Corona-Konjunkturpaket: Übersicht über neue Steuerspielregeln

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
05. November 2020
Lesedauer:
6 Minuten
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Was ist das Konjunkturprogramm 2020?

  • Das Konjunkturprogramm ist ein umfassendes Paket von staatl. Förderungen im Volumen von rund 130 Milliarden.
  • Es zielt darauf ab, die Binnennachfrage zu stärken, Beschäftigung zu sichern und die Wirtschaft zu stabilisieren.

Die Bundesregierung hat aufgrund der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Auswirkungen das umfangreichste Konjunkturpaket in der Geschichte Deutschlands beschlossen. Das Corona-Konjunkturpaket kostet den Staat zwischen 130 und 180 Milliarden Euro. Es soll die finanzielle Liquidität der Bürger und Firmen in Deutschland stärken und die Kauflaune beleben. Finden Sie hier die interessantesten Steuererleichterungen für Arbeitnehmer, Selbständige und Unternehmer.

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Entlastung für Selbständige und Unternehmer

Neuregelung durch das Corona-Konjunkturpaket bei Abschreibung

Für Unternehmer bringt das Konjunkturpaket 2020 eine ganze Palette an Steuererleichterungen. Eine davon ist die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens. Bisher durften beispielsweise die Anschaffungskosten eines Firmenwagens nur im Rahmen der linearen Abschreibung gewinnmindernd abgeschrieben werden.

Neu: Die im Konjunkturpaket Corona beschlossene degressive Abschreibung für Käufe 2020 und 2021 beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 25 % der Anschaffungskosten bzw. des Restwerts.

Großzügigere Regelungen beim Investitionsabzugsbetrag

Haben Sie als Unternehmer im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend gemacht, müssten Sie eigentlich spätestens 2020 investieren. Erfolgt 2020 keine Investition, würde das Finanzamt den Steuerbescheid 2017 ändern und den Abzug des Investitionsabzugsbetrags rückwirkend kippen. Steuernachzahlungen 2017 und Nachzahlungszinsen wären die Folge.

Neu: Im Konjunkturpaket Corona wurde der Investitionszeitraum von drei auf vier Jahre erhöht, wenn ein Unternehmer wegen der Corona-Krise nicht in der Lage ist, die für § 7g EStG notwendige Investition zu stemmen. Das heißt, es ist unschädlich, wenn Sie erst 2021 investieren.

Entlastung von Gewerbetreibenden

Steuerzahler, die als Einzelunternehmer ein Gewerbe betreiben oder Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Personengesellschaft sind, genießen bereits heute einen Steuervorteil. Das Finanzamt rechnet die Gewerbesteuer ganz oder teilweise auf die Einkommensteuerschuld an. Angerechnet wird derzeit das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags.

Neu: Im Konjunkturpaket Corona wurde beschlossen, dass die Gewerbesteueranrechnung vom 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags auf das 4,0-fache steigen soll. Dadurch werden vor allem Gewerbetreibende steuerlich entlastet, die in Großstädten ihrer Tätigkeit nachgehen, bei denen der Hebesatz zur Gewebesteuer mehr als 380 beträgt.

Überbrückungshilfen

Die Hilfen sollen Unternehmen unter die Arme greifen, die besonders von der Corona-Krise betroffen sind. Diese sollen Geld erhalten, um damit ihre Fixkosten decken zu können. Bis zum 31. Dezember 2020 kann die Überbrückungshilfe II beantragt werden. Die Beantragung geht nur zusammen mit einem Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Dieser muss den gemeldeten Umsatzausfall und die Höhe der Fixkosten bestätigen. Der Bund hat eine Website für die Beantragung eingerichtet

WichtigDie Überbrückungshilfen müssen bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigtwerden. Sie sind allerdings als steuerbare Betriebseinnahme bei der Einkommens- oder Körperschaftsteuererklärung zu erfassen. Für die Überbrückungshilfen fällt keine Umsatzsteuer an.

Weitere Steuervergünstigungen

Es gibt noch einige weitere Steuervergünstigungen, die von der Bundesregierung im Konjunkturpaket Corona beschlossen wurden. Diese neuen Steuerspielregeln fließen ins Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ein.

Den finanziell gesehen größten Brocken des Konjunkturpakets macht sicherlich die Mehrwertsteuersenkung aus. Welche Fragen sich Selbständige oder Unternehmer dazu stellen sollten, erfahren Sie im Artikel Mehrwertsteuersenkung 2020: Das gilt für Selbständige.

