Hier finden Sie detaillierte Gestaltungshinweise für die Anlage R Ihrer Einkommensteuererklärung. Außerdem können Sie die Anlage R hier als pdf herunterladen. Ebenso finden Sie hier die Anlagen R-AUS und R-AV/bAV zum Download.
Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen. Welche Steuersoftware für Ihre Anforderungen am besten geeignet ist, erfahren Sie in unserem Steuersoftware-Test.
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So funktioniert die Rentenbesteuerung
Die bisherige Anlage R wurde in drei Anlagen aufgeteilt. Anlage R für Renten aus dem Inland, Anlage R-AUS für Renten aus ausländischen Versicherungen bzw. einem ausländischen Rentenvertrag und Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (z. B. Riester) und aus der betrieblichen Altersversorgung.
In diese Anlagen sind nur die Daten zwingend einzutragen, die nicht elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden
Renten und andere Leistungen gehören zu den wiederkehrenden Bezügen. Abhängig davon, wer sie zahlt und in welcher Form sie vorliegen, erfolgt eine unterschiedliche Besteuerung.
Abgrenzung der Einkunftsarten
Werden Renten gezahlt, ist zu unterscheiden, ob sie vom früheren Arbeitgeber aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses oder von einer anderen Person bzw. Einrichtung gezahlt werden.
Wiederkehrende Bezüge, die aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses gezahlt werden, gehören zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG. Dazu gehören insbesondere die Betriebsrente oder die Beamtenpension. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um Versorgungsbezüge handelt, für die ein Versorgungsfreibetrag in Betracht kommt.
Wiederkehrende Bezüge sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG zu erfassen, wenn sie nicht Ausfluss eines früheren Dienstverhältnisses sind und nicht zu anderen Einkunftsarten gehören oder steuerfrei sind. Sie dürfen bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Kapitalrückzahlungen, z. B. Kaufpreisraten (fest vereinbarter, aber gestundeter Kaufpreis), darstellen.
Steuerfreie Renten oder nichtsteuerbare Renten
Nicht alle Renten unterliegen der Besteuerung. So sind z. B. folgende Renten oder Rentenanteile steuerfrei:
- Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft; § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG),
- Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchst. b EStG),
- Abfindungsbetrag einer Witwen- oder Witwerrente wegen Wiederheirat des Berechtigten (§ 107 SGB VI, § 3 Nr. 3 Buchst. a EStG),
- Renten, die an Wehrdienstbeschädigte oder Zivildienstbeschädigte oder deren Hinterbliebene gezahlt werden (Ausgleichszahlungen nach § 86 Bundesversorgungsgesetz; § 3 Nr. 6 EStG).
Nicht steuerbar sind Schmerzensgeldrenten. Diese fallen unter keine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts (BMF, Schreiben v. 15.7.2009, IV C 3 – S 2255/08/10012, BStBl 2009 I S. 836).
Renten aus dem Inland
[Leibrenten/Leistungen → Zeilen 10–12 und eZeilen 4-9]
Renten und andere Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG
Renten sind wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund oder einem Rentenstammrecht beruhen.
Zu berücksichtigen sind Leibrenten, d. h. Renten, die auf Lebenszeit gezahlt werden, und abgekürzte Leibrenten mit einer Höchstlaufzeit. Reine Zeitrenten, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind, werden nicht als sonstige Einkünfte besteuert. Sie sind Kaufpreisraten vergleichbar und sind mit dem Ertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
Ab dem Jahr 2005 wurde die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbarer Renten neu geregelt. In einer Übergangszeit von 2005 bis 2040 werden die Renten in die sog. nachgelagerte Besteuerung überführt. In der Endphase werden die Versicherungsbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sein und die Renten gehören in voller Höhe zu den Einnahmen nach § 22 EStG. Diese Renten sind in die Anlage R einzutragen.
Zu den Leistungen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern sind, gehören unselbständige Bestandteile der Rente (wie z. B. Kinderzuschüsse) und insbesondere einmalige Leistungen wie z. B. (Teil-)Kapitalauszahlungen, Sterbegeld und die Abfindung von Kleinbetragsrenten.
Gesetzliche Renten aus dem Inland
[Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4]
Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG werden besteuert die Renten aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten).
- den landwirtschaftlichen Alterskassen;
- berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vor allem Freiberufler und Angestellte kammerfähiger Berufe (z. B. Versorgungswerk der Ärzte, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte usw.);
- privaten zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup-Rente).
Achtung: Kinderzuschüsse teilweise steuerpflichtigWährend Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerfrei sind, stellen Kinderzuschüsse, die aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt werden, unselbstständige Bestandteile der Rente dar. Sie werden zusammen mit der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert und sind nicht steuerfrei. Dies ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil v.31.8.2011, X R 11/10, BFH/NV 2012 S. 620).
Besteuerungsanteil
Diese Renten werden mit einem Besteuerungsanteil erfasst. Die Besteuerung erfolgt nach dem sog. Kohorten-Prinzip. Für alle Neurentner eines Jahres gilt derselbe Prozentsatz, d. h., die Höhe des Besteuerungsanteils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil beträgt für Renten, die spätestens im Jahr 2005 erstmals gezahlt wurden, 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang (Kohorte) erhöht sich der Prozentsatz ab 2006 um jährlich 2 % und ab 2021 um jährlich 1 %. Bei Rentenbeginn im Jahr 2022 beträgt der Besteuerungsantneil 82 %.
