Steuerklasse 2

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
03. März 2022
Lesedauer:
2 Minuten

Die Lohnsteuerklasse II ist der Lohnsteuerklasse I sehr ähnlich. Sie weist jedoch höhere Freibeträge auf und führt für den Arbeitnehmer zu einer geringeren jährlichen Steuerlast.

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Die Freibeträge bei Steuerklasse 2

Für die Lohnsteuerklasse II gilt für das Jahr 2022 der Grundfreibetrag von 10.347 Euro, der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 Euro sowie der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro und die vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschale. Es ist aber in der Lohnsteuerklasse II, wie bei der Lohnsteuerklasse I, nicht möglich, die Freibeträge auf einen einkommensstärkeren unverheirateten Partner zu übertragen. Dies können nur verheiratete Ehepaare mit den Steuerklassen III und V. In der Lohnsteuerklasse II besteht die Möglichkeit, Alleinerziehendenentlastung (2022: 4.008 Euro) und Kinderfreibeträge von 8.388 Euro pro Kind geltend zu machen.

 

Energie-EntlastungspaketDie Ampel-Koalition reagierte im Februar 2022 auf die explodierenden Energiepreise. Daher soll u.a. auch der Arbeitnehmerpauschbetrag rückwirkend ab dem 1.1.2022 von 1.000 EUR auf 1.200 EUR steigen.

 

Für wen gilt die Lohnsteuerklasse 2?

Alleinerziehende Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro pro Monat verdienen, können die Lohnsteuerklasse II beantragen. Dies kann Vorteile gegenüber der alternativen Steuerklasse I bringen. Allerdings sind nicht alle Alleinerziehende berechtigt, die Lohnsteuerklasse II auch tatsächlich zu wählen. Voraussetzung ist, dass der alleinerziehende Arbeitnehmer berechtigt ist, ein Entlastungsbetrag zu beantragen. Dafür muss dem Alleinerziehenden Kindergeld und ein Freibetrag für Kinder für das in seinem Haushalt lebende und dort bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldete Kind zusteht. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld erhält.

Lebt der Alleinerziehende in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder führt mit einer anderen volljährigen Person einen gemeinsamen Haushalt, dann wird kein Entlastungsbetrag gewährt oder der Alleinerziehende muss die Lohnsteuerklasse I wählen. Auch hier gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn im Haushalt lebende volljährige Person sich nicht an der Haushaltsgemeinschaft beteiligt, etwa weil sie pflegebedürftig ist oder Einkünfte unter dem gesetzlichen Freibetrag bezieht und weniger als 15.500 Euro besitzt. In dem Fall kann die Lohnsteuerklasse II gewählt werden.

 

Wichtig: Voraussetzungen monatsweiseZu beachten ist, dass die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklasse II monatsweise vorliegen muss. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht eingehalten werden, steht dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse II nicht zu. Der Arbeitnehmer muss schriftlich versichern, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen. Außerdem muss er bestätigen, dass er eine Änderung sofort bekannt gibt.


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