Betriebsausgaben Steuererklärung

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
11. August 2023
Lesedauer:
6 Minuten
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Was sind Betriebsausgaben?

Wenn Sie Betriebsausgaben geltend machen, sparen Sie Steuern, denn Betriebsausgaben mindern den Gewinn Ihres Unternehmens und je weniger Gewinn dieses ausweist, desto geringer ist die steuerliche Belastung.
Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Lebensführung dienen, sind als Betriebsausgaben nicht abziehbar.

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie mindern den Gewinn und sparen somit Steuern. Bestimmte Betriebsausgaben sind jedoch nicht oder nur begrenzt abziehbar. Wie Sie mit Betriebsausgaben steuerlich korrekt umgehen, stellen wir Ihnen hier vor.

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Wann kann ich Betriebsausgaben absetzen und in der Steuererklärung berücksichtigen?

Betrieblich veranlasst sind alle Aufwendungen, die in tatsächlichem, sachlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Ob die Aufwendungen notwendig, üblich angemessen oder zweckmäßig sind, ist für den Abzug von Aufwendungen ohne Bedeutung.

Durchlaufende Posten (Beträge, die in fremdem Namen und auf fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt werden) werden bei der Gewinnermittlung weder als Betriebseinnahmen noch als Betriebsausgaben erfasst.

Grundsätzlich entscheidet der:die Betriebsinhaber:in, ob Aufwendungen betrieblich notwendig sind. Einschränkungen ergeben sich nur durch gesetzliche Abzugsbeschränkungen und wenn die Aufwendungen in den Bereich der privaten Lebensführung fallen.

Trägt eine dritte Person Kosten, die durch ihre freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit veranlasst sind, sind diese als sog. Drittaufwand grundsätzlich keine Betriebsausgaben. Aufwendungen der dritten Person können aber im Wege des sog. abgekürzten Zahlungswegs bei Ihnen zu Betriebsausgaben führen, wenn die dritte Person Ihnen etwas schuldet und statt an Sie zu zahlen, mit Ihrem Einverständnis und in Ihrem Namen, an Ihre:n Gläubiger:in leistet.

Zurückgezahlte Einnahmen sind Betriebsausgaben, soweit die Betriebseinnahmen steuerpflichtig waren.

Trennen Sie die privaten von den betrieblichen Ausgaben

Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Lebensführung dienen, sind als Betriebsausgaben nicht abziehbar, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch Ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung ausgelöst werden. Das gilt selbst dann, wenn sie zur Förderung Ihres Berufs oder Ihrer Tätigkeit erfolgen. Liegt bei Aufwendungen eine berufliche oder private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung (jeweils unter 10 %) vor, ist diese nicht zu beachten.

Andere gemischte Aufwendungen sind in Betriebsausgaben und nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung aufzuteilen, wenn die Aufteilung nach objektiven Merkmalen (Zeit, Menge, Fläche, nach Köpfen) leicht und einwandfrei vorgenommen werden kann.

Der Teil der Aufwendungen, der als Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist, kann ggf. geschätzt werden. Ist bei gemischten Aufwendungen eine leicht und einwandfrei nachprüfbare Trennung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung nicht möglich, sind die Kosten insgesamt nicht abziehbar.

Aufteilbare Kosten sind insbesondere:

  • Kraftfahrzeugkosten (gefahrene Kilometer)
  • Telefongebühren
  • Reisekosten

Aufwendungen für die Hin- und Rückreise einer betrieblich und privat veranlassten Reise können in abziehbare Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der betrieblich und privat veranlassten Zeitanteile - bezogen auf einen Achtstundentag - aufgeteilt werden.

Kosten für eine Reise in einen ausländischen Ferienort, die gleichzeitig zur Erholung und z. B. der Aktualisierung von Lehrbüchern dient, sind allerdings nicht aufteilbar und somit keine Betriebsausgaben.