Die Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz (ab 2005) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil v. 26.11.2008, X R 15/07, BFH/NV 2009 S. 278, Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, BVerfG, Beschluss v. 8.4.2011, 2 BVR 844/10).
Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
Die folgenden beiden Urteile des BFH (BFH, Urteil v. 19.5.2021, X R 33/19, BFH/NV 2021 S. 992; BFH, Urteil v.19.5.2021, X R 20/19, BFH/NV 2021 S. 980) wurden am 31.5.2021 veröffentlicht. Der BFH sieht bisher keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, solange die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.
Auf der Einzahlungsseite sind die Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge zu ermitteln, die die in jeweiligen Jahren anzusetzenden Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen übersteigen. Auf der Auszahlungsseite sind die steuerfrei bleibenden Rentenbeiträge zu erfassen.
Aus versteuertem Einkommen geleistete Altersvorsorgeaufwendungen
Für die Ermittlung der in den Vz. bis 2004 aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen sind die Beiträge zu den vier verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der ihnen gleichgestellten Beiträge nicht gesetzlich Versicherter) vor- und gleichrangig zu berücksichtigen. Nachrangig werden alle anderen Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zu Lebens-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen) behandelt.
Aus versteuertem Einkommen geleistet gelten Rentenversicherungsbeiträge, soweit diese durch den anteilig berücksichtigten (und damals für alle Sonderausgaben gemeinsam geltenden) Höchstbetrag nicht steuerfrei gestellt wurden. Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten, die jeweils eigene Vorsorgeaufwendungen getragen haben, werden
die gemeinsamen Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen beider Eheleute aufgeteilt.
Für Vz. ab 2005 gelten diejenigen Beitragsanteile der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen erbracht, die den ausschließlich für Altersvorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG überschritten haben.
Steuerfrei bleibende Rentenbeträge
Der zu ermittelte Betrag ergibt sich, wenn der jährliche steuerfreie Teilbetrag der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG) mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts zu erwartender durchschnittlicher statistischer Lebenserwartung (ermittelt durch die letzte verfügbare Sterbetafel im Zeitpunkt des jeweiligen Renteneintritts)
multipliziert wird.
Künftige Rentenerhöhungen bleiben dabei außer Betracht. Aber eine mögliche künftige Hinterbliebenenrente ist zu berücksichtigen.
Beträge, die nicht in der Berechnung zu berücksichtigen sind
Beträge, die bei der Ermittlung des z. v. E. abziehbar sind oder steuerfrei gestellt werden, sind nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere für den Grundfreibetrag.
Ebenso sind Werbungskosten, Werbungskosten-Pauschbetrag und die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Rentner sowie die Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung und der Sonderausgaben- Pauschbetrag nicht zu berücksichtigen.
Klarheit in der Berechnungsmethode und Auswirkungen
Mit der Grundsatzentscheidung legt der BFH die Berechnung einer potenziellen Doppelbesteuerung der Alterseinkünfte fest. Die Berechnung zeigt, dass die Wahrscheinlichkeit einer rechnerischen Doppelbesteuerung in der Zukunft zunimmt. Bei Selbstständigen (keine Einzahlung von steuerfreien Arbeitgeberanteilen zur Rentenversicherung), bei alleinstehenden kinderlosen Personen (keine Hinterbliebenenbezüge), bei Männern (geringere Lebenserwartung als Frauen) und Personen, die in künftigen Jahren erstmals Rente beziehen (immer geringer werdender steuerfreier Anteil) steigt das Risiko einer Doppelbesteuerung. Der Streit um die doppelte Besteuerung der Rente geht weiter. Beim BVerfG wurde Verfassungsbeschwerde gegen die beiden vorgenannten Urteile des BFH eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).
Feststellungslast des Steuerpflichtigen
Die Feststellungslast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung liegt beim Steuerpflichtigen. Er trägt auch die Feststellungslast für die frühere steuerliche Behandlung seiner Altersvorsorgeaufwendungen.
[Beginn der Rente → eZeile 6]
Unter «Beginn der Rente» ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (ggf. nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird. Das Datum ergibt sich aus dem Rentenbescheid. Wird die bewilligte Rente zunächst bis auf 0 EUR gekürzt, z. B. weil eigene Einkünfte anzurechnen sind, steht dies dem Beginn der Rente nicht entgegen und unterbricht die Laufzeit der Rente nicht. Verzichtet der Rentenberechtigte in Kenntnis der Kürzung der Rente auf die Beantragung, beginnt die Rente jedoch nicht zu laufen, solange sie nicht dem Grunde nach bewilligt wird.
In einem anhängigen Verfahren muss der BFH zum «Jahr des Rentenbeginns» Stellung nehmen, wenn der reguläre Beginn der Rentenzahlung auf Antrag des Klägers über das Jahr des Erreichens der Altersgrenze hinaus aufgeschoben wurde (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 2.9.2020, 2 K 159/19, EFG 2021 S. 41, Revision beim BFH unter Az. X R 29/20).
