Airbnb-Vermietung versteuern

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
12. Januar 2024
Lesedauer:
3 Minuten
Die schnelle Antwort

Muss ich meine Airbnb-Einnahmen versteuern?

  • Wenn Sie mit Ihren Einnahmen einen Gewinn erzielen, müssen Sie diesen in Ihrer Steuererklärung angeben.
  • Ausnahme: Wenn die Mieteinnahmen 520 Euro oder weniger betragen, sind diese steuerfrei.
  • Bestimmte Werbungskosten dürfen Sie auch bei Airbnb-Vermietungen geltend machen.

Das Online-Portal Airbnb erfreut sich großer Beliebtheit. Privatleute vermieten Airbnb-Mitgliedern kurzfristig die eigene Wohnung oder freistehende Räume der eigenen Wohnung während einer Urlaubsreise. Sind für die Einnahmen aus einer Airbnb-Vermietung dann Steuern zu bezahlen? Die Antwort auf diese berechtigte Frage finden Sie hier.

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Grundsatz: Einnahmen aus Airbnb können zu Steuern führen

Im Steuerrecht sind Mieteinnahmen nach § 21 Einkommensteuergesetz zu versteuern. Im Gegenzug dürfen die für die Vermietung angefallenen Ausgaben als Werbungskosten abgezogen werden. Was unter dem Strich übrig bleibt, muss aber grundsätzlich versteuert werden.

Vermieten Sie also regelmäßig über Airbnb oder eine vergleichbare Plattform Ihre Wohnung, Räume oder eine Ferienwohnung und erzielen nach Abzug aller Ausgaben einen Gewinn, sollten Sie diesen in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung angeben. Erklären Sie diese Vermietungseinkünfte nicht, kann das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren anregen. Dann droht eine Steuernachzahlung für die vergangenen zehn Jahre sowie ein Verzugszins pro Jahr. Außerdem ergeht ein Strafbescheid und zudem ein Ordnungsgeld bei illegaler Vermietung. Die deutsche Finanzverwaltung hat in der Firmenzentrale von Airbnb die Herausgabe von Unterlagen deutscher Vermieter:innen gefordert.

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Airbnb muss Finanzverwaltung informieren Seit 1.1.2023 kann es passieren, dass Airbnb das Bundeszentralamt für Steuern über die erzielten Mieteinnahmen über die Plattform Airbnb informiert. Der Grund dafür ist das Plattformensteuertransparenzgesetz. Das Finanzamt weiß also grundsätzlich darüber Bescheid, wenn Sie Mieteinnahmen über Airbnb erzielen. 

Ausnahme: Nicht immer führen Vermietungen über Airbnb zu Steuern

Eine wichtige Ausnahme sollten Sie jedoch kennen. Betragen die in einem Jahr erzielten Mieteinnahmen aus der Untervermietung der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nicht mehr als 520 Euro, kann diese Miete ohne schlechtes Gewissen steuerfrei kassiert werden (R 21.2 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien).

Doch aufgepasst: Bei dieser 520-Euro-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass die Mieteinnahmen versteuert werden müssen, wenn diese pro Jahr 521 Euro betragen haben. Wieviel davon tatsächlich versteuert werden muss, hängt dann davon ab, wie hoch die Werbungskosten im Zusammenhang mit der Untervermietung sind.

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Mieteinnahmen über Airbnb: Mit Werbungskosten Steuern senken

Erzielen Sie Mieteinnahmen über Airbnb von mehr als 520 Euro pro Jahr, können Sie die Steuern senken, indem Sie dem Finanzamt alle erdenklichen Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung präsentieren. Insbesondere folgende Werbungskosten sind denkbar:

  • Anteilige Miete oder Zinsen für die vermietete Immobilie für den Zeitraum der Vermietung.
  • Anteilige aus dem Raum entfallende Renovierungs- und Instandhaltungskosten.
  • Anteile auf den vermieteten Raum entfallenden Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Gas.
  • Zahlungen an Airbnb.

 

Praxisbeispiel: Steuern für Mieteinnahmen mit Werbungskosten senken Während Ihres Urlaubs vermieten Sie ihre Wohnung über Airbnb für 21 Tage. Sie erzielen damit Mieteinnahmen von 1.000 Euro. Die Mietaufwendungen und Nebenkosten für die vermietete Wohnung betragen pro Jahr 13.200 Euro.

Von den Mieteinnahmen dürfen Sie danach Werbungskosten in Höhe von 759 Euro abziehen (13.200 Euro : 365 Tage x 21 Tage). Sind keine weiteren Kosten entstanden, müssten Sie also Mieteinnahmen von 241 Euro versteuern.


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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