Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Das müssen Anbietende auf eBay, Airbnb & Co. beachten

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
09. Februar 2024
Lesedauer:
8 Minuten
Die schnelle Antwort

Was ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz?

Das neue Gesetz verpflichtet Plattformbetreiber:innen die deutschen Finanzbehörden zu informieren, sollten ihre User eine bestimmte Anzahl von Transaktionen und Einnahmen überschreiten.

Seit Januar 2023 verunsichert ein neues Gesetz angebotsstellende Personen, die über Online-Plattformen Leistungen oder Waren anbieten und daraus Einnahmen erzielen. Das so genannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet Plattformbetreiber:innen, die deutschen Finanzbehörden über die Aktivitäten ihrer User zu informieren, sollte eine bestimmte Anzahl von Transaktionen und bestimmte Einnahmen überschritten werden. Hier finden Sie wichtige Fakten zum Steuertransparenzgesetz, zudem klären wir Fragen praxisnah. Erfahren Sie, wer in Deutschland betroffen ist und wie Privatanbietende nachweisen können, dass sie nicht gewerblich handeln und deshalb keine Steuern auf ihre Online-Einnahmen bezahlen müssen.

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Was sagt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz aus?

Durch das seit 1.1.2023 geltende Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) sollen dem Bundeszentralamt steuerlich relevante Daten über angebotsstellende Personen praktisch auf dem Serviertablett mitgeteilt werden. Denn bisher war es für den deutschen Fiskus kompliziert und vielfach unmöglich, herauszufinden, ob deutsche Steuerzahler:innen in den im Ausland betreiberansässigen Online-Plattformen Einnahmen erzielt haben.

Das eigentliche Ziel des neuen Steuertransparenzgesetz dürfte klar sein. Das Finanzamt wird aus den übermittelten Daten prüfen, ob Online-Verkäufer:innen gewerbliche Einkünfte erzielt haben, die in Deutschland zu besteuern sind oder ob Vermieter:innen über Online-Plattformen in Deutschland steuerpflichtige Mieteinnahmen aus einer Untervermietung erzielt haben.
 

MeldezeitraumDie Anbieter:innen müssen die Informationen bis zum 31. Januar des jeweiligen folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Für das Jahr 2023 sind die Meldungen ausnahmsweise bis zum 31.03.2024 abzugeben.

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Praxis-Tipp: Vermeintlich private Tätigkeiten im VisierDurch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz dürften vor allem Privatanbietende ins Visier des Finanzamts geraten. Denn sind die Verkäufe nach Auffassung des Finanzamts nicht mehr privat, sondern gewerblich, drohen Steuernachzahlungen. Doch dagegen lohnt sich Gegenwehr und es sollten bei jedem Verkauf entlastende Nachweise von Privatanbietenden gesammelt werden.

Welche Online-Aktivitäten müssen gemeldet werden?

Relevante Tätigkeiten, bei denen die Meldepflicht für Plattformbetreiber:innen greift, sind:  

  • Zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen
  • Erbringung persönlicher Dienstleistungen
  • Verkauf von Waren
  • Zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln

Welche Online-Portale sind verpflichtet, Daten an das Finanzamt zu melden?

Sollten je Anbieter:in bestimmte Aufgriffsgrenzen überschritten werden, bestehen Meldepflichten. Die Meldepflichten gelten grundsätzlich für alle Online-Plattformen. Hier eine Auswahl der bekanntesten Plattformen, die das Steuertransparenzgesetz beachten müssen:

  • Airbnb
  • Amazon
  • Autoscout
  • eBay
  • Kleinanzeigen (ehemals eBay Kleinanzeigen)
  • Etsy
  • Mobile.de
  • Momox

Wann bleiben Online-Anbietende vom Steuertransparenzgesetz verschont?

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz nennt bestimmte Aufgriffsgrenzen, bei denen eine Meldung der Umsätze an die deutsche Finanzverwaltung unterbleiben kann. Danach erfolgt keine Meldung, wenn ein:e deutsche:r Online-Anbieter:in im Kalenderjahr innerhalb derselben Plattform

  • in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten erbracht hat und
  • dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.

Wichtig: Nur wenn diese beiden Voraussetzungen kumulativ, also gemeinsam vorliegen, unterbleibt die Meldung nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz!

Beispiel: Privatverkäufe auf eBayDie in Deutschland ansässige Sabine Huber verkauft regelmäßig über eBay die Kleidung ihrer Kinder. Im Jahr 2023 werden es voraussichtlich 50 Verkäufe sein. Die Einnahmen werden sich auf rund 1.000 Euro belaufen. Folge: Wenn 2023 mehr als 30 Verkäufe über eBay abgewickelt werden, wird eBay die steuerlich relevanten Daten ans Bundeszentralamt für Deutschland übermitteln.

Beachten Sie: Kommt es wie in unserem Beispiel zu einer Meldung der Einnahmen durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, bedeutet das aber noch lange nicht, dass die Einnahmen dann auch einkommen- und umsatzsteuerpflichtig sind. Beim Verkauf gebrauchter Kleidung der Kinder wie im Beispielsfall liegt kein gewerbliches Handeln vor.

Welche Daten übermitteln Plattformbetreibende an das Finanzamt?

