Rente: Tipps zu den Anlagen R, R-AV/bAV und R-AUS

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
24. Januar 2025
Lesedauer:
29 Minuten

Hier finden Sie detaillierte Gestaltungshinweise für die Anlage R Ihrer Einkommensteuererklärung. Außerdem können Sie die Anlage R hier als PDF herunterladen. Ebenso finden Sie hier die Anlagen R-AUS und R-AV/bAV zum Download.

Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen. Welche Steuersoftware für Ihre Anforderungen am besten geeignet ist, erfahren Sie in unserem Steuersoftware-Test.

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

So funktioniert die Rentenbesteuerung

Erklärungsvordrucke für RentenFür die Erklärung von Renten stehen drei Anlagen zur Verfügung:
Anlage R für Renten aus dem Inland und Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung. Wird eine Rente aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag gezahlt, liegen der Finanzverwaltung keine elektronischen Daten vor. Die Angaben zur Rente müssen Sie in die Anlage R-AUS eintragen.

In diese Anlagen sind nur die Daten zwingend einzutragen, die nicht elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden

Jeder Ehegatte mit Rentenleistungen gibt eigene Anlagen ab.

Beamtenpensionen und Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften (einschl. Witwen- und Waisenbezüge) sowie Betriebsrenten, die der frühere Arbeitgeber zahlt, gehören nicht in die Anlage R, sondern stellen Arbeitslohn dar (Anlage N).

Die Anlage R ist auch nicht auszufüllen, wenn im Veranlagungszeitraum eine Rente i. Z. m. Übertragung von Vermögen bei vorweggenommener Erbfolge gezahlt wird (Anlage SO, Zeile 4).

 

Relevante Rentenbezüge

Renten und andere Leistungen gehören zu den wiederkehrenden Bezügen. Abhängig davon, wer sie zahlt und in welcher Form sie vorliegen, erfolgt eine unterschiedliche Besteuerung.

 

Abgrenzung der Einkunftsarten

Werden Renten gezahlt, ist zu unterscheiden, ob sie vom früheren Arbeitgeber aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses oder von einer anderen Person bzw. Einrichtung gezahlt werden.

Wiederkehrende Bezüge, die aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses gezahlt werden, gehören zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG. Dazu gehören insbesondere die Betriebsrente oder die Beamtenpension. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um Versorgungsbezüge handelt, für die ein Versorgungsfreibetrag in Betracht kommt.

Wiederkehrende Bezüge sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG zu erfassen, wenn sie nicht Ausfluss eines früheren Dienstverhältnisses sind und nicht zu anderen Einkunftsarten gehören oder steuerfrei sind. Sie dürfen bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Kapitalrückzahlungen, z. B. Kaufpreisraten (fest vereinbarter, aber gestundeter Kaufpreis), darstellen. 

Steuerfreie Renten oder nichtsteuerbare Renten

Nicht alle Renten unterliegen der Besteuerung. So sind z. B. folgende Renten oder Rentenanteile steuerfrei:

  • Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft; § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG),
  • Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchst. b EStG),
  • Abfindungsbetrag einer Witwen- oder Witwerrente wegen Wiederheirat des Berechtigten (§ 107 SGB VI, § 3 Nr. 3 Buchst. a EStG),
  • Renten, die an Wehrdienstbeschädigte oder Zivildienstbeschädigte oder deren Hinterbliebene gezahlt werden (Ausgleichszahlungen nach § 86 Bundesversorgungsgesetz; § 3 Nr. 6 EStG).

Nicht steuerbar sind Schmerzensgeldrenten. Diese fallen unter keine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts (BMF, Schreiben v. 15.7.2009, IV C 3 – S 2255/08/10012, BStBl 2009 I S. 836).

 

Renten aus dem Inland

 

[Leibrenten/Leistungen Zeilen 10–12 und  eZeilen 4-9]

Renten und andere Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG

Unter Leibrenten fallen alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus landwirtschaftlichen Alterskassen und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Renten aus privaten kapitalgedeckten Versicherungen (Rürup-Renten). Bei diesen Renten wird ein Teil der Rente steuerfrei gestellt, der restliche sog. Besteuerungsanteil ist steuerpflichtig.

Renten sind wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund oder einem Rentenstammrecht beruhen.

Zu berücksichtigen sind Leibrenten, d. h. Renten, die auf Lebenszeit gezahlt werden, und abgekürzte Leibrenten mit einer Höchstlaufzeit. Reine Zeitrenten, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind, werden nicht als sonstige Einkünfte besteuert. Sie sind Kaufpreisraten vergleichbar und sind mit dem Ertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Ab dem Jahr 2005 wurde die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbarer Renten neu geregelt. In einer Übergangszeit von 2005 bis 2058 werden die Renten in die sog. nachgelagerte Besteuerung überführt. In der Endphase werden die Versicherungsbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sein und die Renten gehören in voller Höhe zu den Einnahmen nach § 22 EStG. Diese inländischen Renten sind in die Anlage R einzutragen.

Zu den Leistungen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG zu versteuern sind, gehören auch unselbstständige Bestandteile der Rente (wie z. B. Kinderzuschüsse, soweit sie nicht steuerfrei sind) und insbesondere einmalige Leistungen wie z. B. (Teil-)Kapitalauszahlungen, Sterbegeld und die Abfindung von Kleinbetragsrenten.

 

Gesetzliche Renten aus dem Inland

[Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten  eZeile 4]

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG werden besteuert die Renten aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten). 
  • den landwirtschaftlichen Alterskassen;
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vor allem Freiberufler und Angestellte kammerfähiger Berufe (z. B. Versorgungswerk der Ärzte, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte usw.); 
  • privaten zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup-Rente).

Achtung: Kinderzuschüsse teilweise steuerpflichtigWährend Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerfrei sind, stellen Kinderzuschüsse, die aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt werden, unselbstständige Bestandteile der Rente dar. Sie werden zusammen mit der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert und sind nicht steuerfrei. Dies ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil v.31.8.2011, X R 11/10, BFH/NV 2012 S. 620).

 

Besteuerungsanteil

Renten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG werden mit dem Besteuerungsanteil erfasst. Die Besteuerung erfolgt nach dem sog. Kohorten-Prinzip. Für alle Neurentner eines Jahres gilt derselbe Prozentsatz, d. h., die Höhe des Besteuerungsanteils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil beträgt für Renten, die spätestens im Jahr 2005 erstmals gezahlt wurden, 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang (Kohorte) erhöht sich der Prozentsatz ab 2006 um jährlich 2 % und ab 2022 um jährlich 0,5 %. Bei Rentenbeginn im Jahr 2024 beträgt der Besteuerungsanteil 83 %.

Die Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz (ab 2005) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil v. 26.11.2008, X R 15/07, BFH/NV 2009 S. 278, Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, BVerfG, Beschluss v. 8.4.2011, 2 BVR 844/10).

Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und AltersbezügenDer BFH sieht bisher keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, solange die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (BFH, Urteil v. 19.5.2022, X R 33/19, BFH/NV 2022 S. 992; BFH, Urteil v.19.5.2022, X R 20/19, BFH/NV 2022 S. 980).
Auf der Einzahlungsseite sind die Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge zu ermitteln, die die in jeweiligen Jahren anzusetzenden Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen übersteigen. Auf der Auszahlungsseite sind die steuerfrei bleibenden Rentenbeiträge zu erfassen.

 

Aus versteuertem Einkommen geleistete Altersvorsorgeaufwendungen

Für die Beurteilung einer evtl. Doppelbesteuerung werden zur Ermittlung der in den Vz. bis 2004 aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen die Beiträge zu den vier verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der ihnen gleichgestellten Beiträge nicht gesetzlich Versicherter) vor- und gleichrangig berücksichtigt. Nachrangig werden alle anderen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Lebens-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen) behandelt.

Aus versteuertem Einkommen geleistet gelten dabei Rentenversicherungsbeiträge, soweit diese durch den anteilig berücksichtigten (und damals für alle Sonderausgaben gemeinsam geltenden) Höchstbetrag nicht steuerfrei gestellt wurden. Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten, die jeweils eigene Vorsorgeaufwendungen getragen haben, werden die gemeinsamen Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen beider Eheleute aufgeteilt.

Für Vz. ab 2005 gelten diejenigen Beitragsanteile der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen erbracht, die den ausschließlich für Altersvorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG überschritten haben.

 

Steuerfrei bleibende Rentenbeträge

Der zu ermittelnde Betrag ergibt sich, wenn der jährliche steuerfreie Teilbetrag der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) Satz 4 EStG) mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts zu erwartenden durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung (ermittelt durch die letzte verfügbare Sterbetafel im Zeitpunkt des jeweiligen Renteneintritts) multipliziert wird.

Künftige Rentenerhöhungen bleiben dabei außer Betracht. Aber eine mögliche künftige Hinterbliebenenrente ist zu berücksichtigen.

 

Beträge, die nicht in der Berechnung zu berücksichtigen sind

Beträge, die bei der Ermittlung des z. v. E. abziehbar sind oder steuerfrei gestellt werden, sind nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere für den Grundfreibetrag.

Ebenso sind Werbungskosten, Werbungskosten-Pauschbetrag und die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Rentner sowie die Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung und der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht zu berücksichtigen.

 

Klarheit in der Berechnungsmethode und Auswirkungen

Mit der Grundsatzentscheidung legt der BFH die Berechnung einer potenziellen Doppelbesteuerung der Alterseinkünfte fest. Die Berechnung zeigt, dass die Wahrscheinlichkeit einer rechnerischen Doppelbesteuerung in der Zukunft zunimmt. Bei Selbstständigen (keine Einzahlung von steuerfreien Arbeitgeberanteilen zur Rentenversicherung), bei alleinstehenden kinderlosen Personen (keine Hinterbliebenenbezüge), bei Männern (geringere Lebenserwartung als Frauen) und Personen, die in künftigen Jahren erstmals Rente beziehen (immer geringer werdender steuerfreier Anteil) steigt das Risiko einer Doppelbesteuerung. Der Streit um die doppelte Besteuerung der Rente geht weiter. Beim BVerfG wurde Verfassungsbeschwerde gegen die beiden vorgenannten Urteile des BFH eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).

 

Feststellungslast des Steuerpflichtigen

Die Feststellungslast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung liegt beim Steuerpflichtigen. Er trägt auch die Feststellungslast für die frühere steuerliche Behandlung seiner Altersvorsorgeaufwendungen.

 

[Beginn der Rente  eZeile 6]

Unter «Beginn der Rente» ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (ggf. nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird. Das Datum ergibt sich aus dem Rentenbescheid. Wird die bewilligte Rente zunächst bis auf 0 EUR gekürzt, z. B. weil eigene Einkünfte anzurechnen sind, steht dies dem Beginn der Rente nicht entgegen und unterbricht die Laufzeit der Rente nicht. Verzichtet der Rentenberechtigte in Kenntnis der Kürzung der Rente auf die Beantragung, beginnt die Rente jedoch nicht zu laufen, solange sie nicht dem Grunde nach bewilligt wird.

Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn der aufgeschobenen Altersrente bestimmt hat (BFH, Urteil v. 31.8.2022, X R 29/20, BFH/NV 2023 S. 180, Verfassungsbeschwerde anhängig, Az. beim BVerfG 2 BvR 2212/22).

 

[Rentenbetrag und Zufluss  eZeile 4]

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Besteuerungsanteils ist der Rentenbetrag. Dieser ergibt sich aus der Renten(anpassungs)mitteilung. Dazu gehören der Jahres(brutto)rentenbetrag inklusive Rentennachzahlungen, Einmalzahlungen und sonstigen Leistungen. Besteuert wird die Bruttorente (zugesagte Rente), auf die ein Rechtsanspruch besteht, und nicht die ausgezahlte Rente. Deshalb gehören auch die einbehaltenen und abgeführten Beiträge des Rentners für die Kranken- und Pflegeversicherung zur Bemessungsgrundlage. Sie sind als Sonderausgaben auf der Anlage Vorsorgeaufwand zu berücksichtigen. Zuschüsse seitens der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Krankenversicherungsbeiträgen sind nach § 3 Nr. 14 EStG steuerfrei und gehören weder zur Bemessungsgrundlage nach § 22 EStG, noch sind sie als Sonderausgaben abziehbar.

Renten sind in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie dem Rentner zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG).

 

Steuerfreier Teil der Rente

Bei Renten, die vor und im Jahr 2005 erstmals gezahlt wurden, beträgt der steuerfreie Teil 50 % der im Jahr 2005 gezahlten Rente. In allen anderen Fällen wird der steuerfreie Teil der Rente (Freibetrag) in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt (zweites Jahr des Rentenbezugs; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) Sätze 4 und 5 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Rente schon im Jahr ihres Beginns für volle zwölf Monate bezogen wurde (BFH, Urteil v. 17.11.2015, X R 53/13, BFH/NV 2016 S. 549). Der steuerfreie Teil der Rente ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente im betreffenden Jahr und dem Besteuerungsanteil in diesem Jahr. Der steuerfreie Teil der Rente in Euro ist für die gesamte Laufzeit der Rente grds. unverändert zu beachten. Der steuerfreie Teilbetrag der Rente hat für Folgejahre jedoch keine Bindungswirkung, wenn dem FA in einem bestandskräftig veranlagten Vorjahr bei der Ermittlung des steuerfreien Rententeilbetrags ein Fehler unterlaufen ist (BFH, Urteil v. 31.8.2022, X R 29/20, BFH/NV 2023 S. 180, Verfassungsbeschwerde anhängig, Az. beim BVerfG 2 BvR 2212/22).

 

[Rentenanpassungsbeträge  eZeile 5]

Regelmäßige Anpassungen der Rente (Rentenanpassungsbeträge) ab dem dritten Jahr des Rentenbezugs (z. B. wegen allgemeiner Steigerung der Nettolöhne) führen nicht zu einer Neuberechnung des Freibetrags. Im Ergebnis wird somit jede Rentenerhöhung ab dem dritten Jahr des Rentenbezugs zu 100 % besteuert

 

Beispiel: Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente

Anna Bauer erhält ab August 2010 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. monatlich 1.000 EUR. Ab 1.7.2011 beträgt die Rente 1.020 EUR. Durch weitere Anpassungen des Rentenniveaus an die gestiegenen Nettolöhne erhöht sich die Rente in den Jahren 2012 bis 2023 zusätzlich. Ab Juli 2023 wird eine monatliche Rente i. H. v. 1.385 EUR gezahlt. Ab 1.7.2024 wird ihr eine Rente von 1.445 EUR je Monat zugesagt. Im Jahr 2024 werden insgesamt 1.112 EUR Krankenversicherungs- und 270 EUR Pflegeversicherungsbeitrag der Rentnerin von ihrer Rente abgezogen.

2010

zugeflossene Rente (5 × 1.000 EUR =)

5.000 EUR

Besteuerungsanteil

 

60 % von 5.000 EUR =

3.000 EUR

abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag 

-  102 EUR

sonstige Einkünfte § 22 EStG

2.898 EUR

 

2011:

zugeflossene Rente (6 × 1.000 EUR und 6 × 1.020 EUR =)

12.120 EUR

Besteuerungsanteil

 

60 % von 12.120 EUR =

7.272 EUR

abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag

-  102 EUR

sonstige Einkünfte § 22 EStG

7.170 EUR

steuerfreier Teil (2. Jahr) (12.120 EUR ./. 7.272 EUR =)

4.848 EUR

 

2024:

zugeflossene Rente (6 × 1.385 EUR und 6 × 1.445 EUR =)

16.980 EUR

abzgl. steuerfreier Teil (aus dem 2. Jahr)

  4.848 EUR

= Besteuerungsanteil

12.132 EUR

abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag

-    102 EUR

sonstige Einkünfte § 22 EStG

12.030 EUR

Der steuerfreie Teil beträgt auch in den folgenden Jahren 4.848 EUR.

 

Muss der Rentner in den ersten Jahren des Rentenbezugs keine Einkommensteuererklärung abgeben, kann der steuerfreie Teil der Rente in einem späteren Jahr, für das wieder eine Einkommensteuererklärungspflicht gegeben ist, berechnet werden, ohne dass die Daten des zweiten Jahres bekannt sind. Möglich ist dies, weil in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG der Gesamtbetrag der Rentenanpassungen ab dem dritten Jahr durch den Rententräger auszuweisen ist.

 

Beispiel: Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente unter Berücksichtigung der Rentenanpassungsbeträge (Praxisanwendung)

Siehe vorheriges Beispiel; Variante: Anna Bauer erhält für 2024 eine Rentenbezugsmitteilung, die folgende Angaben enthält:

zugeflossene Rente 2024 (eZeile 4 der Anlage R)

16.980 EUR

 

Rentenanpassungsbeträge (eZeile 5 der Anlage R)

  4.860 EUR

 

Beginn der Rente (eZeile 6 der Anlage R): 1.08.2010

 

 

Die Berechnung im Jahr 2024 sieht wie folgt aus:

 

 

zugeflossene Rente

16.980 EUR

 

abzgl. Rentenanpassungsbeträge ab dem dritten Jahr

- 4.860 EUR

 

Diese werden zu 100 % besteuert;

 

4.860 EUR

verbleiben (entspricht Rentenbetrag des 2. Jahres)

12.120 EUR

 

davon Besteuerungsanteil 60% (Rentenbeginn 2010)

 

  7.272 EUR

gesamter Besteuerungsanteil 2020

 

12.132 EUR

abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag (siehe unten)

 

-    102 EUR

sonstige Einkünfte § 22 EStG

 

12.030 EUR

 

Im Rahmen der Altersversorgung aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden häufig nicht nur Rentenbezüge, sondern auch Teilkapitalisierungen/Abfindungen von Rentenansprüchen sowie Sterbegelder ausgezahlt. Das Finanzamt behandelt solche Einmalzahlungen als andere Leistungen, die mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind. Der BFH hat dies bestätigt (z. B. BFH, Urteil v. 23.11.2016, X R 13/14, BFH/NV 2017 S. 445).

 

[Vorhergehende Renten und Folgerenten  eZeilen 7-8]

Folgerenten (Renten nach einer vorhergehenden Rente) liegen vor, wenn die Renten vom selben Versicherungsträger gezahlt werden und auf demselben Rentenrecht beruhen. Das ist z. B. gegeben, wenn

  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (oder umgekehrt) umgewandelt wird,
  • eine Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt wird oder
  • eine kleine Witwenrente in eine große Witwenrente (oder umgekehrt) umgewandelt wird bzw.
  • eine Altersrente bei Tod in eine nachfolgende Witwen- oder Witwerrente übergeht.

Diese Folgerenten sind versicherungsrechtlich eigenständige Renten. Bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils wird nicht ihr tatsächlicher Rentenbeginn für die Ermittlung des Prozentsatzes herangezogen. Für diese Folgerenten wird ein fiktives (gedachtes) Jahr des Rentenbeginns ermittelt (§ 22 Nr. 1. Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa, Satz 8 EStG). Der tatsächliche Beginn der Folgerente wird dabei um die Laufzeit der Vorgängerrente (berechnet aus Beginn und Ende der vorhergehenden Rente, Zeilen 7 und 8) in die Vergangenheit verschoben. Dadurch mindert sich der prozentuale Besteuerungsanteil. Dieser darf 50 % nicht unterschreiten.

Willi Weber bezieht vom 1.10.2012 bis 31.3.2016 (36 Monate) eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. monatlich 1.000 EUR. Anschließend ist er wieder erwerbstätig. Ab 1.11.2024 erhält er eine Altersrente i. H. v. monatlich 1.800 EUR.

2012:

Besteuerungsanteil 64 % von 3.000 EUR =

1.920 EUR

 

2013:

Besteuerungsanteil 64 % von 12.000 EUR =

7.680 EUR

Der steuerfreie Teil dieser Rente beträgt

4.320 EUR

 

2024: Die Altersrente ist eine Folgerente

tatsächlicher Rentenbeginn

1.11.2024

Der Rentenbeginn der Altersrente wird um die Laufzeit der Vorgängerrente in die Vergangenheit verschoben:

 

– Laufzeit Vorgängerrente

 

1.10.2012 – 31.3.2016

- 36 Monate

= fiktiver Rentenbeginn der Altersrente

1.5.2021

Daraus ergibt sich ein Besteuerungsanteil für die Altersrente i.H. v. 81 % von 3.600 EUR= 2.916 EUR
abzgl. Werbungskostenpauschbetrag - 102 EUR
sonstige Einkünfte § 22 EstG 2.814 EUR

Folgerenten werden für die Berechnung des steuerfreien Teils der Rente als eigenständige Renten behandelt. Das gilt nicht, wenn eine wegen Wiederheirat weggefallene Witwen- oder Witwerrente wiederauflebt. In diesem Fall berechnet sich der steuerfreie Teil der Rente nach der ursprünglichen Rente.

Wichtig: Vorgängerrenten, die vor 2005 geendet habenEndet die Vorgängerrente vor 2005, wird diese für die Berechnung eines fiktiven Rentenbeginns bei einer Folgerente nicht mehr berücksichtigt.

 

[Nachzahlungen  eZeile 9]

Werden Renten für mehrere (mindestens zwei) vorangegangene Jahre im laufenden Jahr nachgezahlt, sind diese insgesamt im Jahr des Zuflusses in eZeile 4 und zusätzlich in eZeile 9  zu erfassen. Das Finanzamt wird prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine Tarifvergünstigung nach der sog. Fünftel-Regelung des § 34 EStG in Betracht kommt.

Erhält der Steuerpflichtige von der Deutschen Rentenversicherung Bund neben einer Rentennachzahlung für Vorjahre auch Zinsen nach § 44 SGB I, sind diese Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und nicht «andere Leistungen» i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG (BFH, Urteil v. 9.6.2015, VIII R 18/12, BFH/NV 2015 S. 1616).

Werden Rentenbeträge nur für das unmittelbar vorangehende Jahr im laufenden Jahr nachbezahlt, z. B. wegen verspäteter Rentenantragstellung, ist die gesamte zugeflossene Rente (einschl. der Nachzahlung) in eZeile 4 und nicht in eZeile 9 einzutragen.

 

[Öffnungsklausel Zeilen 10–12]

Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung Teile der Leibrenten, die eigentlich der nachgelagerten Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil unterliegen würden, mit einem niedrigeren Ertragsanteil besteuert. Die Anwendung der sog. Öffnungsklausel setzt voraus, dass bis zum 31.12.2004 für mindestens zehn Jahre Beiträge gezahlt wurden, die oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung lagen. Die Jahre müssen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen. Beiträge sind grds. dem Jahr zuzurechnen, in dem sie gezahlt und für das sie bescheinigt werden (BFH, Urteil v. 19.1.2010, X R 53/08, BFH/NV 2010 S. 986).

Kommt die Öffnungsklausel zur Anwendung, bedeutet dies:

  • Der Teil der Rente, der auf den entsprechenden Öffnungsklausel-Prozentsatz entfällt, wird mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) Satz 2 EStG besteuert.
  • Der verbleibende Teil der Rente wird mit dem Besteuerungsanteil erfasst (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG).
  • Die Besteuerung mit dem Ertragsanteil gilt per gesetzlicher Definition (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst bb) Satz 1 EStG) nur für Erträge des Rentenrechts und damit nicht für Einmalauszahlungen.

Für die Prüfung der Öffnungsklausel ist grds. der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter (West) des Jahres heranzuziehen, dem die Beiträge zuzurechnen sind. Höchstbeitrag ist die Summe des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils zur jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt auf der Anlage R zu stellen. Die Öffnungsklausel wird nicht von Amts wegen angewandt.

Der Nachweis über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen wird durch eine Bescheinigung des jeweiligen Versorgungsträgers, an den die Beiträge geleistet wurden, geführt. Aus der Bescheinigung müssen sich die vor dem 1.1.2005 geleisteten Beiträge und die jeweiligen Jahre ergeben. Der Teil der Rente, auf den die Öffnungsklausel Anwendung findet (Besteuerung mit dem Ertragsanteil), wird in der Bescheinigung durch einen entsprechenden Prozentsatz ausgewiesen.

Erhält der Steuerpflichtige Renten aus verschiedenen Versorgungswerken bzw. aus verschiedenen Rechtsansprüchen, sind die einzelnen Rentenansprüche isoliert zu betrachten. Die Öffnungsklausel greift nur für die Renten, bei denen die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen (BFH, Urteil v. 14.12.2022, X R 24/20, BFH/NV 2023 S. 881).

 

Einmaliger Bezug

 Erhält der Steuerpflichtige oder dessen Hinterbliebene aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung neben der laufenden Leibrente auch noch einen einmaligen Bezug, z. B. ein Sterbegeld, und ist die Öffnungsklausel anzuwenden, ist nur der Teil des einmaligen Bezugs zu versteuern, der der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG entspricht. Der Teil des einmaligen Bezugs, der von der Öffnungsklausel betroffen ist, wird nicht besteuert.

Weitere Einzelheiten zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen oder einer vergleichbaren Rentenversicherung: BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/¬10001:004, BStBl 2017 I S. 820.

 

Bis zu welchem Betrag Rentner keine Steuern zahlen müssen

Ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss, hängt von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte ab. Wird ausschließlich nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, bleiben mindestens folgende Renten ohne Besteuerung:

Einzelveranlagung

Jahr des Rentenbeginns

 

2022

2023

2024

z. v. E. (entspricht dem Grundfreibetrag) → Steuer 0 EUR

10.347 EUR 10.908 EUR

11.604 EUR

+ als Sonderausgabe abziehbare (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente (unterstellt: durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur KV; Kinder)

1.736 EUR

1.922 EUR

2.034 EUR

+ Sonderausgabenpauschbetrag

36 EUR

36 EUR

36 EUR

+ Werbungskostenpauschbetrag

102 EUR

102 EUR

102 EUR

= Besteuerungsanteil der Rente

12.221 EUR

12.968 EUR

13.776 EUR

Besteuerungsanteil (% aus der Monatsbruttorente)

82 %

83 %

84 %

steuerfreier Teil der Rente (in EUR festgeschrieben)

2.683 EUR

2.656 EUR

2.624 EUR

Jahresbruttorente, die nicht besteuert wird

14.904 EUR

15.624 EUR

16.400 EUR

Monatsbruttorente

1.242 EUR

1.302 EUR

1.367 EUR

Diese Werte sind Näherungswerte und ergeben sich, wenn die Krankenkasse den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erhebt. Ist ein höherer Zusatzbeitrag zu zahlen, erhöhen sich auch der Sonderausgabenabzug und damit auch die Jahresbruttorente, die nicht besteuert wird. Kinderlose Rentner zahlen höhere Pflegepflichtversicherungsbeiträge.

Bei Abweichungen ergeben sich geringfügig andere Jahres- und Monatsbeträge. Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppeln sich Grundfreibetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag. Entsprechend höhere Rentenbeträge bleiben unversteuert. Bezieht der Ehegatte auch eine gesetzliche Rente, ist zu beachten, dass für diese Rente eventuell ein anderer Besteuerungsanteil gilt.

Hat der Steuerpflichtige im Vz. noch andere abzugsfähige Ausgaben (z. B. Spenden, außergewöhnliche Belastungen, Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen), bleibt eine höhere Rente ohne Besteuerung.

Die geplante Erhöhung des Grundfreibetrags für 2024 auf 11.784 EUR (s. Erläuterungen zu Zeile 19 des Hauptvordrucks) wurde noch nicht eingerechnet.

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Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge. Sie ist vor allem für Ehepaare und Arbeitnehmer mit Kindern interessant.

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Rürup-Rente

Die Rürup-Rente ist eine Leistung aus einem privaten, kapitalgedeckten, zertifizierten Basisrentenversicherungsvertrag. Sie wird steuerrechtlich wie eine inländische gesetzliche Rente behandelt.

Private Renten aus dem Inland

[Leibrenten → Anlage R, Zeilen 15–16, 19–24 und eZeilen 13–14, 17–18]

Lebenslange Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG bzw. unter § 22 Nr. 5 EStG  fallen, werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG mit dem Ertragsanteil besteuert.

Hierunter fallen insbesondere

  • Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen 
  • Renten aus ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, die nicht die Voraussetzungen der Riester-Rente oder Rürup-Rente erfüllen, sowie
  • Veräußerungsleibrenten, z. B. aus Immobilienverkäufen gegen lebenslange Rentenzahlungen.

 

[Rentenbetrag → eZeile 13]

Den Rentenbetrag können Sie der Rentenmitteilung bzw. dem maßgebenden Vertrag entnehmen. Einzutragen ist der Jahresbetrag. Wurden Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge einbehalten, ist der Rentenbetrag vor Abzug dieser Leistungen maßgeblich.

 

[Ertragsanteil → eZeilen 14 und 17, Zeilen 15–16]
 Die Besteuerung erfolgt mit dem Ertragsanteil, weil die entsprechenden Rentenbeiträge entweder ganz aus versteuertem Einkommen (ohne Sonderausgabenabzug und ohne andere staatliche Förderung wie z. B. Altersvorsorgezulage) gezahlt wurden oder es für die Beiträge nur einen geringen Sonderausgabenabzug gegeben hat. Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten.

 

Abgekürzte Leibrenten

Werden Renten aus der privaten Rentenversicherung nur als abgekürzte Leibrenten (Renten mit zeitlich befristeter Laufzeit) gezahlt, wird der Ertragsanteil der Rente nicht nach dem vollendeten Lebensjahr bei Beginn der Rente, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente ermittelt (§ 55 Abs. 2 EStDV).

Beispiele:

  • Private Berufsunfähigkeitsrente, die mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze in eine private Altersrente umgewandelt wird.
  • Veräußerung eines Grundstücks gegen Leibrentenzahlungen mit einer Beschränkung der Laufzeit auf höchstens eine bestimmte Anzahl von Jahren.