Hilfen während des „Lockdown light“ im November 2020

Seit Montag den 2. November 2020 müssen diverse Betriebe und Dienstleister erneut für einen Monat schließen. Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die vom diesem „Lockdown light“ betroffen sind, werden dafür mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe entschädigt. Der Bund stellt dafür bis zu 10 Milliarden Euro zur Verfügung. Auch Solo-Selbstständige, zum Beispiel im Kunst- und Kulturbereich, können die Hilfen in Anspruch nehmen.

  • Für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern gilt: Sie erhalten 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats (November 2019).
  • Größere Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern erhalten eine prozentuale Finanzhilfe. Diese richtet sich nach den Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben und beträgt bis zu 70 Prozent.

Junge Unternehmen, die es im November 2019 noch nicht gab, können laut BMF die Umsätze aus dem Oktober 2020 als Referenz zur Berechnung der Hilfe heranziehen.

Welche Branchen sind vom Lockdown light betroffen?

Ihren Betrieb einstellen müssen laut dem Bund-Länder-Beschluss vom 28.10.2020:

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Restaurants und sonstige Gastronomiebetriebe. Abholung und Lieferung bleiben jedoch erlaubt.
  • Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen. Hierzu gehören zum Beispiel Theater, Kinos, Konzerthäuser aber auch Fitnessstudios und Schwimmbäder.
  • Dienstleister im Bereich der Körperpflege, beispielsweise Nagelstudios und Massagepraxen. Friseure dürfen geöffnet bleiben.
Werden Einnahmen aus Außer-Haus-Verkauf bei Gastronomen auf die Hilfe angerechnet?

Aller Voraussicht nach können Gastronomen auf eine großzügige Regelung bei den neuen Nothilfen hoffen: Einnahmen aus dem Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken sollen von den zugesagten Hilfen nicht abgezogen werden.

Unterstützung für Arbeitnehmer

Konjunkturpaket wegen Corona: Steuerliche Entlastung für Alleinerziehende

Sogenannte „echte“ Alleinerziehende erhalten derzeit steuerlich einen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro für ein Kind und 240 Euro je weiteres Kind. Gehen Alleinerziehende einer Arbeit nach, wirken sich diese Entlastungsbeträge bereits bei Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer über die Lohnsteuerklasse II steuersparend aus. Als „echte“ Alleinerziehende gelten alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört. Es darf sich jedoch keine volljährige Person tatsächlich oder finanziell am Haushalt beteiligen.

Neu: Im Corona-Konjunkturpaket wurde beschlossen, dass der Entlastungsbetrag für "echte" Alleinerziehende in den Jahren 2020 und 2021 von bislang 1.908 Euro auf 4.008 Euro steigt.

Kinderbonus – so wirkt er sich steuerlich aus

Weitere Entlastung für Eltern – ob alleinerziehend oder nicht – gab es durch den Kinderbonus. Sie erhielten pro Kind 300 Euro, die in zwei Raten im September und Oktober gezahlt wurden. Dieser Bonus muss versteuert werden, wird allerdings nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Damit will die Bundesregierung erreichen, dass Eltern mit niedrigen Einkommen stärker profitieren als Eltern mit einem höheren Einkommen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von über 90.000 Euro pro Jahr, wirkt sich der Kinderbonus nicht mehr aus.

Förderung für den Kauf von Elektroautos

Eine allgemeine Kaufprämie für Fahrzeuge – auch solche mit Verbrennungsmotor – hat es nicht in das Konjunkturpaket geschafft. Stattdessen wird die bislang schon bestehende „Innovationsprämie“ ausgeweitet. Diese fördert den Kauf von umweltfreundlicheren Elektroautos und betrug bisher 3.000 Euro. Bis Ende 2021 verdoppelt der Bund den Zuschuss auf 6.000. Die Maßnahme gilt für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro.

Die Steuererleichterung für rein elektrische Dienstwagen (Besteuerung mit 0,25 % statt 1 %) gilt fortan auch die Fahrzeuge bis zur Kaufpreisgrenze von 70.000 Euro (statt bisher 60.000 Euro).

Was Arbeitnehmer abgesehen vom Konjunkturpaket steuerlich bedenken sollten, haben wir im Artikel Corona: Das müssen Arbeitnehmer steuerlich beachten zusammengestellt.


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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