Kinderbetreuungskosten absetzen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
01. Februar 2024
Lesedauer:
5 Minuten
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Was sind typische Kinderbetreuungskosten?

  • Gebühren für Kinderkrippen, Kindertagesstätten und Kindergärten
  • Tagesmutter, Babysitter, Hausaufgabenbetreuung, Kernzeitbetreuung, Internatsgebühren
  • Sachleistungen für betreuende Personen (Fahrtkosten, Eintrittsgelder, Unterbringung, Verpflegung etc.)

Kinderbetreuungskosten können Sie vorrangig als Sonderausgaben oder im Rahmen einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung geltend machen. Was Sie unter steuerlichen Gesichtspunkten zum Thema Kinderbetreuungskosten wissen sollten, lesen Sie hier.

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Kinderbetreuungskosten absetzen: Was kann ich geltend machen?

Kinderbetreuungskosten werden meist als Sonderausgaben abgezogen. Hier werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung anerkannt. Sie müssen eine Rechnung sowie einen Zahlungsbeleg (Überweisung, nicht bar, Aufforderung durch das Finanzamt) vorweisen können, das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausnahme: Kinder mit einer Behinderung).

Typische Kinderbetreuungskosten die Sie in der Steuererklärung angeben und absetzen können sind:

  • Gebühren für Kinderkrippen, Kindertagesstätten und Kindergärten
  • Tagesmutter, Babysitter, Hausaufgabenbetreuung zuhause oder in der Schule, Kernzeitbetreuung, Internatsgebühren
  • Sachleistungen für betreuende Personen (Fahrtkosten, Eintrittsgelder, Unterbringung und Verpflegung etc.)
     

Praxis-Tipp: Weitere Informationen zu steuerlichen Vergünstigungen rund um das Thema Kinder finden Sie auch in unseren Gestaltungshinweisen Anlage Kind. Beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung unterstützen wir Sie mit den Informationen in unserer Ausfüllhilfe Anlage Kind.

 

Internatsunterkunft

Unterbringungskosten (keine Verpflegung) in einem Internat entfallen auch auf die betreuende Personensorge und sind abzugsfähig.

Au-pair

Beschäftigen Sie eine Person im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses in Ihrem Haushalt, kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen je zur Hälfte auf Hausarbeiten und die Kinderbetreuung entfallen. Das bedeutet: Sie können die Hälfte der Kosten für die Kinderbetreuung absetzen.

Spezielle Unterrichtskosten

Kosten für Unterricht zur Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder Fertigkeiten (z. B. Musikschule, Computerkurs, Nachhilfe, Schulgeld), für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Ferienlager) sowie Sachleistungen für das Kind (z. B. Fahrtkosten zur Betreuungseinrichtung, Verpflegung und Unterbringung, Eintrittsgelder) können nicht abgezogen werden. Zur Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Kinderferienlager ist derzeit ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren (Az. III R 50/17) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvL 3/17) ausgesetzt.

Schulgeld

Besucht ein berücksichtigungsfähiges Kind eine überwiegend privat finanzierte Schule im Inland oder eine «Deutsche Schule» im Ausland und führt die Schule zu einem inländisch anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul- oder Berufsabschluss, sind 30 % der für den Schulbesuch entstandenen Aufwendungen (ohne Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), höchstens 5.000 Euro (nicht zeitanteilig) im Jahr je Kind, jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Dasselbe gilt für Einrichtungen, die auf einen entsprechenden Abschluss vorbereiten. Die Zahlungen werden bei dem Elternteil berücksichtigt, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile gezahlt, gilt für jeden Elternteil der hälftige Höchstbetrag von 2.500 Euro, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung.

Der Abzug ist auch für ausländische Schulen innerhalb der EU/des EWR möglich. Der Abzug hängt hier davon ab, ob der Schulabschluss im Inland anerkannt oder als einem inländischen Abschluss gleichwertig anerkannt wird. Dies kann ggf. durch eine Bescheinigung des zuständigen inländischen Ministeriums eines Bundeslandes, durch Bestätigung der Kultusministerkonferenz der Länder oder eine inländische Zeugnisanerkennungsstelle nachgewiesen werden.

Betreuungsgeld

Das vom Bund gezahlte Betreuungsgeld wird nicht auf die Betreuungskosten angerechnet, führt also nicht zu einer Kürzung der abzugsfähigen Aufwendungen.
 

Praxis-Tipp: NachmittagsbetreuungWerden für eine Kernzeit- oder Nachmittagsbetreuung in der Schule Elternbeiträge erhoben und umfassen diese nicht nur eine Hausaufgaben- oder allgemeine Betreuung, sollten Sie sich den Rechnungsbetrag durch die Schule aufschlüsseln lassen. Nur so können Sie zumindest einen Teil der Kinderbetreuungskosten absetzen.

