Steuerklasse 1

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
12. September 2024
Lesedauer:
3 Minuten

Wie viel ein:e Arbeitnehmer:in monatlich an Lohnsteuer zahlen muss, hängt von der Lohnsteuerklasse ab. Steuerklasse 1 ist hierbei die Lohnsteuerklasse mit den wenigsten Freibeträgen.

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Für wen gilt die Steuerklasse 1?

Ledige Arbeitnehmer:innen, die mehr als 450 Euro pro Monat verdienen, werden in die Steuerklasse 1 eingeteilt. Das gilt auch für unverheiratete Paare, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer:innen sowie dauerhaft getrennt lebende Ehepartner:innen und Partner:innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Auch wenn der:die Ehepartner:in dauerhaft im Ausland wohnt, gilt für den:die heimischen Arbeitnehmer:in die Steuerklasse 1.

Freibeträge für die Steuerklasse 1

Für die Steuerklasse 1 gilt der Arbeitsnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (vor 2022: 1.000 Euro, seit 2022: 1.200 Euro, seit 2023: 1.230 Euro), der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro, die vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschale und der Grundfreibetrag von 11.604 Euro (Anhebung auf 11.784 Euro vorgesehen).

Es ist in der Steuerklasse 1 nicht möglich, die Freibeträge auf eine:n einkommensstärkere:n unverheiratete:n Partner:in zu übertragen, wie es verheiratete Ehepaare mit den Steuerklassen 3 und 5 können. Zudem können auch keine Alleinerziehendenentlastung oder Kinderfreibeträge geltend gemacht werden, wie etwa in der Steuerklasse 2.

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Das sollten Alleinerziehende in Steuerklasse 1 beachten

Kompliziert wird die Wahl der Steuerklasse für Alleinerziehende, denen kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Wenn sie ein Anrecht auf den Entlastungsbetrag haben, können Alleinerziehende die günstigere Steuerklasse 2 wählen.

Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags:

  • der:die Angestellte ist alleinerziehend
  • Zudem muss mindestens ein Kind zum eigenen Haushalt gehören,
  • für das dem:der Alleinerziehenden ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und
  • das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.

Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag dem:der alleinerziehenden Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Lebt der:die Alleinerziehende in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder führt mit einer anderen volljährigen Person einen gemeinsamen Haushalt, dann wird kein Entlastungsbetrag gewährt oder der:die Alleinerziehende muss die Steuerklasse 1 wählen. Auch hier gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn die im Haushalt lebende volljährige Person sich nicht an der Haushaltsgemeinschaft beteiligt, etwa weil sie pflegebedürftig ist oder ihre Einkünfte unter dem gesetzlichen Freibetrag liegen. Zudem muss ihr Vermögen unter 15.500 Euro liegen. In diesem Fall kann die Steuerklasse 2 gewählt werden.


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