[Rentenbetrag und Zufluss → eZeile 4]
Einzutragen ist der aus der Renten(anpassungs)mitteilung zu errechnende Jahres(brutto)rentenbetrag inklusive Rentennachzahungen, Einmalzahlungen und Leistungen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Besteuerungsanteils ist der Rentenbetrag. Darunter ist der Jahresbetrag der Rente, d. h. die Bruttorente (zugesagte Rente), auf die ein Rechtsanspruch besteht, und nicht die ausgezahlte Rente zu verstehen. Deshalb gehören auch die einbehaltenen und abgeführten Beiträge des Rentners für die Kranken- und Pflegeversicherung zur Bemessungsgrundlage. Sie sind aber auf der Anlage Vorsorgeaufwand zu berücksichtigen. Zuschüsse, die die gesetzliche Rentenversicherung zu den Krankenversicherungsbeiträgen beisteuert, sind nach § 3 Nr. 14 EStG steuerfrei und gehören weder zur Bemessungsgrundlage nach § 22 EStG noch sind die Zahlungen als Sonderausgaben abziehbar.
Renten sind in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie dem Rentner zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG).
Steuerfreier Teil der Rente
Bei Renten, die vor und im Jahr 2005 erstmals gezahlt wurden, beträgt der steuerfreie Teil 50 % der im Jahr 2005 gezahlten Rente. In allen anderen Fällen wird der steuerfreie Teil der Rente (Freibetrag) in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt (zweites Jahr des Rentenbezugs; § 22 Nr. 1. Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa, Sätze 4 und 5 EStG). Der steuerfreie Teil der Rente ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente im betreffenden Jahr und dem Besteuerungsanteil in diesem Jahr. Der steuerfreie Teil der Rente in Euro ist für die gesamte Laufzeit der Rente grundsätzlich unverändert zu beachten.
[Rentenanpassungsbeträge → eZeile 5]
Regelmäßige Anpassungen der Rente (Rentenanpassungsbeträge) ab dem dritten Jahr des Rentenbezugs (z. B. wegen allgemeiner Steigerung der Nettolöhne) führen nicht zu einer Neuberechnung des Freibetrags. Im Ergebnis wird somit jede Rentenerhöhung ab dem dritten Jahr des Rentenbezugs zu 100 % besteuert.
Beispiel: Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente
Anna Bauer erhält ab August 2010 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. monatlich 1.000 EUR. Ab 01. Juli 2011 beträgt die Rente 1.020 EUR. Durch weitere Anpassungen des Rentenniveaus an die gestiegenen Nettolöhne erhöht sich die Rente in den Jahren 2012 bis 2021 zusätzlich. Ab Juli 2021 wird ihr eine monatliche Rente von 1.285 EUR gezahlt. Ab 1.7.2022 wird ihr eine Rente von 1.357 EUR je Monat zugesagt. Im Jahr 2022 werden insgesamt 1.012 EUR Krankenversicherungs- und 240 EUR Pflegeversicherungsbeitrag der Rentnerin von ihrer Rente abgezogen.
2010
zugeflossene Rente (5 × 1.000 EUR =) | 5.000 EUR |
Besteuerungsanteil |
|
60 % von 5.000 EUR = | 3.000 EUR |
abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag | - 102 EUR |
sonstige Einkünfte § 22 EStG | 2.898 EUR |
2011:
zugeflossene Rente (6 × 1.000 EUR und 6 × 1.020 EUR =) | 12.120 EUR |
Besteuerungsanteil |
|
60 % von 12.120 EUR = | 7.272 EUR |
abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag | - 102 EUR |
sonstige Einkünfte § 22 EStG | 7.170 EUR |
steuerfreier Teil (2. Jahr) (12.120 EUR ./. 7.272 EUR =) | 4.848 EUR |
2022:
zugeflossene Rente (6 × 1.285 EUR und 6 × 1.357 EUR =) | 15.852 EUR |
abzgl. steuerfreier Teil (aus dem 2. Jahr) | 4.848 EUR |
= Besteuerungsanteil | 11.004 EUR |
abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag | - 102 EUR |
sonstige Einkünfte § 22 EStG | 10.902 EUR |
Der steuerfreie Teil beträgt auch in den folgenden Jahren 4.848 EUR. |
|
Muss der Rentner in den ersten Jahren des Rentenbezugs keine Einkommensteuererklärung abgeben, kann der steuerfreie Teil der Rente in einem späteren Jahr, für das wieder eine Einkommensteuererklärungspflicht gegeben ist, berechnet werden, ohne dass die Daten des zweiten Jahres bekannt sind. Möglich ist dies, weil in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG der Gesamtbetrag der Rentenanpassungen ab dem dritten Jahr durch den Rententräger auszuweisen ist.