Wichtig: Rechnung und unbare ZahlungFür den Kostenabzug benötigen Sie eine Rechnung (Arbeitsvertrag, Gebührenbescheid des Kindergartens oder Fahrkarte) und die Zahlung muss unbar (Überweisung, Verrechnungsscheck oder Lastschrifteinzugsverfahren) erfolgen. Die Belege müssen Sie nur auf Anforderung vorlegen.

In welcher Höhe kann man Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen?

Als Sonderausgaben können Sie zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten absetzen und steuerlich geltend machen, maximal aber 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Leben die Eltern zusammen mit dem Kind, werden aber nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, kann jeder Elternteil seine Aufwendungen bis zum hälftigen Höchstbetrag (2.000 Euro) abziehen. Eine andere Aufteilung des Höchstbetrags ist nur auf gemeinsamen Antrag der Eltern möglich.

Ein Drittel der Kinderbetreuungskosten ist generell nicht abziehbar, weil das Finanzamt bei allen Kinderbetreuungskosten eine private Mitveranlassung unterstellt. Für dieses privat veranlasste Drittel und für Kinderbetreuungskosten, die den Höchstbetrag bei den Sonderausgaben (4.000 Euro) übersteigen, kann auch keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Bei nicht zusammenlebenden Eltern erfolgt der Abzug bei dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, wenn dieser Elternteil zahlt. Zahlt der Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört, sind die Kosten grundsätzlich bei keinem Elternteil abzugsfähig. Lebt das Kind in den getrennten Haushalten bei beiden Elternteilen, erfolgt die Aufteilung des Höchstbetrags wie bei zusammenlebenden, nicht zusammen veranlagten Eltern.
 

Spannender Musterprozess:Leben die Eltern getrennt und lebt das Kind nur im Haushalt der Mutter, während sich der Vater an den Kinderbetreuungskosten beteiligt, versagen die Finanzämter dem Vater in der Regel den Sonderausgabenabzug. Der Bundesfinanzhof klärt derzeit in einem Musterprozess (BFH, Az. III R 9/22), ob das in Ordnung ist. Väter sollten dem Finanzamt in der Anlage Kind unbedingt die Zuzahlungen zu den Kinderbetreuungskosten präsentieren, selbst wenn das Kind nicht in ihrem Haushalt lebt. Wenn das Finanzamt den Sonderausgabenabzug verweigert, empfiehlt es sich, gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf den Musterprozess einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens zu stellen.

 

Angehörige in der Kinderbetreuung 

Wenn Sie Angehörige zur Kinderbetreuung anstellen, schließen Sie am besten einen schriftlichen Vertrag, in dem Sie sämtliche Punkte (Betreuungszeit und Ort, Umfang der Leistung, Lohnhöhe) wie unter Fremden vereinbaren. Erfolgt die Betreuung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Minijob oder reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis), müssen Sie die Pflichten als Arbeitgeber erfüllen.

Wird im Zusammenhang mit einer ansonsten unentgeltlichen Betreuung, z. B. durch Angehörige (Großeltern) ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung gestellt wird und die Zahlung unbar erfolgt

Falls ein Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung nicht möglich ist und die Kinderbetreuung in Ihrem Haushalt stattfand, können Sie evtl. eine Steuerermäßigung über die Anrechnung der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen erhalten.

Praxisbeispiele für das Absetzen von Kinderbetreuungskosten

Beispiel 1: Haushaltshilfe Die alleinerziehende, berufstätige Mutter eines 10-jährigen Kindes beschäftigt eine Haushaltshilfe. Der monatliche Arbeitslohn beträgt 400 Euro. Die Tätigkeit der Haushaltshilfe besteht zu 70 % aus Hausarbeit und zu 30 % aus der Beaufsichtigung des Kindes während der Abwesenheit der Mutter. Als Sonderausgabe kann die Mutter also nur einen Teil der Gesamtkosten, nämlich die Kinderbetreuungskosten absetzen: 12 Monate à 400 Euro = 4.800 Euro, davon 30 % = 1.440 Euro, davon 2/3 = 960 Euro (max. 4.000 Euro).

Beispiel 2: Verteilte Kosten bei nicht verheirateten ElternDie nicht verheirateten, berufstätigen Eltern leben zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind in einer Wohnung. Die Betreuungskosten für das Kind in Höhe von monatlich 500 Euro werden in Höhe von 400 Euro vom Vater und in Höhe von 100 Euro von der Mutter bezahlt.

Der Vater kann von den von ihm gezahlten 4.800 Euro 2/3 = 3.200 Euro, maximal aber 2.000 Euro (hälftiger Höchstbetrag) abziehen. Die Mutter kann von ihrem gezahlten Anteil von 1.200 Euro ebenfalls 2/3 = 800 Euro (max. Höchstbetrag 2.000 Euro) abziehen. Eine andere Verteilung (z. B. Abzug der Kosten zu 4/5 beim Vater) ist auf gemeinsamem Antrag beider Elternteile möglich und sinnvoll.


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