Wurden die Aufgriffsgrenzen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz überschritten und der:die Plattformbetreiber:in ist zur Meldung verpflichtet, übermittelt er:sie dem Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen:

  • Vorname und Nachname des Anbieters
  • Anschrift des Anbieters
  • Steuer-Identifikationsnummer des Anbieters oder dessen Geburtsort
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Unternehmers (falls vorhanden)
  • Geburtsdatum des Anbieters
  • Mitteilung der IBAN (falls vorhanden)
  • Provisionen, Steuern und Gebühren, die quartalsweise vom Plattformbetreiber einbehalten oder in Rechnung gestellt werden
  • Erhaltene Vergütungen des Anbieters je Quartal
  • Zahl der relevanten Transaktionen des Anbieters über die Online-Plattform

Diese Daten werden aber nicht direkt ans Finanzamt übermittelt. Die meldepflichtigen Daten werden zunächst an das Bundeszentralsamt für Steuern übermittelt. Dort identifiziert man den Anbieter und leitet die Daten zu Überprüfung an das zuständige Finanzamt weiter.

Worauf müssen Sie bei Privatverkäufen achten, um nicht ins Visier des Finanzamts durch das PStTG zu geraten?

Wer auf Online-Plattformen nur private Gegenstände verkauft und keine Lust hat, laufend Anfragen vom Finanzamt zu bekommen, hat folgende Möglichkeiten, dies zu vermeiden:

  • Bei Eheleuten kann jede:r Ehepartner:in einen Account bei dem:der Online-Händler:in beantragen. Betragen die Transaktionen je Ehepartner:in nicht mehr als 30 Verkäufe im Kalenderjahr und je Ehepartner:in werden weniger als 2.000 Euro Einnahmen erzielt, erfolgt keine Meldung.
  • Man bietet Waren und Dienstleistungen über mehrere Plattformen an und achtet darauf, dass die Aufgriffsgrenzen je Online-Plattform nicht überschritten werden.

Welche Folgen kann es haben, wenn ein Privatverkauf die Grenze von 2.000 Euro überschreitet?

Sollte die 2.000-Euro-Grenze im Jahr 2023 nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz überschritten worden sein, ist eines klar: Es erfolgt zwingend eine Meldung an die deutsche Finanzverwaltung. Doch handelt es sich um einen Autoverkauf oder um eine einmalige Veräußerung, die offensichtlich nicht steuerlich relevant ist, legt das Finanzamt die Meldung der Plattformbetreiber:in zu den Akten und eine weitere Überprüfung unterbleibt.

Bei sehr vielen Einzelverkäufen von Neuware mit Einnahmen von mehr als 2.000 Euro im Kalenderjahr wird das Finanzamt dagegen hellhörig werden und nachhaken, welche Gegenstände verkauft wurden. Denn wer nachhaltig Gegenstände erwirbt und mit Gewinnerzielungsabsicht wieder verkauft, ist steuerlich betrachtet ein Gewerbetreibender und muss seine Gewinne versteuern.

Kommt die Meldung von Airbnb, wird das Finanzamt stets tätig werden. Denn Einnahmen aus der Untervermietung sind in Deutschland nur bis zur Höhe von 520 Euro steuerfrei. Bei mehr als 520 Euro Mieteinnahmen pro Kalenderjahr müssen die Mieteinkünfte zwingend versteuert werden.

Achtung: Ausweitung der Auskunft auf Jahre vor 2023Stellt das Finanzamt fest, dass ein:e in Deutschland lebende:r Steuerzahler:in im Jahr 2023 tatsächlich online gewerblich gehandelt hat, wird es auch die Offenlegung der Einnahmen vor 2023 fordern. Weigert sich die anbietende Person, die Daten vor 2023 offenzulegen, wird das Finanzamt sich in einem Dritt-Auskunftsersuchen an den Plattformbetreibenden wenden und die Daten erfragen.

Was können Sie bei Überschreiten der 2.000-Euro-Grenze tun, um zu beweisen, dass sie nicht gewerblich verkaufen?

Erfolgt eine Meldung nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz und es handelt sich um rein private Verkäufe, helfen folgende Nachweise:

  • Ausführungen dazu, dass nur private Gegenstände, die bisher privat genutzt wurden, ohne Gewinnerzielungsabsicht verkauft wurden.
  • Fotos der Gegenstände im privaten Gebrauch aus früheren Jahren vorlegen.
  • Ausführung, dass keine Gegenstände gekauft wurden, um diese wieder mit Gewinn zu verkaufen.
  • Benennung von Zeugen, die bestätigen können, dass nur Gegenstände aus dem Privatvermögen verkauft wurden.
  • Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem der Verkauf privater Gegenstände für die Besteuerung tabu ist (BFH, Urteil vom 17.06.2020, Az. X R 18/19).

Müssen Online-Verkäufe unabhängig vom Steuertransparenzgesetz in der Steuererklärung angegeben werden?

Gewerbliche Einkünfte werden durch eine:n Anbieter:in über Online-Plattformen unabhängig vom Plattformen-Steuertransparenzgesetz erzielt, wenn Gegenstände

  • regelmäßig an- und verkauft werden und eine Gewinnerzielungsabsicht besteht (nachhaltig gewerbliches Handeln).
  • gebastelt und mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft werden.

In diesem Fall müssen die gewerblichen Einkünfte in den Anlagen EÜR und G zur Einkommensteuererklärung erfasst werden.

Wichtig: Nur Versteuerung des Differenzbetrags Natürlich können von den erzielten Einnahmen die hier in Zusammenhang stehenden Ausgaben gegengerechnet werden. Nur der Differenzbetrag muss letztlich versteuert werden. Deshalb sollten Sie für jeden gewerblich verkauften Gegenstand unbedingt die Ausgabebelege aufbewahren oder schriftlich notieren, welche Ausgaben entstanden sind.


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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