Ist bei Beginn der Rente die voraussichtliche restliche Lebenserwartung allerdings kürzer als die Laufzeit der abgekürzten Leibrente, erfolgt die Ermittlung des Ertragsanteils wie bei zeitlich nicht befristeten privaten Leibrenten (§ 55 Abs. 2 EStDV).

Weitere Einzelheiten zur Besteuerung von Renten aus der privaten Rentenversicherung, insbesondere zu nachträglich umgewandelten Verträgen, s. BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820.

Wichtig: Besteuerung von Rentenversicherungsleistungen, die nicht lebenslang laufenBei nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Rentenversicherungen, bei denen keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird (Kapitalauszahlung), erfolgt die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Wege der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen ausgezahltem Betrag und eingezahlten Beiträgen.

 

Renten mit Kapitalwahlrecht – Abschluss vor 2005

Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind bei Auszahlung in voller Höhe steuerfrei, wenn u. a. die Versicherungssumme und die Erträge daraus komplett und in einem Betrag ausgezahlt werden. Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht vom Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern stattdessen die Lebensversicherung als Leibrente in Form von monatlichen Zahlungen ausgezahlt, sind die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG insgesamt als steuerfrei zu behandeln sind (BFH, Urteil v. 1.7.2021, VIII R 4/18, BFH/NV 2021 S. 1558).

 

[Renten aus Veräußerungsgeschäften → Anlage R, Zeilen 19–24]

Wurden Grundstücke, Betriebsvermögen oder Firmenbeteiligungen gegen Zahlung einer Veräußerungsrente auf eine andere Person übertragen, ist diese nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern (Zeilen 19–24). In Einzelfällen gehört die Veräußerungsrente aber noch zu den Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebs oder der freiberuflichen Tätigkeit.

 

Rentenbezugsmitteilungen und Veranlagung

Die Rentenversicherungsträger und Lebensversicherungsunternehmen müssen die Daten zur Besteuerung der Leibrenten durch amtlich vorgeschriebenen Datensatz an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund melden. Von hier werden die Daten elektronisch an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet und im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer durch die Finanzämter ausgewertet. Die Rentendaten sind an die steuerliche Identifikationsnummer gekoppelt und können so problemlos dem jeweiligen Steuerpflichtigen zugeordnet werden.

Für jeden Vertrag und für jede Rente ist eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung erforderlich. Nicht in das Rentenbezugsmitteilungsverfahren einbezogen werden Renten, Teile von Renten oder andere Leistungen, die steuerfrei sind oder nicht der Besteuerung unterliegen. Eine Rentenbezugsmitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Rentenansprüche – z. B. wegen der Höhe der eigenen Einkünfte – ruhen und daher im gesamten Kalenderjahr keine Zahlungen erfolgt sind.

Werden Renten zurückgefordert, sind sie im Kalenderjahr der Rückzahlung von den der steuerpflichtigen Person entsprechend zugeflossenen Leistungen abzuziehen. Auch der enthaltene Rentenanpassungsbetrag wird verrechnet.

 

Vereinfachte Steuererklärung für Rentner und Pensionäre

Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen testen in einem Pilotprojekt mit Unterstützung des BMF eine vereinfachte zweiseitige Steuererklärung für Rentner und Pensionäre. Der Vordruck wurde so gestaltet, dass er am Computer ausgefüllt und mit den individuellen Daten gespeichert werden kann. Der ausgefüllte Vordruck kann dann gedruckt, unterschrieben und dem Finanzamt übersandt werden.

Außerdem hat das BMF unter https://einfach.elster.de/erklaerung/ui/ ein Online-Angebot eingerichtet. Hier können steuerpflichtige Rentner ohne Zusatzeinkünfte eine einfache und digitale Steuererklärung nach Registrierung online erreichen. Daten zur Kranken- und Pflegeversicherung liegen dem Finanzamt bereits vor. Deshalb müssen Sie diese Informationen bei «einfachELSTER» nicht eintragen. Lediglich ein paar Fragen zum Beispiel zu Spenden, Arztrechnungen, Behinderung, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerkosten sind zu beantworten.

 

Wohnsitz im Ausland und Rente aus dem Inland

Hat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, bleibt die Rente i. d. R. im Inland steuerpflichtig im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Aus Deutschland stammende Renteneinkünfte gehören zu den inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG. Im Einzelnen regeln DBA, die die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossen hat, das Besteuerungsrecht der betreffenden Länder. Danach hat Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte, wenn der Rentner seinen Wohnsitz z. B. in Bosnien-Herzegowina, Frankreich, Griechenland, Indien, Island, Serbien, der Slowakei, Tschechien oder den Vereinigten Staaten von Amerika hat. Weitere Länder findet man unter https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de. Bei Wohnsitz in anderen Ländern erfolgt die Besteuerung grds. im Wohnsitzstaat. Die Bundesrepublik hat aber z. B. bei Wohnsitz in Spanien nach dem DBA mit diesem Land das Recht für Renten, die erstmals ab 2015 gezahlt werden, eine 5%ige Steuer (Rentenbeginn ab 1.1.2030: 10 %) zu erheben. Diese wird im Gegenzug auf die spanische Steuer angerechnet. Ruhegehälter, die von der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland, einer Stadt/Gemeinde/Kreis oder anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden (z. B. Beamtenpension), werden nicht in Spanien, sondern nur in Deutschland besteuert.

Die Einkommensteuer auf Renteneinkünfte wird im Wege der Veranlagung erhoben. Dies bedeutet, dass für die Festsetzung der ESt die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich ist. Das Finanzamt Neubrandenburg ist zentral zuständig für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland, die nicht aus anderen Gründen (andere inländische Einkünfte) bereits in Deutschland veranlagt werden. Ausführliche Informationen zur Besteuerung von Rentnern im Ausland stellt das Finanzamt Neubrandenburg auf der Internetseite https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de zur Verfügung. Auf Antrag verzichtet das Finanzamt Neubrandenburg bei Rentenempfängern im Ausland auf die Vorlage einer Steuererklärung. Der Antrag ist auf der Internetseite des Finanzamts Neubrandenburg erhältlich. In diesem Fall setzt das Finanzamt die Einkommensteuer anhand der vorliegenden Informationen des Rententrägers eigenständig fest (Amtsveranlagungsverfahren).

