
Wann greift die Öffnungsklausel?
- Die Öffnungsklausel greift, wenn bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre Beiträge über dem Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
- Die Voraussetzungen für die Öffnungsklausel werden von der Rentenauszahlungsstelle geprüft und bestätigt, so dass Sie den genauen Höchstbetrag nicht kennen müssen.
- Um die Öffnungsklausel zu nutzen, beantragen Sie die Besteuerung in der Anlage R.
Im Jahr 2005 wurde die Rentenbesteuerung komplett umgekrempelt. Das führte dazu, dass rund 3 Millionen Rentner:innen auf einmal Steuern zahlen mussten. Doch es gibt einen Ausweg aus der Rentenbesteuerung. Die sogenannte Öffnungsklausel: Ein Mix aus alter und neuer Rentenbesteuerung. Von dieser profitieren vor allem Rentner:innen, die bis Ende 2004 mindestens 10 Jahre lang zu den Topverdienern gehörten.
Mit einer Steuersoftware erstellen Sie Ihre Steuererklärung schneller, sicherer und einfacher. Welche ist die richtige für Sie? In unserem Steuersoftware-Vergleich finden Sie eine passende Lösung.
Wann greift die Öffnungsklausel?
Die Öffnungsklausel ist anzuwenden, wenn Sie bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre Beiträge über dem Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Ist das der Fall, wird je nach Rentenbeginn ein Teil der Rente nach Abzug eines Rentenfreibetrags besteuert und ein Teil nur mit dem bis 2004 geltenden günstigen Ertragsanteil.
Hinweis: Die Jahre müssen übrigens nicht zusammenhängen: Es müssen insgesamt nur 10 Jahre vor dem Jahr 2005 zusammenkommen. Es reicht allerdings nicht, wenn Sie mit Ihrem Gehalt über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lagen, sondern Sie müssen tatsächlich Beiträge über dem Höchstbeitrag gezahlt haben.
Bei der 10-Jahres-Grenze sind die Beiträge grundsätzlich dem Jahr zuzurechnen, in dem sie gezahlt oder für das sie bescheinigt werden. Wenn Beiträge als Nachzahlung in einem anderen Jahr wirksam werden, sind sie dem Jahr zuzurechnen, in dem sie rentenrechtlich wirksam werden.
Profitiere ich von der Öffnungsklausel?
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Öffnungsklausel (nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG) bei der Rentenbesteuerung greifen, führt die für Sie zuständige Rentenzahlstelle aus. Sie müssen sich also keine Gedanken machen, wie hoch der Höchstbeitrag für die jeweiligen Jahre vor 2004 war und ob Sie diesen überschritten haben. Sie stellen einfach einen Antrag bei Ihrer Rentenzahlstelle, und bitten um eine Bestätigung der Beitragsjahre mit Beiträgen über dem jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag.
Wie nutze ich die Öffnungsklausel konkret?
Wenn Sie die Voraussetzung für die Besteuerung Ihrer gesetzlichen Renten nach der Öffnungsklausel erfüllen, müssen Sie diese extra in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung beantragen. Die Bestätigung der Rentenzahlstelle müssen Sie dann dem Finanzamt vorlegen.
Wichtig: Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter des Rentners zum Beginn der Rentenzahlung, er beträgt beispielsweise bei 64-Jährigen 19 Prozent, bei 65- bis 66-Jährigen 18 Prozent und bei 67-Jährigen 17 Prozent.
Beispiel zur Rentenbesteuerung bei beantragter Öffnungsklausel
Max Stutzke ist mit 65 Jahren in Rente gegangen und erhält seitdem eine monatliche Rente von 1.500 EUR. Bestätigt ihm die Rentenzahlstelle, dass 30 % dieser Rente auf den bis 2004 geleisteten erhöhten Beiträgen beruhen, ist die Rente in folgender Höhe steuerpflichtig:
Normalbesteuerung der Rente ab 2013 | ||
1.500 EUR x 70 % = 1.050 EUR x 12 Monate | 12.600 EUR | |
abzgl. Rentenfreibetrag von (bspw.) 42 % bei Rentenbeginn 2013 | ./. 5.292 EUR | 7.308 EUR |
Rentenbesteuerung wegen Öffnungsklausel | ||
1.500 EUR x 30 % = 450 EUR x 12 Monate | 5.400 EUR | |
Steuerpflichtiger Teil bei Rentenbeginn mit 65 Jahren, 18 % | 972 EUR | |
Insgesamt steuerpflichtige Rente | 8.280 EUR |
Ohne Beantragung der Rentenbesteuerung mit der Öffnungsklausel müsste Max Stutzke von der gesetzlichen Rente
10.440 EUR (12 x 1.500 EUR= 24.000 EUR x 58 %)
versteuern, also 2.160 EUR mehr.
Wichtig: Dass die Öffnungsklausel bei der Besteuerung Ihrer Rente zum Tragen kommt, müssen Sie dem Finanzamt nachweisen. Dazu müssen Sie wie bereits ausgeführt von Ihrem Versorgungsträger (Rentenzahlstelle) eine Bestätigung einholen und dem Finanzamt vorlegen.
Rentensteuerrechner
Mit welcher Netto-Rente kann ich rechnen? Reicht mir das für einen sorglosen Ruhestand? Der Zeitpunkt Ihres Renteneintritts sowie die Höhe Ihrer Rente zu diesem Zeitpunkt sind maßgeblich für Ihren individuellen Rentenfreibetrag - und damit für die Höhe Ihrer späteren Netto-Renteneinkünfte. Unser Rentensteuerrechner berechnet Ihnen auf Basis dieser Angaben, wie hoch Ihre Alterseinkünfte wirklich sind.