Mehrwertsteuersenkung 2020: Das gilt für Selbständige

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
25. Juli 2025
Lesedauer:
5 Minuten
Die schnelle Antwort

Welche Mehrwertsteuersätze galten im Jahr 2020?

  • Der Regelsteuersatz für die Mehrwersteuer ist vom 1.7. - 31.12.2020 reduziert auf 16 %.
  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz beträgt in dieser Zeit 5 %.

Aufgrund der Corona-Krise hatte die Bundesregierung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Mehrwertsteuersenkung beschlossen. Diese Neuregelung, die im „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ zu finden ist, sollte die Kauflaune von Privatkunden steigern und somit die Konjunktur in Deutschland beleben. Hier die wichtigsten Infos zur Mehrwertsteuersenkung, die Selbständige oder Gewerbetreibende beachten mussten.

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Gleich vorab eine wichtige Info: Zwischen den Begriffen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer gibt es keinen Unterschied. In Rechnungen finden Sie beide Begriffe, auch als Abkürzung MwSt oder USt. Es handelt sich dabei stets um die Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer, die letztendlich von Privatleuten bezahlt wird.

Mehrwertsteuersenkung: Diese neuen Umsatzsteuersätze galten

Im Zeitfenster vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 führte die Mehrwertsteuersenkung zu folgenden Umsatzsteuersätzen:

  • Regelsteuersatz: Der Umsatzsteuersatz sinkt von bisher 19 % auf 16 %.
  • Ermäßigter Steuersatz: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz sinkt im Rahmen der Mehrwertsteuersenkung von bislang 7 % auf nur noch 5 %.

Besonderheiten in der GastronomieEine Sonderregelung galt in Punkto Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie. Denn in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 musste für vor Ort verzehrte Speisen nur noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden. 

  • In der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 musste auf der Restaurantrechnung für Speisen also nur noch der 5%ige Umsatzsteuersatz stehen, 

  • in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 dann der 7%ige Umsatzsteuersatz.

 

Wieso war die Mehrwertsteuersenkung befristet?

Die Ziel der Senkung war es, den Konsum anzukurbeln und Kaufanreize zu setzen. Das ging nur durch die Befristung, denn – so die Hoffnung – größere Anschaffungen oder z. B. Bauprojekte werden dadurch vorgezogen, um die Steuervergünstigung „mitzunehmen“. Wäre die Senkung nicht befristet, gäbe es diese „Vorzieheffekte“ nicht. Die Bundesregierung erwartete, dass sich die Wirtschaft bis zum Ende der Mehrwertsteuersenkung soweit erholt hat, dass die positiven Effekte des Konjunkturpakets dann weiterschwingen würden.

 

Mussten Selbständige die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben?

Der Gesetzgeber kann Sie als Selbständigen nicht dazu zwingen, die Mehrwertsteuersenkung durch geminderte Preise für Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden weiterzugeben. Sie können grundsätzlich also die Preise auch beibehalten und die Mehrwertsteuersenkung dazu nutzen, Ihre Gewinnspanne zu erhöhen.

Doch während des Zeitfensters vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wollten viele Privatkunden beim Einkauf oder bei Dienstleistungen sparen. Es bestand also durchaus das Risiko, dass Kunden zur Konkurrenz abwanderten, wenn Unternehmer Ihre Preise trotz Mehrwertsteuersenkung beibehielten, die Konkurrenten die Ersparnis jedoch an die Kunden weitergaben. So hatten viele Supermärkte die Mehrwertsteuersenkung fast vollständig an die Kunden weitergegeben.

Die Situation war für Selbstständige und Gewerbetreibende also nicht ganz einfach und sie standen vor der Überlegung: Geben Sie die Steuererleichterung 1:1 an Ihre Kunden weiter, steigern sich Gewinn und Liquidität nur, wenn die Kunden dadurch tatsächlich mehr kaufen. Streichen Sie die Mehrwertsteuersenkung selbst ein und steigern damit Ihre Marge, könnte es jedoch vom einen oder anderen Kunden kritisch gesehen werden. Viele dachten daher nicht nur an die nackten Zahlen, sondern ließen ein gewisses Fingerspitzengefühl walten: Wie verhält sich Ihr Wettbewerb? Wie preissensibel sind Ihre Kunden? Und nicht zuletzt: Gibt es bei Ihrem Produkt / Dienstleistung überhaupt eine Vergleichbarkeit der Preise?

 

Welcher Umsatzsteuersatz war auszuweisen?

Es galt folgende Faustformel für die Mehrwertsteuersenkung: Die neuen Umsatzsteuersätze waren in der Rechnung auszuweisen, wenn in dem Zeitfenster vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein Umsatz ausgeführt wurde:

  • Bei Lieferung von Waren war das der Zeitpunkt, in dem der Unternehmer seinen Kunden die Verfügungsmacht an der Ware verschafft.
  • Bei Dienstleistungen war der Umsatz ausgeführt, wenn die Leistung erfolgt ist.

Beispiel LieferzeitpunktEin Kunde hat im Februar 2020 ein Fahrzeug gekauft, das im August 2020 an ihn ausgeliefert wird. Folge: Da der Umsatz in dem Zeitfenster der Mehrwertsteuersenkung ausgeführt wurde, muss in der Rechnung die Umsatzsteuer mit 16 % ausgewiesen werden. Würde das Fahrzeug schon im Juni (oder erst im Januar 2021) geliefert, betrüge die Umsatzsteuer 19 %.