Automatischer Informationsausgleich in der EUAufgrund einer EU-Amtshilferichtlinie in Steuersachen erfolgt ein automatischer Informationsaustausch zwischen EU-Mitgliedsstaaten. Neben Zinseinnahmen werden auch Daten über Renten, Pensionen und Lebensversicherungen weitergegeben. Zu beachten ist, dass bei einer Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht kein Grundfreibetrag (2024: 11.604 EUR, geplante Erhöhung auf 11.784 EUR) berücksichtigt wird und damit der steuerpflichtige Teil der Rente in vollem Umfang der Besteuerung mit dem Grundtarif unterliegt. In bestimmten Fällen kann der Rentner ohne Wohnsitz im Inland einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen und damit seine Steuerlast erheblich senken (https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de).

 

Riester-Renten und Renten aus der betrieblichen Altersversorgung

 

[Altersvorsorgevertragsrenten (Riester-Renten), betriebliche Altersvorsorge und VBL-/ZVK-Renten]

Die entsprechenden Daten wurden vom Auszahlenden elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Vom Arbeitgeber selbst gezahlte Betriebsrenten, die zum Arbeitslohn gehören, werden in die Anlage N, eZeilen 5–15, eingetragen.

In der Anlage R-AV/bAV sind die Renten aus einem privaten zertifizierten (inländischen und ausländischen) Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) zu erklären. Soweit die eingezahlten Beiträge mit der Altersvorsorgezulage oder einem Sonderausgabenabzug staatlich gefördert worden sind, wird der entsprechende Teil der Rente in voller Höhe versteuert, im Übrigen mit dem Ertragsanteil. In die Anlage R gehören auch Renten aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen) und Renten aus dem umlagefinanzierten Teil einer Zusatzversorgung, z. B. aus den Versorgungsanstalten des Bundes und der Länder (VBL-Renten) für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst oder aus Zusatzversorgungskassen kirchlicher oder kommunaler Träger (ZVK-Renten). Je nachdem, wie die Beiträge bei der Einzahlung steuerlich gefördert wurden (z. B. steuerfrei oder pauschal besteuert), ist die Besteuerung der Rente unterschiedlich. Sie kann in voller Höhe steuerpflichtig sein oder (teilweise) nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Die richtige Zeile des Eintrags entnehmen Sie bitte der Leistungsmitteilung Ihres Anlageinstituts.

 

[Nachzahlungen für Vorjahre → eZeile 26]

Haben Sie Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) Vorjahre erhalten, geben Sie den Nachzahlungsbetrag gesondert an und beantragen damit für diese Beträge die ermäßigte Besteuerung («Fünftel-Regelung»).

 

Private und betriebliche Altersvorsorgen

 

[Renten aus privaten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung → Anlage R-AV/bAV, eZeilen 4–5, 9–16, 18–26 und Zeilen 6–8 und 17]

Diese Renten sind in die Anlage R-AV/bAV einzutragen Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Leistungen aus zertifizierten (inländischen und ausländischen) Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung.

Zur betrieblichen Altersversorgung gehören:

  • die Riester-Rente, soweit vom Arbeitgeber gefördert,
  • Renten aus Pensionsfonds,
  • Pensionskassen,
  • Direktversicherungen,
  • Direktzusage und
  • umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen (z. B. VBL-Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder Zusatzversorgungskassen der Kommunen oder Kirchen (ZVK).

 

Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente)

Bei privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen werden die Beiträge, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase durch eine Altersvorsorgezulage oder steuerliche Vergünstigungen in Form der Steuerbefreiung oder des Sonderausgabenabzugs gefördert.

Diese Renten (Leistungen) aus privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen werden grds. in voller Höhe besteuert (nachgelagerte Besteuerung).

Wurden die Beiträge in der Ansparphase nur teilweise steuerlich gefördert, d. h., es wurden auch nicht geförderte Beiträge gezahlt, muss die Rente für die Besteuerung aufgeteilt werden. Der Rentenanteil, der auf steuerlich nicht geförderten Beiträgen beruht, wird anteilig mit dem Ertragsanteil besteuert.

 

Nicht geförderte Beiträge

Nicht geförderte Beiträge liegen vor, wenn die vorgenannten Vergünstigungen nicht in Anspruch genommen wurden oder die Beiträge des Arbeitgebers pauschal nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung besteuert wurden. Auch Beiträge an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die vor dem 1.1.2002 geleistet wurden, gehören zu den nicht geförderten Beiträgen. Bei Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich um außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 EStG (§ 22 Nr. 5 S. 13 EStG).

Leistungsmitteilung

Die Steuerpflichtigen erhalten von ihrem Versicherungsunternehmen eine Leistungsmitteilung (Bescheinigung), aus der hervorgeht, welcher Teil der Rente voll zu versteuern ist und welcher Teil nur anteilig besteuert wird (Aufteilung). Die Besteuerungsvorschrift ist jeweils angegeben. Die Angaben aus der Bescheinigung können direkt in die Anlage R-AV/bAV, übertragen werden. Bei schädlicher Verwendung des Altersvorsorgevermögens sind entsprechende zu versteuernde Leistungen in der Leistungsmitteilung enthalten.

 

Kleinbetragsrente

Eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente ist in eZeile 9 zu erfassen.

Anlage R-AUS – Renten aus dem Ausland

 

[Renten aus ausländischer Versicherung oder Rentenvertrag oder aus ausländischer betrieblicher Versorgungseinrichtung]

Renten und andere Leistungen aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag bzw. aus ausländischer betrieblicher Versorgungseinrichtung sind in die Anlage R-AUS einzutragen

Die ausländische Rente ist nach dem Welteinkommensprinzip grds. in Deutschland zu versteuern. Ausnahme: Ein DBA zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat sieht eine andere Besteuerung vor. Hier sind je nach DBA drei unterschiedliche Fälle möglich.

