Steuerklasse 5

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
13. September 2024
Lesedauer:
3 Minuten

Die Steuerklasse V ist das Pendant zu Steuerklasse III und kann nur von verheirateten Paaren in Anspruch genommen werden. Die Steuerklasse IV kann von einem Ehepartner nur dann gewählt werden, wenn der andere Ehepartner gleichzeitig die Steuerklasse III wählt. Die Steuerklasse V ist für sich genommen der für den Steuerzahler ungünstigsten Steuerklasse neben der Steuerklasse VI für Nebenverdiensttätigkeiten.

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Für wen gilt die Steuerklasse 5?

Die Steuerklasse 5 kann gewählt werden, wenn der Ehepartner mindestens ein monatliches Mindesteinkommen von 538 Euro erhält. Das Ehepaar darf nicht dauernd getrennt leben, denn dann würden Sie wieder in Steuerklassen 1 beziehungsweise Steuerklasse 2 rutschen. Ist man selbst nicht erwerbstätig, so wird einem automatisch die Steuerklasse 5 und dem erwerbstätigen Ehepartner die günstigere Steuerklasse 3 zugewiesen. Sind dagegen beide Ehepartner steuerpflichtig erwerbstätig, so können sie zwischen der Steuerklassenkombination 3 und 5 sowie der Steuerklassenkombination 4 und 4 zuzüglich der Variante des Faktorverfahrens wählen.

Die Steuerklassen 3 und 5 für Ehepaare sollen zukünfitg abgeschafft werden. Das hat die Bundesregierung hat Ende Juli 2024 beschlossen. Ab 2030 soll dann automatisch Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren gelten. Das Ziel: eine gerechtere Lohnsteuerverteilung erreichen. Das Finanzamt wird dann ermitteln, wer wie viel netto zum Einkommen beiträgt. Die Gesamtsteuerbelastung für Paare soll dabei aber unverändert bleiben. Insbesondere das Splittingverfahren soll nicht wegfallen. (Stand: 12.08.2024)

Klasse 5 für Geringverdiener

Die Steuerklasse 5 sollte deshalb der Ehepartner wählen, der selbst kein:e Arbeitnehmer:in ist oder weniger verdient.

Es gilt meistens, dass die Vorteile der Steuerklasse 3 schon dann einsetzen, wenn der Ehepartner mindestens 60 Prozent zum gemeinsamen Einkommen oder mehr beiträgt. Der andere Ehepartner wählt entsprechend die Steuerklasse 5, wenn der eigene Beitrag zum gemeinsamen Einkommen 40 Prozent oder weniger beträgt. Da die Steuerklasse 5 nur von verheirateten Paaren gewählt werden kann, kann kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt werden.

Kein Grundfreibetrag bei Steuerklasse 5

Wählt der Ehepartner die Steuerklasse 5, so kann er keinen Grundfreibetrag und keinen Kinderfreibetrag geltend machen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro, der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro und die vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschale stehen dem Inhaber der Steuerklasse 5 jedoch nach wie vor zur Verfügung.

Energie-EntlastungspaketDie Ampel-Koalition reagierte im Februar 2022 auf die explodierenden Energiepreise. Daher ist u.a. auch der Arbeitnehmerpauschbetrag rückwirkend ab dem 1.1.2022 von 1.000 EUR auf 1.200 EUR steigen. Seit 2023 beträgt er 1.230 EUR.

Vorteile von Steuerklasse 5

Die Vorteile der Steuerklasse 5 ergeben sich in der Kombination mit der Steuerklasse 3 des Ehepartners für die Gemeinschaft als Ganzes. Mit der Wahl der Kombination der Steuerklassen 3 und 5 werden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag von dem Inhaber der Steuerklasse 5 auf den Ehepartner mit der Steuerklasse 3 übertragen. Für Letzteren gilt also ein verdoppelter Grundfreibetrag von 23.208 Euro.

Mit dieser Kombination wird verdeutlicht, dass beide Ehepartner mit der Ehe auch eine Einkommensgemeinschaft eingegangen sind. Im Gegensatz zu den anderen Steuerklassen besteht hier die Möglichkeit, mit der klugen Aufteilung der Steuerklassen 3 und 5 die Steuerlast zu minimieren und das eigene monatliche Nettoeinkommen zu erhöhen.

Da alle Freibeträge von dem Ehepartner mit der Steuerklasse 5 auf den Ehepartner mit der Steuerklasse 3 übertragen werden, sollte Letzterer der:die Allein- oder Hauptverdiener:in in der Ehe sein. Als solche:r profitiert er:sie davon, dass die Steuerpflicht und mit ihr die Steuerprogression erst spät einsetzt.

Der Ehepartner mit der Steuerklasse 5 verzichtet zwar auf diesen Vorteil, jedoch werden beide Ehepartner gemeinsam geringer besteuert, da das höhere Einkommen des:der Besserverdienenden prozentual mehr belastet wird als das eigene.


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