenannte zweite Familienentlastungsgesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Das Gesetz sieht eine Kindergelderhöhung vor: Für jedes Kind gibt es dann 15 Euro mehr Kindergeld.

 

 

 

ab 1.7.2019

ab 1.1.2021

Erstes Kind

 

204 Euro

219 Euro

Zweites Kind

 

204 Euro

219 Euro

Drittes Kind

 

210 Euro

225 Euro

Jedes weitere Kind 

 

235 Euro

250 Euro

 

Dementsprechend erhöht sich auch der Kinderfreibetrag. Diesen bekommen Eltern anstatt des Kindergelds steuerlich angerechnet, wenn das für sie günstiger ist. Für jeden Elternteil steigt er 2021 von 2.586 auf 2.730 Euro. Gleiches gilt für den Betreuungsfreibetrag – er steigt von 1.320 auf 1.464 Euro pro Elternteil. Insgesamt steigen die Freibeträge also um 576 Euro auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Grundfreibetrag steigt

Der sogenannte Grundfreibetrag dient dazu, das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Ab 2021 steigt der Grundfreibetrag in zwei Schritten:

 

Jahr

2020

2021

2022

Grundfreibetrag

9.408 EUR

9.744 Euro

10.347 EUR

Erhöhung gegenüber Vorjahr

240 EUR

336 Euro

603 EUR

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Behinderten-Pauschbeträge werden erhöht

Steuerpflichtige mit einer Behinderung können entweder Einzelnachweise für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung einreichen, oder den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Seit 1975 wurde dieser nicht angepasst. 2021 werden die Behinderten-Pauschbeträge nun jedoch endlich erhöht. Sie sind weiterhin abhängig vom Grad der Behinderung und verdoppeln sich ab dem 1. Januar 2021:

 

Behinderten-Pauschbeträge ab 2021

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

20

384 Euro

30

620 Euro

40

860 Euro

50

1.140 Euro

60

1.440 Euro

70

1.780 Euro

80

2.120 Euro

90

2.460 Euro

100

2.840 Euro

 

Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag (für Menschen, die blind sind oder als hilflos gelten, Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5) wird auf 7.400 Euro angehoben.

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Wiederanhebung der Mehrwertsteuer zum 1.1.2021

Die Mehrwertsteuersätze wurden als Maßnahme gegen die wirtschaftlichen Folge der Corona-Krise temporär auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent gesenkt. Zum 1.1.2021 steigen sie wieder auf ihr ursprüngliches Niveau von 19 Prozent bzw. 7 Prozent. Da die Wiederanhebung nicht so unerwartet kommt die wie Senkung, sollte auf Seiten der Unternehmen alles glatt laufen – zum Beispiel bei Kassensystemen, die umgestellt werden müssen.

Solidaritätszuschlag fällt für die meisten Steuerzahler weg

Ab 1. Januar 2021 fällt der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Arbeitnehmer weg. Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen zwischen 61.717 Euro und 96.409 Euro (Alleinstehende) oder 123.434 Euro und 192.818 Euro (Verheiratete) sind in der sogenannten „Milderungszone“ – für sie erfolgt eine teilweise Abschaffung des Solis.

Nur wer mehr als 96.409 Euro (Alleinstehende) bzw. 192.818 Euro (Verheiratete) im Jahr verdient, muss weiterhin den vollen Soli-Satz von 5,5 Prozent der Einkommensteuer zahlen.

Homeoffice-Pauschale

Rückwirkend für das Steuerjahr 2020 gibt es eine Homeoffice-Pauschale. Diese beträgt 5 Euro pro Tag, maximal jedoch 600 Euro im Kalenderjahr. Das entspricht also 120 Tagen im Homeoffice. Damit sollen diejenigen entlastet werden, die während der Corona-Pandemie von zuhause gearbeitet haben. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Wer beruflich weitere Strecken pendelt, wird 2021 steuerlich entlastet: Die Entfernungspauschale erhöht sich ab dem 21. Kilometer von bisher 30 Cent auf 35 Cent (bis 31.12.2023). Ab 2024 steigt die Pauschale dann noch einmal auf 38 Cent pro Entfernungskilometer.

Mobilitätsprämie

Fernpendler, die sehr wenig verdienen und daher keine Einkommensteuer zahlen, profitieren nicht von der erhöhten Pendlerpauschale. Für sie gibt es stattdessen eine Mobilitätsprämie. Diese muss allerdings aktiv beantragt werden und wird nur ausgezahlt, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 21 Kilometer vom Wohnort entfernt liegt.

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ElsterFormular endgültig abgeschafft

Die offline-Steuersoftware des Finanzamts wird 2021 eingestampft. Das Steuerjahr 2019 war das letzte, für das die Erklärung mit ElsterFormular erstellt werden konnte. Ab der Steuererklärung 2020 müssen sich Elster-Nutzer also nach einer anderen Lösung umsehen. smartsteuer – der Testsieger in unserem Steuersoftwaretest – bietet sich dank der einfachen Datenübernahme aus Elster an.

Absetzen von Altersvorsorge-Beiträgen

Wer gesetzlich rentenversichert ist, kann 2021 mehr Beiträge von der Steuer absetzen. Bis zu 23 724 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 47 448 Euro im Jahr können für Altersvorsorge-Beiträge aufgewendet werden und wirken sich dann steuermindernd aus. Hierzu zählen die gesetzliche Rentenversicherung inklusive Arbeitgeberbeitrag sowie Beiträge zu Rürup-Renten, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und landwirtschaftlichen Alterskassen.

Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Wer ein Ehrenamt ausfüllt und dafür eine geringe Aufwandsentschädigung erhält, wird 2021 steuerlich entlastet. Zum 1. Januar 2021 steigt der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro. Die Ehrenamtspauschale wird von 720 Euro auf 840 Euro angehoben.

Anpassung der Wohnungsbauprämie für Bausparer

Der prämienbegünstigte Höchstbetrag bei der Wohnungsbauprämie wird für Alleinstehende von 512 Euro auf 700 Euro, für zusammen Veranlagte von 1.024 Euro auf 1.400 Euro erhöht. Gleichzeitig wird die Prämie für mehr Bausparer ermöglicht, da die Einkommensgrenze angehoben wird: von 25.600 Euro auf 35.000 Euro (für Alleinstehende) und von 51.200 Euro auf 70.000 Euro (für zusammen Veranlagte).

Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung

Zum 1. Januar 2021 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf jährlich 58.050 Euro. Dies entspricht monatlich 4.837,50 Euro. Bis zu dieser Grenze ist das Einkommen beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.


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