
Wie viel ein Arbeitnehmer monatlich an Lohnsteuer zahlen muss, hängt von der Lohnsteuerklasse ab. Steuerklasse I ist hierbei die Lohnsteuerklasse mit den wenigsten Freibeträgen, mit Ausnahme der Steuerklasse IV für etwaige Nebenverdienste und der Steuerklasse V.
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Freibeträge für die Steuerklasse 1
Für die Steuerklasse I gilt der Arbeitsnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro (ab 2022: 1.200 Euro), der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro, die vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschale und für 2022 der Grundfreibetrag von 10.347 Euro.
Es ist in der Steuerklasse I nicht möglich, die Freibeträge auf einen einkommensstärkeren unverheirateten Partner zu übertragen, wie es verheiratete Ehepaare mit den Steuerklassen III und V können. Zudem können auch keine Alleinerziehendenentlastung oder Kinderfreibeträge geltend gemacht werden, wie etwa in der Steuerklasse II.
Für wen gilt die Steuerklasse 1?
Ledige Arbeitnehmern, die mehr als 450 Euro pro Monat verdienen, werden in die Steuerklasse I eingeteilt. Das gilt auch für unverheiratete Paare, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer, sowie dauerhaft getrennt lebende Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Auch wenn der Ehepartner dauerhaft im Ausland wohnt, gilt für den heimischen Arbeitnehmer die Steuerklasse I.
Das sollten Alleinerziehende in Steuerklasse 1 beachten
Kompliziert wird die Wahl der Steuerklasse für Alleinerziehende, denen kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Wenn sie ein Anrecht auf den Entlastungsbetrag haben, können Alleinerziehende die günstigere Steuerklasse II wählen. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist. Zudem muss mindestens ein Kind zu seinem Haushalt gehören, für das dem Alleinerziehenden ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld erhält.
Lebt der Alleinerziehende in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder führt mit einer anderen volljährigen Person einen gemeinsamen Haushalt, dann wird kein Entlastungsbetrag gewährt oder Alleinerziehende muss die Lohnsteuerklasse I wählen. Auch hier gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn im Haushalt lebende volljährige Person sich nicht an der Haushaltsgemeinschaft beteiligt, etwa weil sie pflegebedürftig ist oder seine Einkünfte unter dem gesetzlichen Freibetrag liegen. Zudem muss sein Vermögen unter 15.500 Euro liegen. In dem Fall kann die Steuerklasse II gewählt werden.