Es war wichtig, die richtige Mehrwertsteuer auszuweisen. Hatten Sie zum Beispiel Ihre Kasse nicht umgestellt und auf dem Kassenbon wurden zwischen Juli und Dezember 2020 noch 19 % Mehrwertsteuer ausgewiesen, dann mussten Sie auch diese 19 % abführen.

 

Was musste bei Teilleistungen – zum Beispiel im Baugewerbe – beachtet werden?

In manchen Branchen ist die Ausführung von Aufträgen in mehreren Teilleistungen üblich. Zum Beispiel bei Bauunternehmen. Es konnte hierbei vorkommen, dass einzelne Teilleistungen einem unterschiedlichen Mehrwertsteuersatz unterlagen – ja nach Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Abnahme dieser.

Beispiel TeilleistungenBaut ein Bauunternehmen ein Haus für einen Privatkunden, konnten Teilleistungen vereinbart werden. Zum Beispiel:
  1. Fertigstellung des Hauses (im Oktober 2020)
  2. Fertigstellung der Außenanlagen (im April 2021)
Für die erste Teilleistung wären in diesem Fall 16 % Mehrwertsteuer auszuweisen gewesen, für die zweite 19 %. Es lohnte sich in diesem Fall wirklich, „pünktlich wie die Maurer“ zu sein. Denn wenn die erste Teilleistung sich verzögert hätte und erst 2021 abgeschlossen wurde, hätte auch hierfür der Mehrwertsteuersatz von 19 % gegolten!

 

Was galt bei Mietverträgen, Wartungsverträgen und Leasingverträgen?

Diese Verträge sind klassische Beispiele für sogenannte Dauerleistungen. Hier wird die Leistung nicht komplett für einen vereinbarten Zeitraum abgerechnet, sondern für kürzere Zeitabschnitte. Dadurch konnte für unterschiedliche Zeitabschnitte eine unterschiedliche Umsatzsteuer gelten.

Gerade bei Mietverträgen werden meist keine monatlichen Rechnungen geschrieben. Ist dies der Fall, gilt der Mietvertrag als Rechnung. Es empfahl sich daher, den Vertrag anzupassen. Ansonsten wurden weiterhin 19 % Mehrwertsteuer ausgewiesen.

 

Aktueller Stand in den Schreiben des Finanzministeriums

Im Zweifel lohnt es sich, ab und an einen Blick auf die Website des Bundesfinanzministeriums zu werfen. Dort war in der Rubrik „BMF-Schreiben“ ein Entwurf eines BMF-Schreibens zur Mehrwertsteuersenkung oder ein endgültiges BMF-Schreiben mit allen Besonderheiten und Spielregeln zur Mehrwertsteuersenkung zu finden.

Wiederanhebung der Mehrwertsteuer 2021

Von Beginn an war klar: Zum 1. Januar 2021 werden die Steuersätze wieder auf 19 % bzw. 7 % angehoben. Hierbei gab es für Unternehmer und Selbständige ein paar Dinge zu beachten. Bei der Mehrwertsteuersenkung im Juli 2020 gab es Vereinfachungsregelungen für Unternehmer. Diese waren jedoch nur bedingt auf die Mehrwertsteueranhebung anwendbar.

Ein Beispiel: Gastronomiebetriebe durften in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2020 schon den abgesenkten Steuersatz für alle ausgeführten Leistungen anwenden. Würde man diese Regelung nun einfach auf die Nacht vom 31. Dezember 2020 auf den 1. Januar 2021 übertragen, hieße das, dass die Gastronomiebetriebe gerade in der Silvesternacht höhere Steuern zahlen müssten. Bei früheren Mehrwertsteuererhöhungen durfte in der Nacht zum höheren Steuersatz noch der alte niedrigere Steuersatz angewendet werden – ob das nun wieder der Fall ist, ist aktuell noch offen.

 

So sicherten Sie den niedrigeren Steuersatz

Ihre Kunden hatten ein Interesse daran, Leistungen bis zum 31. Dezember 2020 zu erhalten – zumindest, wenn sie nicht oder nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Je näher die Mehrwertsteueranhebung rückte, desto schwieriger wurde es, Leistungen tatsächlich noch bis zum 31. Dezember 2020 auszuführen. Das galt vor allem für längere Lieferfristen (z. B. bei Autos) oder Ausführungszeiten (z. B. am Bau). Wie konnte in einem solchen Fall der abgesenkte Steuersatz gesichert werden?

Bei Bauleistungen, die nicht bis zum 31.12.2020 ausgeführt und abgenommen worden konnten, war es sinnvoll, eine Teilleistung zu vereinbaren und abzurechnen (siehe oben), sofern dies möglich war.

Bei der Lieferung von Gegenständen gibt es in der Regel keine Teilleistungen. In diesem Fall mussten Sie prüfen, ob Sie den niedrigen Steuersatz durch den Verkauf eines Gutscheins sichern konnten. Dies ging nur mit sogenannten Einzweckgutscheinen. Dieser ist – wie der Name sagt – an einen bestimmten Zweck gekoppelt. Die genaue Leistung steht schon fest und die Umsatzsteuer entsteht – im Gegensatz zum Mehrzweckgutschein – schon beim Verkauf des Gutscheins.

Achtung: Anzahlungen oder Vorauszahlungen vor dem 31.12.2020 hatten keinen Einfluss auf die endgültige Festlegung des maßgeblichen Steuersatzes. Auch die Ausstellung einer Rechnung vor dem 1.1.2021 sicherte nicht die abgesenkten Steuersätze, wenn die Leistung tatsächlich erst ab dem 1.1.2021 ausgeführt wurde!


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Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor. Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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