Die Grundsätze lassen sich auch auf andere gemischte Aufwendungen übertragen:

  • PC- und Internetkosten (Zeitanteil)
  • beruflich genutzte Räume im ansonsten privat bewohnten Haus (Fläche); [s. Arbeitszimmer]
  • allgemeinbildende Literatur

Tipp: Im Gegensatz zu den Nutzungskosten können Sie die Anschaffungskosten vollständig als Betriebsausgabe geltend machen. Einzige Voraussetzung: Die Büroräume befinden sich nicht in ihrem privaten Wohnhaus (wodurch das Finanzamt die Investition als "auch privat motiviert" bewerten könnte) und das Leistungsspektrum der Geräte entspricht den Anforderungen Ihres Unternehmens (Angemessenheitsgrundsatz).

Betriebsausgaben von A bis Z

Wichtig: Homeoffice-Pauschale Diese beträgt für die Jahre 2020, 2021, 2022 5 EUR für jeden Kalendertag (max. 120 Tage), max. 600 EUR im Jahr, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Pauschale für 2023 von bisher 120 Tagen (max. 600 Euro) auf 210 Tage (max. 1.260 Euro) erweitert. Ein häusliches Arbeitszimmer muss dabei nicht vorliegen. Steuerpflichtige, die ein (anzuerkennendes) häusliches Arbeitszimmer haben, können aus Vereinfachungsgründen den Abzug des Pauschalbetrags anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen wählen.

Hier eine Übersicht über weitere Betriebsausgaben, die Sie steuerlich geltend machen können:

  • Abschreibungen (AfA), auch, wenn die Anschaffungskosten noch nicht bezahlt sind (s. Abschreibungen/Anschaffungs- und Herstellungskosten, Abschreibungen im BetriebAbschreibungen/Gebäude)
  • Anwaltskosten
  • Beiträge an Berufsverbände
  • Beratungskosten (Wirtschaft-, Rechts-, Steuer-)
  • Betriebssteuern (z. B. Grund-, Kfz- und Umsatzsteuer)
  • Bürokosten (Miete, Reinigung, Telefon, Büromaterial)
  • Diebstahlsverluste, wenn der Verlust der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden kann (insbesondere Gelddiebstahl)
  • Erhaltungsaufwendungen für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
  • Fachbücher und Fachzeitschriften
  • Finanzierungskosten (Zinsen einschließlich Kontokorrentzinsen, Disagio, Notargebühren für Grundschuld) zur Beschaffung von Darlehen
  • Fortbildungskosten
  • Geschäfts- und Informationsreisen
  • Incentive-Reisen
  • Kraftfahrzeugkosten, soweit beruflich veranlasst (einschließlich Unfallkosten)
  • Pensionszahlungen
  • Personalkosten (einschließlich solcher an Ehegatten und Kinder)
  • Provisionen
  • Prozesskosten
  • Schadensersatzleistungen, soweit sie betrieblich bedingt sind
  • Sponsoring zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen
  • Steuerberatungskosten für den Betrieb (Jahresabschluss und Buchführung), auch Fahrtkosten zur Steuerberatungskanzlei einschließlich etwaiger Unfallkosten auf der Fahrt, Steuerfachliteratur
  • Strafverteidigungskosten, wenn die zugrunde liegende Tat beruflich veranlasst war (nicht abziehbar sind Geldbußen und Geldstrafen)
  • Trinkgelder für geschäftliche Zwecke
  • Umzugskosten
  • Versicherungsbeiträge (nicht aber Praxisausfall-, Lebens-, Berufsunfallversicherung für Unternehmer:innen)
  • Werbeaufwendungen

Diese Betriebsausgaben sind nicht oder nur eingeschränkt absetzbar

Betriebsausgaben sind im Allgemeinen uneingeschränkt abziehbar. Hiervon zu unterscheiden sind nicht oder beschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Obwohl sie in den Bereich der Betriebsausgaben gehören, wird ihre Abzugsfähigkeit durch gesetzliche Vorschriften (insbesondere § 4 Abs. 5 und § 12 EStG) eingeschränkt. Sie gehören aber nicht zu den Privatentnahmen.

HinweisAchten Sie darauf, dass zahlreiche der folgenden Aufwendungen nach § 4 Abs. 7 EStG getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen (z.B. Verbuchung auf getrennten Konten). Wer sich nicht daran hält, riskiert, dass die Betriebsausgaben steuerlich überhaupt nicht abziehbar sind.

Zu diesen nicht oder nur beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben gehören zum Beispiel:

  • Aufwendungen für Geschenke an andere Personen als Arbeitnehmer:innen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellkosten je Empfänger:in im Wirtschaftsjahr insgesamt 35 EUR übersteigen
  • Bewirtungskosten, soweit sie unangemessen sind oder 70 % der angemessenen Bewirtungskosten übersteigen
  • Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die gesetzlich festgelegten Pauschbeträge für Geschäftsreisen übersteigen
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, soweit die Aufwendungen die Entfernungspauschale übersteigen (s. a. Firmenwagen)
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bzw. Homeoffice
  • Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung
  • Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren
  • Aufwendungen für die geschäftliche Repräsentation, wie z. B. besonders teure Kraftfahrzeuge oder eine übermäßig luxuriöse Ausstattung der Geschäftsräume. Das Abzugsverbot gilt hierbei für den Teil der Aufwendungen, der nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen ist.
  • Zinsen auf hinterzogene Steuern
  • Schuldzinsen, die auf Überentnahmen beruhen
  • Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder, Geldstrafen
  • Schmier- und Bestechungsgelder
  • Kosten für die Inanspruchnahme spiritueller Dienstleistungen zur Umsatzförderung
  • Gewerbesteuer für Jahre ab 2008
  • Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke; sie sind ggf. als Spenden abziehbar

Vorweggenommene Betriebsausgaben

Vorweggenommene Betriebsausgaben entstehen vor der Eröffnung eines Betriebs. Sie sind als Anlauf-/Gründungskosten zu verstehen (z. B. Planungs-, Finanzierungs-, Reisekosten oder Behördengebühren). Ihr Abzug setzt einen ausreichenden Zusammenhang mit der Gewinnerzielung voraus. Kommt es nicht zur Betriebsgründung, liegen vergebliche Betriebsausgaben vor. Ihr Abzug hängt davon ab, ob der Nachweis der betrieblichen Veranlassung erbracht werden kann. Lesen Sie hierzu auch das Stichwort Existenzgründer.

Wichtig:Üben Sie eine gewerbliche Tätigkeit aus, sollten Sie wissen, dass vorweggenommene Betriebsausgaben nur einkommensteuerlich berücksichtigt werden. Bei Ermittlung des Gewerbeertrags für die Gewerbesteuer sind solche vorweggenommenen Betriebsausgaben tabu. Hintergrund: Gewerbesteuer wird erst fällig, wenn die gewerbliche Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird.

Nachträgliche Betriebsausgaben

Nach Beendigung der gewerblichen Tätigkeit können nachträgliche Betriebsausgaben anfallen, die zu negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, z. B. Zinszahlungen für Verbindlichkeiten, die aus betrieblichem Anlass entstanden sind und bis zur Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs trotz Verwertung des vorhandenen Vermögens nicht getilgt werden konnten.

Aufzeichnungspflicht

Als steuerpflichtige Person tragen Sie die die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Angaben. Kommen Sie dieser nicht nach, können die Voraussetzungen für eine Schätzung erfüllt sein. Während auch Betriebsausgaben geschätzt werden können, wenn Belege verlorengegangen sind, trifft das auf Vorsteuerbeträge nur eingeschränkt zu.

Aufwendungen für u. a. Geschenke, Bewirtungskosten, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, sind von den sonstigen Betriebsausgaben getrennt und einzeln aufzuzeichnen.


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