Beispiel: Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente unter Berücksichtigung der Rentenanpassungsbeträge (Praxisanwendung)
Siehe vorheriges Beispiel; Variante: Anna Bauer erhält für 2022 eine Rentenbezugsmitteilung, die folgende Angaben enthält:
zugeflossene Rente 2022 (eZeile 4 der Anlage R) | 15.852 EUR |
|
Rentenanpassungsbeträge (eZeile 5 der Anlage R) | 3.732 EUR |
|
Beginn der Rente (eZeile 6 der Anlage R): 1.08.2010 |
|
|
Die Berechnung im Jahr 2022 sieht wie folgt aus: |
|
|
zugeflossene Rente | 15.852 EUR |
|
abzgl. Rentenanpassungsbeträge ab dem dritten Jahr | - 3.732 EUR |
|
Diese werden zu 100 % besteuert; |
| 3.732 EUR |
verbleiben (entspricht Rentenbetrag des 2. Jahres) | 12.120 EUR |
|
davon Besteuerungsanteil 60% (Rentenbeginn 2010) |
| 7.272 EUR |
gesamter Besteuerungsanteil 2020 |
| 11.004 EUR |
abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag (siehe unten) |
| - 102 EUR |
sonstige Einkünfte § 22 EStG |
| 10.620 EUR |
Im Rahmen der Altersversorgung aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden häufig nicht nur Rentenbezüge, sondern auch Teilkapitalisierungen/Abfindungen von Rentenansprüchen sowie Sterbegelder ausgezahlt. Das Finanzamt behandelt solche Einmalzahlungen als andere Leistungen, die mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind. Der BFH hat dies bestätigt (z. B. BFH, Urteil v. 23.11.2016, X R 13/14, BFH/NV 2017 S. 445).
[Vorhergehende Renten und Folgerenten → eZeilen 7-8]
Folgerenten (Renten nach einer vorhergehenden Rente) liegen vor, wenn die Renten vom selben Versicherungsträger gezahlt werden und auf demselben Rentenrecht beruhen. Das ist z. B. gegeben, wenn
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (oder umgekehrt) umgewandelt wird,
- eine Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt wird oder
- eine kleine Witwenrente in eine große Witwenrente (oder umgekehrt) umgewandelt wird bzw.
- eine Altersrente bei Tod in eine nachfolgende Witwen- oder Witwerrente übergeht.
Diese Folgerenten sind versicherungsrechtlich eigenständige Renten. Bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils wird nicht ihr tatsächlicher Rentenbeginn für die Ermittlung des Prozentsatzes herangezogen. Für diese Folgerenten wird ein fiktives (gedachtes) Jahr des Rentenbeginns ermittelt (§ 22 Nr. 1. Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa, Satz 8 EStG). Der tatsächliche Beginn der Folgerente wird dabei um die Laufzeit der Vorgängerrente (berechnet aus Beginn und Ende der vorhergehenden Rente, Zeilen 7 und 8) in die Vergangenheit verschoben. Dadurch mindert sich der prozentuale Besteuerungsanteil. Dieser darf 50 % nicht unterschreiten.
Willi Weber bezieht vom 1.10.2012 bis 31.3.2015 eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. mtl. 1.000 EUR. Anschließend ist er wieder erwerbstätig. Ab 1. November 2022 erhält er eine Altersrente i. H. v. 1.800 EUR.
2012:
Besteuerungsanteil 64 % von 3.000 EUR = | 1.920 EUR |
2013:
Besteuerungsanteil 64 % von 12.000 EUR = | 7.680 EUR |
Der steuerfreie Teil dieser Rente beträgt | 4.320 EUR |
2022: Die Altersrente ist eine Folgerente
tatsächlicher Rentenbeginn | 1.11.2022 |
Der Rentenbeginn der Altersrente wird um die Laufzeit der Vorgängerrente in die Vergangenheit verschoben: |
|
– Laufzeit Vorgängerrente |
|
1.10.2012 – 31.3.2015 | - 30 Monate |
= fiktiver Rentenbeginn der Altersrente | 1.5.2020 |
Daraus ergibt sich ein Besteuerungsanteil für die Altersrente i.H. v. 80 % von 3.600 EUR= | 2.880 EUR |
abzgl. Werbungskostenpauschbetrag | - 102 EUR |
sonstige Einkünfte § 22 EstG | 2.778 EUR |
Folgerenten werden für die Berechnung des steuerfreien Teils der Rente als eigenständige Renten behandelt. Das gilt nicht, wenn eine wegen Wiederheirat weggefallene Witwen- oder Witwerrente wiederauflebt. In diesem Fall berechnet sich der steuerfreie Teil der Rente nach der ursprünglichen Rente.
Wichtig: Vorgängerrenten, die vor 2005 geendet habenEndet die Vorgängerrente vor 2005, wird diese für die Berechnung eines fiktiven Rentenbeginns bei einer Folgerente nicht mehr berücksichtigt.
[Nachzahlungen → eZeile 9]
Werden Renten für mehrere (mindestens zwei) vorangegangene Jahre im laufenden Jahr nachgezahlt, sind diese insgesamt im Jahr des Zuflusses in eZeile 4 und zusätzlich in eZeile 9 zu erfassen. Das Finanzamt wird prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine Tarifvergünstigung nach der sog. Fünftel-Regelung des § 34 EStG in Betracht kommt.
Erhält der Steuerpflichtige von der Deutschen Rentenversicherung Bund neben einer Rentennachzahlung für Vorjahre auch Zinsen nach § 44 SGB I, sind diese Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und nicht «andere Leistungen» i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG (BFH, Urteil v. 9.6.2015, VIII R 18/12, BFH/NV 2015 S. 1616).
Werden Rentenbeträge nur für das unmittelbar vorangehende Jahr im laufenden Jahr nachbezahlt, z. B. wegen verspäteter Rentenantragstellung, ist die gesamte zugeflossene Rente (einschl. der Nachzahlung) in eZeile 4 und nicht in eZeile 9 einzutragen.
[Öffnungsklausel → Zeilen 10–12]
Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden Teile der Leibrenten, die eigentlich der nachgelagerten Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil unterliegen würden, mit einem niedrigeren Ertragsanteil besteuert. Die Anwendung der Öffnungsklausel setzt voraus, dass bis zum 31.12.2004 für mindestens zehn Jahre Beiträge gezahlt wurden, die oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung lagen. Die Jahre müssen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen. Beiträge sind grundsätzlich dem Jahr zuzurechnen, in dem sie gezahlt oder für das sie bescheinigt werden (BFH, Urteil v. 19.1.2010, X R 53/08, BFH/NV 2010 S. 986).
Kommt die Öffnungsklausel zur Anwendung, bedeutet dies:
- Der Teil der Rente, der auf den entsprechenden Öffnungsklausel-Prozentsatz entfällt, wird mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1. Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. bb, Satz 2 EStG besteuert.
- Der verbleibende Teil der Rente wird mit dem Besteuerungsanteil erfasst (§ 22 Nr. 1. Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG).
- Die Besteuerung mit dem Ertragsanteil gilt per gesetzlicher Definition (§ 22 Nr. 1. Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. bb, Satz 1 EStG EStG) nur für Erträge des Rentenrechts und damit nicht für Einmalauszahlungen.
Für die Prüfung der Öffnungsklausel ist grundsätzlich der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter (West) des Jahres heranzuziehen, dem die Beiträge zuzurechnen sind. Höchstbeitrag ist die Summe des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils zur jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt auf der Anlage R zu stellen. Die Öffnungsklausel wird nicht von Amts wegen angewandt.
Der Nachweis über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen wird durch eine Bescheinigung des jeweiligen Versorgungsträgers, an den die Beiträge geleistet wurden, geführt. Aus der Bescheinigung müssen sich die vor dem 1.1.2005 geleisteten Beiträge und die jeweiligen Jahre ergeben. Der Teil der Rente, auf den die Öffnungsklausel Anwendung findet (Besteuerung mit dem Ertragsanteil), wird in der Bescheinigung durch einen entsprechenden Prozentsatz ausgewiesen.
Einmaliger Bezug
Erhält der Steuerpflichtige oder dessen Hinterbliebene aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung neben der laufenden Leibrente auch noch einen einmaligen Bezug, z. B. ein Sterbegeld, und ist die Öffnungsklausel anzuwenden, ist nur der Teil des einmaligen Bezugs zu versteuern, der der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG entspricht. Der Teil des einmaligen Bezugs, der von der Öffnungsklausel betroffen ist, wird nicht besteuert.
Weitere Einzelheiten zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen oder einer vergleichbaren Rentenversicherung: BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820.
Bis zu welchem Betrag Rentner keine Steuern zahlen müssen
Ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss, hängt von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte ab. Wird ausschließlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, bleiben mindestens folgende Renten ohne Besteuerung:
Einzelveranlagung | Jahr des Rentenbeginns | ||
| 2020 | 2021 | 2022 |
z. v. E. (entspricht dem Grundfreibetrag) → Steuer 0 EUR | 9.408 EUR | 9.744 EUR | 10.347 EUR |
+ als Sonderausgabe abziehbare (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente (unterstellt: durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur KV; Kinder) | 1.595 EUR | 1.627 EUR | 1.736 EUR |
+ Sonderausgabenpauschbetrag | 36 EUR | 36 EUR | 36 EUR |
+ Werbungskostenpauschbetrag | 102 EUR | 102 EUR | 102 EUR |
= Besteuerungsanteil der Rente | 11.141 EUR | 11.509 EUR | 12.221 EUR |
Besteuerungsanteil (% aus der Monatsbruttorente) | 80 % | 81 % | 82 % |
steuerfreier Teil der Rente (in EUR festgeschrieben) | 2.785 EUR | 2.700 EUR | 2.683 EUR |
= Jahresbruttorente, die nicht besteuert wird | 13.926 EUR | 14.209 EUR | 14.904 EUR |
= Monatsbruttorente | 1.160 EUR | 1.184 EUR | 1.242 EUR |
Diese Werte sind Näherungswerte und ergeben sich, wenn die Krankenkasse den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erhebt. Kinderlose Rentner zahlen höhere Pflegepflichtversicherungsbeiträge. Bei Abweichungen ergeben sich geringfügig andere Jahres- und Monatsbeträge. Ist ein höherer Zusatzbeitrag zu zahlen, erhöhen sich auch der Sonderausgabenabzug der Krankenversicherungsbeiträge und damit auch die Jahresbruttorente, die nicht besteuert wird.
Für zusammen veranlagte Eheleute verdoppeln sich Grundfreibetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag. Entsprechend höhere Rentenbeträge bleiben unversteuert. Bezieht der Ehegatte auch eine gesetzliche Rente, ist zu beachten, dass für diese Rente eventuell ein anderer Besteuerungsanteil gilt.
Hat der Steuerpflichtige im Vz. noch andere abzugsfähige Ausgaben (z. B. Spenden, außergewöhnliche Belastungen, Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen), bleibt eine höhere Rente ohne Besteuerung.
Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge. Sie ist vor allem für Ehepaare und Arbeitnehmer mit Kindern interessant.
Private Renten aus dem Inland
[Leibrenten → Anlage R, Zeilen 15-16, 31-36 und eZeilen 13-14 und 17– 18]
Lebenslange Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG bzw. unter § 22 Nr. 5 EStG (siehe unten) fallen, werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil besteuert.
Hierunter fallen insbesondere
- Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen
- Renten aus ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, die nicht die Voraussetzungen der Rürup-Rente erfüllen sowie
- Veräußerungsleibrenten, z. B. aus Immobilienverkäufen gegen lebenslange Rentenzahlungen.
Ertragsanteil
Die Besteuerung erfolgt mit dem Ertragsanteil, weil die entsprechenden Rentenbeiträge entweder ganz aus versteuertem Einkommen (ohne Sonderausgabenabzug) gezahlt wurden oder es für die Beiträge nur einen geringen Sonderausgabenabzug gegeben hat. Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten.
Abgekürzte Leibrenten
Werden Renten aus der privaten Rentenversicherung nur als abgekürzte Leibrenten (Renten mit zeitlich befristeter Laufzeit) gezahlt, wird der Ertragsanteil der Rente nicht nach dem vollendeten Lebensjahr bei Beginn der Rente, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente ermittelt (§ 55 Abs. 2 EStDV).
Beispiele:
- Private Berufsunfähigkeitsrente, die mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze in eine private Altersrente umgewandelt wird.
- Veräußerung eines Grundstücks gegen Rentenzahlungen mit einer Beschränkung der Laufzeit auf höchstens eine bestimmte Anzahl von Jahren.
Ist bei Beginn der Rente die voraussichtliche restliche Lebenserwartung allerdings kürzer als die Laufzeit der abgekürzten Leibrente, erfolgt die Ermittlung des Ertragsanteils wie bei zeitlich nicht befristeten privaten Leibrenten (§ 55 Abs. 2 EStDV).
Weitere Einzelheiten zur Besteuerung von Renten aus der privaten Rentenversicherung, insbesondere zu nachträglich umgewandelten Verträgen, siehe BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820.
Wichtig: Besteuerung von Rentenversicherungsleistungen, die nicht lebenslang laufenBei nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Rentenversicherungen, bei denen keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, erfolgt die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Wege der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen ausgezahltem Betrag und eingezahlten Beiträgen.
Renten mit Kapitalwahlrecht – Abschluss vor 2005
Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind bei Auszahlung in voller Höhe steuerfrei, wenn u. a. die Versicherungssumme und die Erträge daraus komplett und in einem Betrag ausgezahlt werden. Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht vom Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern stattdessen die Lebensversicherung als Leibrente in Form von monatlichen Zahlungen ausgezahlt, ist die Rentenzahlung insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG insgesamt als steuerfrei zu behandeln BFH, Urteil v. 1.7.2021, VIII R 4/18, BFH/NV 2021 S. 1558).
[Renten aus Veräußerungsgeschäften → Anlage R, Zeilen 31–36]
Wurden Grundstücke, Betriebsvermögen oder Firmenbeteiligungen gegen Zahlung einer Rente aus Veräußerungsgeschäften auf eine andere Person übertragen, ist diese nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a), Doppelbuchst. bb) EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern (Zeilen 31-36). In Einzelfällen gehört die Veräußerungsrente aber noch zu den Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebs oder der freiberuflichen Tätigkeit.
Rentenbezugsmitteilungen und Veranlagung
Rentenbezugsmitteilung
Die Rentenversicherungsträger und Lebensversicherungsunternehmen müssen die Daten zur Besteuerung der Leibrenten durch amtlich vorgeschriebenen Datensatz an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund melden. Von hier werden die Daten elektronisch an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet und im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer durch die Finanzämter ausgewertet. Die Rentendaten sind an die steuerliche Identifikationsnummer gekoppelt und können so problemlos dem jeweiligen Steuerpflichtigen zugeordnet werden.
Für jeden Vertrag und für jede Rente ist eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung erforderlich. Nicht in das Rentenbezugsmitteilungsverfahren einbezogen werden Renten, Teile von Renten oder andere Leistungen, die steuerfrei sind oder nicht der Besteuerung unterliegen. Eine Rentenbezugsmitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Rentenansprüche – z. B. wegen der Höhe der eigenen Einkünfte – ruhen und daher im gesamten Kalenderjahr keine Zahlungen erfolgt sind.
Werden Renten zurückgefordert, sind sie im Kalenderjahr der Rückzahlung von den der steuerpflichtigen Person entsprechend zugeflossenen Leistungen abzuziehen. Auch der enthaltene Rentenanpassungsbetrag wird verrechnet.
Vereinfachte Steuererklärung für Rentner und Pensionäre
Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen testen in einem Pilotprojekt mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen eine vereinfachte zweiseitige Steuererklärung für Rentner und Pensionäre.
Außerdem hat das BMF unter https://einfach.elster.de/erklaerung/ui/ ein neues Online-Angebot eingerichtet. Hier können steuerpflichtige Rentner ohne Zusatzeinkünfte eine einfache und digitale Steuererklärung nach Registrierung online erreichen. Daten zur Kranken- und Pflegeversicherung liegen dem Finanzamt bereits vor. Deshalb müssen Sie diese Informationen bei «einfachELSTER» nicht eintragen. Lediglich ein paar Fragen zum Beispiel zu Spenden, Arztrechnungen, Behinderung, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerkosten sind zu beantworten.
Wohnsitz im Ausland und Rente aus dem Inland
Hat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, bleibt die Rente i. d. R. im Inland steuerpflichtig im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Aus Deutschland stammende Renteneinkünfte gehören zu den inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG. Im Einzelnen regeln DBA, die die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossen hat, das Besteuerungsrecht der betreffenden Länder. Danach hat Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte, wenn der Rentner seinen Wohnsitz z. B. in Bosnien-Herzegowina, Frankreich, Griechenland, Indien, Island, Serbien, der Slowakei, Tschechien oder den Vereinigten Staaten von Amerika hat. Weitere Länder findet man unter https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de. Bei Wohnsitz in anderen Ländern erfolgt die Besteuerung grds. im Wohnsitzstaat. Die Bundesrepublik hat aber z. B. bei Wohnsitz in Spanien nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Land das Recht für Renten, die erstmals ab 2015 gezahlt werden, eine 5%ige Steuer (Rentenbeginn ab 1.1.2030: 10 %) zu erheben. Diese wird im Gegenzug auf die spanische Steuer angerechnet. Ruhegehälter, die von der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland, einer Stadt/Gemeinde/Kreis oder anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden (z. B. Beamtenpension), werden nicht in Spanien, sondern nur in Deutschland besteuert.
Die Einkommensteuer auf Renteneinkünfte wird im Wege der Veranlagung erhoben. Dies bedeutet, dass für die Festsetzung der Einkommensteuer die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich ist. Das Finanzamt Neubrandenburg ist zentral zuständig für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland, die nicht aus anderen Gründen (andere inländische Einkünfte) bereits in Deutschland veranlagt werden. Ausführliche Informationen zur Besteuerung von Rentnern im Ausland stellt das Finanzamt Neubrandenburg auf der Internetseite https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de zur Verfügung.
Aufgrund einer EU-Amtshilferichtlinie in Steuersachen erfolgt ein automatischer Informationsaustausch zwischen EU-Mitgliedsstaaten. Neben Zinseinnahmen werden auch Daten über Renten, Pensionen und Lebensversicherungen weitergegeben. Zu beachten ist, dass bei einer Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht kein Grundfreibetrag (2022: 10.347 EUR) berücksichtigt wird und damit der steuerpflichtige Teil der Rente in vollem Umfang der Besteuerung mit dem Grundtarif unterliegt. In bestimmten Fällen kann der Rentner ohne Wohnsitz im Inland einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen und damit seine Steuerlast erheblich senken.
Riester-Renten und Renten aus der betrieblichen Altersversorgung
Private und betriebliche Altersvorsorgen
[Renten aus inländischen privaten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung → Anlage R-AV/bAV, eZeilen 4–5, 9–16, 18–26 und Zeilen 6–8 und 17]
Diese Renten sind ab dem Jahr 2020 in die neue Anlage R-AV/bAV einzutragen Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) und aus der betrieblichen Altersversorgung.
Zur betrieblichen Altersversorgung gehören:
- die Riester-Rente,
- soweit vom Arbeitgeber gefördert, Renten aus Pensionsfonds,
- Pensionskassen,
- Direktversicherungen,
- Direktzusage und
- umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen (z. B. VBL-Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)
Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente)
Bei privaten oder betriblichen Altersvorsorgeverträgen werden die Beiträge, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase durch Zulagen oder steuerliche Vergünstigungen gefördert.
Die Renten (Leistungen) aus privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen werden grds. in voller Höhe besteuert (nachgelagerte Besteuerung).
Wurden die Beiträge in der Ansparphase nur teilweise steuerlich gefördert, d. h., es wurden auch nicht geförderte Beiträge gezahlt, muss die Rente für die Besteuerung aufgeteilt werden.
Der Rentenanteil, der auf steuerlich nicht geförderten Beiträgen beruht, wird anteilig mit dem Betragsanteil besteuert.
Nicht geförderte Beiträge
Nicht geförderte Beiträge liegen vor, wenn die vorgenannten Vergünstigungen nicht in Anspruch genommen wurden oder die Beiträge des Arbeitgebers pauschal nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung besteuert wurden. Auch Beiträge an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die vor dem 1.1.2002 geleistet wurden, gehören zu den nicht geförderten Beiträgen. Bei Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 EStG.
Details zur Besteuerung geförderter Altersvorsorgeverträge in der Auszahlungsphase
Leistungsmitteilung
Die Steuerpflichtigen erhalten von ihrem Versicherungsunternehmen eine Leistungsmitteilung (Bescheinigung), aus der hervorgeht, welcher Teil der Rente voll zu versteuern ist und welcher Teil nur anteilig besteuert wird (Aufteilung). Die Besteuerungsvorschrift ist jeweils angegeben. Die Angaben aus der Bescheinigung können direkt in die Anlage R, Seite 2 übertragen werden. Bei schädlicher Verwendung des Altersvorsorgevermögens sind entsprechende zu versteuernde Leistungen in der Leistungsmitteilung enthalten.
Kleinbetragsrente
Eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente ist in Zeile 9 zu erfassen.
Anlage R-AUS – Renten aus dem Ausland
[Renten aus ausländischer Versicherung oder Rentenvertrag oder aus ausländischer betrieblicher Versorgungseinrichtung]
Renten und andere Leistungen aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag bzw. aus ausländischer betrieblicher Versorgungseinrichtung sind in die Anlage R-AUS einzutragen
Eine Qualifizierung der ausländischen Einkünfte erfolgt nach deutschem Recht. Bei der Rentenbesteuerung ist zwischen dem Besteuerungsanteil, dem Ertragsanteil und der vollen Besteuerung zu unterscheiden. Dabei ist auf die Vergleichbarkeit der ausländischen Rente mit der gesetzlichen Sozialversicherungsrente, der betrieblichen Altersversorgung bzw. der individuellen (privaten) Altersvorsorge nach deutschem Recht zu achten.
Sozialversicherungsrenten aus dem Ausland, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat, sind in Deutschland steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Diese Einkünfte sind nicht auf der Anlage R-AUS, sondern auf der Anlage AUS zu erklären.
Weitere Renten
Wegen der Besteuerung weiterer Renten wird verwiesen auf:
- Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Ehegatten, soweit bei der ausgleichsverpflichteten Person Sonderausgaben abgezogen werden (§ 22 Nr. 1a EStG).
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit sie beim Zahlenden als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 22 Nr. 1a EStG).
Zusammenfassende Übersicht über die Besteuerung der wichtigsten Rentenarten in der Anlage R
Rentenart | Fundstelle | Besteuerung |
Rentenzahlung vom Arbeitgeber aufgrund einer Pensionszusage (Direktzusage) oder aus Unterstützungskassen (Betriebsrente) | § 19 Abs. 2 EStG | Arbeitslohn nach § 19 EStG; i. d. R. Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) |
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Rürup-Renten, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Buchst. b EStG | § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG | Besteuerungsanteil (nach dem Jahr des Rentenbeginns; z. B. bei Rentenbeginn 2022: 82 %) |
Renten aus privaten Rentenversicherungen (ohne Riester- und ohne Rürup-Renten) | § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG | Ertragsanteil (nach dem Alter bei Rentenbeginn, |
Rentenzahlung aus einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder aus einer Direktversicherung | § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG | Soweit Beiträge des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers in der Ansparphase steuerfrei, volle Besteuerung. Soweit Beiträge des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers in der Ansparphase steuerpflichtiger Arbeitslohn, Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
|
Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bzw. Renten aus Zusatzversorgungskassen der Kommunen (ZVK) bei Angestellten im öffentlichen Dienst | § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG | |
Riester-Rente (einschließlich "Wohnriesterrente") | § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG | Soweit Beiträge staatlich gefördert (Zulage und/oder Sonderausgabenabzug), volle Besteuerung.
Soweit keine Förderung (Beiträge aus versteuertem Einkommen), Besteuerung mit dem Ertragsanteil. |
Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde (Altvertrag) |
| I. d. R. steuerfrei; in Einzelfällen Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. |
Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung, im Erlebensfall aus einem Neuvertrag (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004) | § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG | Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Auszahlung und Beiträgen; bei Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und 60./62. Lebensjahr vollendet, nur halber Unterschiedsbetrag. |
Veräußerungsrenten | § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG | Besteuerung mit dem Ertragsanteil |
Abzugsfähige Werbungskosten
[Werbungskosten → Anlage R, Zeilen 37–38, und Anlage R-AV/bAV, Zeilen 31–37]
Werbungskosten in tatsächlicher Höhe
Zu den als Werbungskosten im Zusammenhang mit Renteneinkünften abzugsfähigen Kosten gehören:
- Rechts- und Rentenberatungskosten,
- Prozesskosten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Rentenversicherung,
- Aufwendungen für (Steuer-)Literatur (z. B. Steuer- oder Rentenratgeber),
- Fahrtkosten zur Rentenberatung und
- Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Gewerkschaftsbeiträge (sind bei Sozialversicherungsrentnern ebenfalls als Werbungskosten abziehbar, weil die Gewerkschaften auch deren Interessen vertreten),
- Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrags über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrags veranlasst sind, können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn damit zu rechnen ist (Überschussprognose), dass die Summe der Besteuerungsanteile den Finanzierungsaufwand übersteigt (BFH, Urteil v. 16.9.2004, X R 29/02, BFH/NV 2005 S. 599).
Auch wenn die Rente nur mit dem Besteuerungs- bzw. Ertragsanteil versteuert wird, können die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.
Tipp: Vorweggenommene WerbungskostenAufwendungen im Zusammenhang mit einer Rente, die Sie im Jahr 2022 bezahlt haben, sind auch dann schon als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn mit der Rentenzahlung erst im nächsten Jahr 2023 zu rechnen ist. Die Werbungskosten führen zu negativen sonstigen Einkünften und können mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben, ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss v. 14.6.2016, 2 BvR 290/10, BStBl 2016 II S. 801; BVerfG, Beschluss v. 13.7.2016, 2 BvR 288/10).
Pauschbetrag für Werbungskosten
Werden keine höheren tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht, wird bei Renten i. S. d. § 22 Nr. 1, 1a, 1b, 1c und 5 EStG ein Pauschbetrag für Werbungskosten i. H. v. 102 EUR berücksichtigt (§ 9a Nr. 3 EStG).
Werden mehrere Renten oder Unterhaltsleistungen gezahlt, kann der Pauschbetrag insgesamt nur einmal berücksichtigt werden. Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten erhält jeder Ehegatte mit entsprechenden Einkünften den Pauschbetrag.