 

Steuerpflicht im Wohnsitzstaat des Rentners

Hat Deutschland das Besteuerungsrecht und wurde bereits eine Steuer im Ausland bezahlt, kann bei der ausländischen Finanzbehörde die Erstattung beantragt werden.

 

Steuerpflicht im Quellenstaat der Rente

Sieht das DBA eine Besteuerung im Quellenstaat der Rente vor, sind die ausländischen Renten in Deutschland grds. steuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt.

 

Steuerpflicht in beiden Staaten

Ist die Rente sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Quellenstaat steuerpflichtig, kann in Deutschland zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung die nachgewiesene und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden.

Eine Qualifizierung der ausländischen Einkünfte erfolgt nach deutschem Recht. Bei der Rentenbesteuerung ist zwischen dem Besteuerungsanteil, dem Ertragsanteil und der vollen Besteuerung zu unterscheiden. Dabei ist auf die Vergleichbarkeit der ausländischen Rente mit der gesetzlichen Sozialversicherungsrente, der betrieblichen Altersversorgung bzw. der individuellen (privaten) Altersvorsorge nach deutschem Recht zu achten.

Sozialversicherungsrenten aus dem Ausland, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat, sind in Deutschland steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Diese Einkünfte sind nicht auf der Anlage R-AUS, sondern auf der Anlage AUS zu erklären.

 

Weitere Renten

Wegen der Besteuerung weiterer Renten wird verwiesen auf:

  • Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Ehegatten, soweit bei der ausgleichsverpflichteten Person Sonderausgaben abgezogen werden (§ 22 Nr. 1a EStG).
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit sie beim Zahlenden als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 22 Nr. 1a EStG).

Zusammenfassende Übersicht über die Besteuerung der wichtigsten Rentenarten in der Anlage R

Rentenart

Fundstelle

Besteuerung

Rentenzahlung vom Arbeitgeber aufgrund ­einer Pensionszusage (Direktzusage) oder aus Unterstützungskassen (Betriebsrente)

§ 19 Abs. 2 EStG

Arbeitslohn nach § 19 EStG; i. d. R. Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag)

Alle Renten aus der gesetzlichen Renten­versicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, von berufs­ständischen Versorgungseinrichtungen,

Rürup-Renten, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Buchst. b EStG

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG

Besteuerungsanteil (nach dem Jahr des Rentenbeginns; z. B. bei Rentenbeginn 2023: 83 %)

Renten aus privaten Rentenversicherungen (ohne Riester- und ohne Rürup-Renten)

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG

Ertragsanteil (nach dem Alter bei Rentenbeginn,
z. B. bei Rentenbeginn 65 Jahre: 18 %)

Rentenzahlung aus einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder aus einer Direktversicherung

§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG

Soweit Beiträge des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers in der Ansparphase steuerfrei, volle Besteuerung.

Soweit Beiträge des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers in der Ansparphase steuer­pflichtiger Arbeitslohn, Besteuerung mit dem Ertragsanteil.

 

Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bzw. Renten aus Zusatzversorgungskassen der Kommunen (ZVK) bei Angestellten im öffentlichen Dienst

§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG

Riester-Rente (einschließlich "Wohnriesterrente")

§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m.

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG

Soweit Beiträge staatlich gefördert (Zulage und/oder Sonderausgabenabzug), volle Besteuerung.

Soweit keine Förderung (Beiträge aus versteuertem Einkommen), Besteuerung mit dem Ertragsanteil.

Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde (Altvertrag)

 

I. d. R. steuerfrei; in Einzelfällen Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.

Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung, im Erlebensfall aus einem Neuvertrag (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004)

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Auszahlung und Beiträgen; bei Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und 60./62. Lebensjahr vollendet, nur halber Unterschiedsbetrag.

Private Veräußerungsrenten

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG

Besteuerung mit dem Ertragsanteil

Abzugsfähige Werbungskosten

 

[Werbungskosten → Anlage R, Zeilen 25–26, und Anlage R-AV/bAV, Zeilen 27–33]

 

Werbungskosten in tatsächlicher Höhe

Zu den als Werbungskosten im Zusammenhang mit Renteneinkünften abzugsfähigen Kosten gehören:

  • Rechts- und Rentenberatungskosten,
  • Prozesskosten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Rentenversicherung,
  • Aufwendungen für (Steuer-)Literatur (z. B. Steuer- oder Rentenratgeber),
  • Fahrtkosten zur Rentenberatung und
  • Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung, 
  • Gewerkschaftsbeiträge (sind bei Sozialversicherungsrentnern ebenfalls als Werbungskosten abziehbar, weil die Gewerkschaften auch deren Interessen vertreten),
  • Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrags über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrags veranlasst sind, können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn damit zu rechnen ist (Überschussprognose), dass die Summe der Besteuerungsanteile den Finanzierungsaufwand übersteigt (BFH, Urteil v. 16.9.2004, X R 29/02, BFH/NV 2005 S. 599).

Auch wenn die Rente nur mit dem Besteuerungs- bzw. Ertragsanteil versteuert wird, können die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.

Soweit Aufwendungen i. Z. m. steuerfreien Einnahmen (z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Grundrentenzuschlag) stehen, sind sie nicht als Werbungskosten abziehbar.

Tipp: Vorweggenommene WerbungskostenAufwendungen im Zusammenhang mit einer Rente, die Sie im Jahr 2023 bezahlt haben, sind auch dann schon als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn mit der Rentenzahlung erst im nächsten Jahr 2024 zu rechnen ist. Die Werbungskosten führen zu negativen sonstigen Einkünften und können mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

Die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben, ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss v. 14.6.2016, 2 BvR 290/10, BStBl 2016 II S. 801; BVerfG, Beschluss v. 13.7.2016, 2 BvR 288/10).

 

Pauschbetrag für Werbungskosten

Werden keine höheren tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht, wird bei Renten i. S. d. § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG ein Pauschbetrag für Werbungskosten i. H. v. 102 EUR berücksichtigt (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG).

Werden mehrere Renten oder Unterhaltsleistungen gezahlt, kann der Pauschbetrag insgesamt nur einmal berücksichtigt werden. Bei zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten erhält jeder Ehegatte mit entsprechenden Einkünften den Pauschbetrag.


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