Steuerklassenwechsel bei Scheidung

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
13. August 2020
Lesedauer:
3 Minuten

Die Scheidung einer Ehe ist bekannterweise emotional und persönlich belastend. Ist die Rede von einer finanziellen Belastung, so gelten die ersten Gedanken möglichen Anwaltskosten oder Unterhaltszahlungen. Am Familienstatus hängt aber auch die Wahl der Steuerklasse und mit ihr sind zum Teil erhebliche finanzielle Konsequenzen verbunden.

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Das ändert sich nach der Scheidung

Für eine Ehegemeinschaft bietet der Gesetzgeber erheblich mehr Möglichkeiten, die Steuerbelastung zu mildern. Fällt der Status der Ehe mit der Scheidung weg, dann entfällt auch diese besondere Form der steuerlichen Sonderstellung.

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten in der Ehe

Meistens wechseln die Ehepartner nach der Hochzeit von der Steuerklasse I oder der Steuerklasse III zu Kombination der Steuerklassen IV und IV. Dies ist der Fall, wenn beide Ehepartner berüftstätig sind. Alternativ erhalten Ehepartner die Kombination der Steuerklassen III und V, falls nur ein Ehepartner arbeitet oder sie diese Kombination beantragen. Letzteres lohnt sich steuerlich, falls ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere. In dem Fall wechselt der besserverdienende Ehepartner in die mit einem doppelten Grundfreibetrag ausgestattete Steuerklasse III profitiert so von einer geringeren Steuerlast. Der weniger verdienende oder nicht erwerbstätige Ehepartner verzichtet mit der Wahl der Steuerklasse V auf den Grundfreibetrag, was aber durch den Vorteil der Steuerklasse III aufgehoben wird.

Entscheidend ist der Trennungszeitpunkt

Wollen Ehepartner diesen steuerlichen Gestaltungsspielraum nutzen, bedürfen sie nicht dauerhaft getrennt leben, andernfalls müssen sie die Steuerklasse I oder Steuerklasse II wieder annehmen. Wichtig: Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die Ehepartner dauerhaft getrennt leben oder nicht, und nicht die Frage, ob sie geschieden sind. Auch ein Ehepaar im Trennungsjahr oder ein Ehepaar, bei dem ein Ehepartner dauerhaft im Ausland wohnt, verliert die günstige Möglichkeit der Kombination der Steuerklassen IV und IV oder der Steuerklassen III und V.

Deshalb ist für scheidende Ehepaare der Zeitpunkt der Trennung besonders wichtig. Im Trennungsjahr selbst gelten Ausnahmen. Wenn man nachweisen kann, dass man einen Teil der Zeit noch zusammengelebt hat, akzeptiert das Finanzamt in der Regel eine Zusammenveranlagung. Im Jahr, das auf das Trennungsjahr folgt, werden die Ehepartner aber wieder getrennt in den neuen Steuerklassen veranlagt. Es kommt auf das Kalenderjahr an, nicht darauf an, wie lange die Eheleute bereits getrennt leben. Die Ehepartner müssen die Steuerklasse nicht erst nach dem ersten Trennungsjahr oder nach der Scheidung ändern.

Beispiel: Trennung zum JahresendeTrennen sich die Ehepartner während des Jahres, dann können sie für dieses gesamte Jahr gemeinsam veranlagt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie sich im Januar oder Dezember trennen, die getrennte Veranlagung erfolgt in beiden Fällen ab dem Folgejahr.
Steuerlich gesehen kann es nachteilig sein, sich zum Jahresende zu trennen. So müssen die Eheleute im zweiten Beispiel die Steuerklasse zum 1.1. des Folgejahres ändern, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst kurz getrennt leben. Etwas „Ausdauer“ kann sich also lohnen: Findet die Trennung erst im Januar des Folgejahres statt, können beide von günstigen Steuerklassen profitieren.

In welche Steuerklasse wird man nach der Trennung eingestuft?

Die Ehepaare können mit der Heirat wählen, ob sie jeweils in die Steuerklasse IV/ IV, mit oder ohne Faktorverfahren, bzw. III / V eingestuft werden wollen. Nach der Trennung werden sie in die Steuerklasse I. bzw. II. eingestuft und ähnlich wie Ledige besteuert. 


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