
Die vermögenswirksame Leistung ist eine tarifvertragliche oder per Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber. Sie wird direkt vom Arbeitgeber auf das von dem:der Arbeitnehmer:in benannte Anlagekonto überwiesen. Je nach Vertrag muss bzw. kann der:die Arbeitnehmer:in selbst etwas hinzuzahlen.
Vermögenswirksame Leistungen sind vor allem deshalb attraktiv, weil der Staat für bestimmte Anlagen eine Arbeitnehmer-Sparzulage zahlt. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa von Anlageform und Höhe der Sparbeiträge.
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Vermögenswirksame Leistungen: Das zahlt der Staat
Vermögenswirksame Leistungen sind Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Sie gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.
Begünstigte Anlageformen sind insbesondere die Anschaffung von Wertpapieren, Beteiligungen oder Genussrechte an Wertpapieren. Vermögenswirksame Leistungen können auf einem Bausparvertrag angelegt oder zur Darlehenstilgung bei einer selbst genutzten Immobilie verwendet werden.
Auch die Einzahlung in eine Lebensversicherung oder einen Banksparplan ist möglich; diese beiden Anlagen werden aber nicht durch die Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert.
Arbeitnehmer-Sparzulage bei einer vermögenswirksamen Leistung
Für bestimmte Vermögensanlagen zahlt der Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage. Ihre Höhe hängt maßgeblich von der Anlageform ab.
Vermögenswirksame Leistungen zum Wohnungsbau (z. B. Bausparvertrag, Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsbaugenossenschaft) sind bis zu einem Höchstbetrag von 470 EUR und einem Zulagensatz von 9 % = max. 43 EUR begünstigt.
Die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (insbesondere Erwerb von Wertpapieren und Beteiligungen oder Sparverträge über Wertpapiere) ist bis zu einem Höchstbetrag von 400 EUR und einem Zulagesatz von 20 % = max. 80 EUR begünstigt.
Beide Förderungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden, sodass vermögenswirksame Leistungen bis zu 870 EUR jährlich mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von insgesamt 123 EUR begünstigt sind.
Für Lebensversicherungsbeiträge gibt es keine Sparzulage.
Bei Ehepaaren kann für jeden Ehegatten eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt werden, wenn jeder Arbeitslohn bezogen hat und Teile davon als vermögenswirksame Leistungen angelegt sind.
Wie hoch darf das Einkommen für eine Arbeitnehmer-Sparzulage sein?
Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten 2025 folgende Einkommensgrenzen (sowohl fürs Bausparen als auch beim Fondssparen):
- 40.000 EUR für Alleinstehende bzw. 80.000 EUR bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten
Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Sparleistungen. Haben Sie Kinder, können Sie die steuerlich zu berücksichtigenden Freibeträge für Kinder immer abziehen. Eltern können also von Steuerfreibeträgen profitieren, die direkt ihr zu versteuerndes Einkommen mindern.
Für das Jahr 2025 gibt es zwei Arten von Freibeträgen: den Kinderfreibetrag und den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag. Der Kinderfreibetrag beträgt 2025 für Ehepaare insgesamt 3.336 Euro, wobei jeder Elternteil die Hälfte für sich beanspruchen kann. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für die Kosten der Kinderbetreuung oder deren Ausbildung in Höhe von 2.928 Euro, auch hier aufgeteilt auf beide Elternteile.
Praxis-Tipp: Informationen rund um die steuerliche Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen finden Sie in unseren Gestaltungshinweisen Anlage Vorsorgeaufwand und in der Ausfüllhilfe Anlage Vorsorgeaufwand.
Wie erfolgt die Zahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage?
Die vermögenswirksamen Leistungen werden dem Anleger nach dem Jahresende von dem Anlageunternehmen (Bank, Bausparkasse usw.) auf amtlichem Vordruck (Anlage VL) bescheinigt. Diese Bescheinigung ist der Einkommensteuererklärung beizufügen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird vom Finanzamt festgesetzt. Ausgezahlt wird sie aber erst nach Ablauf der Sperrfrist (7 Jahre) über das Anlageinstitut oder bei Zuteilung des Bausparvertrags oder bei einer sog. unschädlichen vorzeitigen Verfügung.
Wann erhalte ich die Wohnungsbauprämie?
Unabhängig von der Arbeitnehmer-Sparzulage bei einer vermögenswirksamen Leistung sind Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus begünstigt. Dies sind
- Beiträge an Bausparkassen,
- Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften oder der Erwerb von Rechten zur dauerhaften Selbstnutzung von Wohnraum in einer Alten- oder Behinderteneinrichtung,
- Sparverträge, bei denen die Sparbeiträge zum Bau oder zur Anschaffung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung verwendet werden und
- bauliche Maßnahmen eines Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung.
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % der Aufwendungen, maximal 70 EUR bei Ledigen bzw. 140 EUR bei Verheirateten mit Zusammenveranlagung.
Um Anspruch auf Wohnungsbauprämie zu haben, darf das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden 35.000 EUR, bei Verheirateten mit Zusammenveranlagung 70.000 EUR nicht übersteigen. Der Bruttolohn kann dennoch deutlich höher sein, insbesondere wenn Kinder zu berücksichtigen sind, denn die Kinderfreibeträge werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für Zwecke der Wohnungsbauprämie immer abgezogen.
Den Antrag auf Wohnungsbauprämie erhält der Arbeitnehmer am Jahresende von seinem Anlageinstitut. Dort muss er den ausgefüllten Antrag auch einreichen.
Für Verträge ab dem 1.1.2009 wird die Wohnungsbauprämie im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen nur noch gezahlt, wenn das Geld für wohnwirtschaftliche Maßnahmen verwendet wird. Die Zweckbindungsfrist von 7 Jahren für wohnwirtschaftliche Maßnahmen entfällt. Damit haben alle Verträge mit Vertragsbeginn 2009 und später eine unendliche Bindungsfrist (einmalige Ausnahme: Bausparer war bei Vertragsabschluss noch keine 25 Jahre alt).
Unschädlich ist eine Verfügung ohne Verwendung zum Wohnungsbau nur bei Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr.