Steuerklasse 2

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
12. September 2024
Lesedauer:
2 Minuten

Die Lohnsteuerklasse II ist der Lohnsteuerklasse I sehr ähnlich. Sie weist jedoch höhere Freibeträge auf und führt für den Arbeitnehmer zu einer geringeren jährlichen Steuerlast.

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Für wen gilt die Steuerklasse 2?

Alleinerziehende Arbeitnehmer:innen, die mehr als 538 Euro pro Monat verdienen, können die Lohnsteuerklasse 2 beantragen. Dies kann Vorteile gegenüber der alternativen Steuerklasse 1 bringen. Allerdings sind nicht alle Alleinerziehende berechtigt, die Lohnsteuerklasse 2 auch tatsächlich zu wählen.

Voraussetzung ist, dass der alleinerziehende Arbeitnehmer berechtigt ist, einen Entlastungsbetrag zu beantragen. Dafür muss dem alleinerziehende Elternteil Kindergeld und ein Freibetrag für Kinder für das in seinem Haushalt lebende und dort bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldete Kind zustehen. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen alleinerziehende Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Lebt der Alleinerziehende in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder führt mit einer anderen volljährigen Person einen gemeinsamen Haushalt, dann wird kein Entlastungsbetrag gewährt oder der alleinerziehende Elternteil muss die Lohnsteuerklasse 1 wählen. Auch hier gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn die im Haushalt lebende volljährige Person sich nicht an der Haushaltsgemeinschaft beteiligt, etwa weil sie pflegebedürftig ist oder Einkünfte unter dem gesetzlichen Freibetrag bezieht und weniger als 15.500 Euro besitzt. In dem Fall kann die Lohnsteuerklasse 2 gewählt werden.

 

Wichtig: Voraussetzungen monatsweiseZu beachten ist, dass die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklasse 2 monatsweise vorliegen müssen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht eingehalten werden, steht dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse 2 nicht zu. Der:die Arbeitnehmer:in muss schriftlich versichern, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen. Außerdem muss er oder sie bestätigen, dass eine Änderung sofort bekanntt gegeben wird.

Die Freibeträge bei Steuerklasse 2

Für die Lohnsteuerklasse 2 gilt für das Jahr 2024 der Grundfreibetrag von 11.604 Euro (Anhebung auf 11.784 Euro vorgesehen), der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro sowie der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro und die vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschale. Es ist aber in der Lohnsteuerklasse 2 nicht möglich, die Freibeträge auf einen einkommensstärkeren unverheirateten Partner zu übertragen (wie bei der Lohnsteuerklasse 1). Dies können nur verheiratete Ehepaare mit den Steuerklassen 3 und 5. In der Lohnsteuerklasse 2 besteht die Möglichkeit, Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (2024: 4.260 Euro) und den Kinderfreibetrag von 9.312 Euro pro Kind (Gesamtbetrag für beide Eltern) geltend zu machen.

 

Energie-EntlastungspaketDie Ampel-Koalition reagierte im Februar 2022 auf die explodierenden Energiepreise. Daher stieg u. a. auch der Arbeitnehmerpauschbetrag rückwirkend ab dem 1.1.2022 von 1.000 EUR auf 1.200 EUR und beträgt seit 2023 1.230 EUR.

 


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