Steuerklasse 5

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
03. März 2022
Lesedauer:
3 Minuten

Die Steuerklasse V ist das Pendant zu Steuerklasse III und kann nur von verheirateten Paaren in Anspruch genommen werden. Die Steuerklasse IV kann von einem Ehepartner nur dann gewählt werden, wenn der andere Ehepartner gleichzeitig die Steuerklasse III wählt. Die Steuerklasse V ist für sich genommen der für den Steuerzahler ungünstigsten Steuerklasse neben der Steuerklasse VI für Nebenverdiensttätigkeiten.

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Kein Grundfreibetrag bei Steuerklasse 5

Wählt der Ehepartner die Steuerklasse V, so kann er keinen Grundfreibetrag und kein Kinderfreibetrag geltend machen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 Euro, der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro und die vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschale stehen dem Inhaber der Steuerklasse V jedoch nach wie vor zur Verfügung.

Energie-EntlastungspaketDie Ampel-Koalition reagierte im Februar 2022 auf die explodierenden Energiepreise. Daher soll u.a. auch der Arbeitnehmerpauschbetrag rückwirkend ab dem 1.1.2022 von 1.000 EUR auf 1.200 EUR steigen.

Vorteile von Steuerklasse 5

Die Vorteile der Steuerklasse V ergeben sich in der Kombination mit der Steuerklasse III des Ehepartners für die Gemeinschaft als Ganzes. Mit der Wahl der Kombination der Steuerklassen III und V werden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag von dem Inhaber der Steuerklasse V auf den Ehepartner mit der Steuerklasse III übertragen. Für Letzteren gilt also ein verdoppelter Grundfreibetrag von 20.694 Euro.

Mit dieser Kombination wird verdeutlicht, dass beide Ehepartner mit der Ehe auch eine Einkommensgemeinschaft eingegangen sind. Im Gegensatz zu den anderen Steuerklassen besteht hier die Möglichkeit, mit der klugen Aufteilung der Steuerklassen III und V die Steuerlast zu minimieren und das eigene monatliche Nettoeinkommen zu erhöhen.

Da alle Freibeträge von dem Ehepartner mit der Steuerklasse V auf den Ehepartner mit der Steuerklasse III übertragen wurden, sollte Letzterer der Allein- oder Hauptverdiener in der Ehe sein. Als solcher profitiert er davon, dass die Steuerpflicht und mit ihr die Steuerprogression erst spät einsetzt. Der Ehepartner mit der Steuerklasse V verzichtet zwar auf diesen Vorteil, jedoch werden beide Ehepartner gemeinsam geringer besteuert, da das höhere Einkommen des Besserverdienenden prozentual mehr belastet wird als das eigene.

Klasse 5 für Geringverdiener

Die Steuerklasse V sollte deshalb der Ehepartner wählen, der selbst kein Arbeitnehmer ist oder weniger verdient. Es gilt meistens, dass die Vorteile der Steuerklasse III schon dann einsetzen, wenn der Ehepartner mindestens 60 Prozent zum gemeinsamen Einkommen oder mehr beiträgt. Der andere Ehepartner wählt entsprechend die Steuerklasse V, wenn der eigene Beitrag zum gemeinsamen Einkommen 40 Prozent oder weniger beträgt. Da die Steuerklasse V nur von verheirateten Paaren gewählt werden kann, kann keine Alleinerziehendenentlastung beantragt werden.

Für wen gilt die Steuerklasse 5?

Die Steuerklasse V kann gewählt werden, wenn mindestens der Ehepartner ein monatliches Mindesteinkommen von 450 Euro erhält. Das Ehepaar darf nicht dauernd getrennt leben, denn dann würden Sie wieder in Steuerklassen I beziehungsweise Steuerklasse II rutschen. Ist man selbst nicht erwerbstätig, so wird einem automatisch die Steuerklasse V und dem erwerbstätigen Ehepartner die günstigeren Steuerklasse III zugewiesen. Sind dagegen beide Ehepartner steuerpflichtig erwerbstätig, so können sie zwischen der Steuerklassenkombination III und V sowie der Steuerklassenkombination IV und IV (zuzüglich der Variante des Faktorverfahrens) wählen.


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