Steuerklasse 1: Alleinstehende ohne Kinder

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
18. Juni 2025
Lesedauer:
3 Minuten

Wie viel eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer monatlich an Lohnsteuer zahlen muss, hängt von der Lohnsteuerklasse ab. Steuerklasse 1 ist hierbei die Lohnsteuerklasse mit den wenigsten Freibeträgen.

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Für wen gilt die Steuerklasse 1?

Ledige Arbeitnehmer:innen werden vom Finanzamt in die Steuerklasse 1 eingeteilt. Das gilt auch für unverheiratete Paare, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer:innen sowie dauerhaft getrennt lebende Ehepartner:innen und Partner:innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch wenn der:die Ehepartner:in dauerhaft im Ausland wohnt, gilt für den:die heimischen Arbeitnehmer:in die Steuerklasse 1.

Die Höhe der Lohnsteuerabzüge in dieser Klasse variiert je nach verschiedenen Faktoren. Bei Änderungen im Lebensstatus, wie zum Beispiel einer standesamtlichen Heirat, können Arbeitnehmer:innen auf Antrag in eine andere Lohnsteuerklasse.

Freibeträge für die Steuerklasse 1

Für die Steuerklasse 1 gilt der Arbeitsnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro, die vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschale und der Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2024: 11.784 Euro).

Es ist in der Steuerklasse 1 nicht möglich, die Freibeträge auf eine:n einkommensstärkere:n unverheiratete:n Partner:in zu übertragen, wie es verheiratete Ehepaare mit den Steuerklassen 3 und 5 können. Zudem können auch keine Alleinerziehendenentlastung oder Kinderfreibeträge geltend gemacht werden, wie etwa in der Steuerklasse 2.

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Das sollten Alleinerziehende in Steuerklasse 1 beachten

Kompliziert wird die Wahl der Steuerklasse für Alleinerziehende, denen kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Wenn sie ein Anrecht auf den Entlastungsbetrag haben, können Alleinerziehende die günstigere Steuerklasse 2 wählen.

Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags:

  • der:die Angestellte ist alleinerziehend
  • Zudem muss mindestens ein Kind zum eigenen Haushalt gehören,
  • für das dem:der Alleinerziehenden ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und
  • das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.

Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag dem:der alleinerziehenden Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Lebt der:die Alleinerziehende in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder führt mit einer anderen volljährigen Person einen gemeinsamen Haushalt, dann wird kein Entlastungsbetrag gewährt oder der:die Alleinerziehende muss die Steuerklasse 1 wählen. Auch hier gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn die im Haushalt lebende volljährige Person sich nicht an der Haushaltsgemeinschaft beteiligt, etwa weil sie pflegebedürftig ist oder ihre Einkünfte unter dem gesetzlichen Freibetrag liegen. 


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