Krankheitskosten - wann kann ich sie steuerlich absetzen?

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
16. Januar 2024
Lesedauer:
6 Minuten
Die schnelle Antwort

Krankheitskosten steuerlich absetzen?

  • Krankheitskosten, die nicht von Ihrer Krankenkasse oder anderweitig ersetzt werden, können Sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.
  • Dies gilt auch für Medikamente, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt.
  • Allerdings wirken sich die Kosten nur aus, wenn sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen.

Krankheitskosten, die Sie finanziell schwer belasten, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderaufwendungen für außergewöhnliche Belastungen absetzen. Eine wichtige Rolle spielen hier die Verhältnismäßigkeit und die Grenze, ab der Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Ob und in welcher Höhe Sie Krankheitskosten steuerlich geltend machen können, erfahren Sie hier.

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Welche Krankheitskosten kann ich absetzen?

Grundsätzlich können Sie die unmittelbaren Krankheitskosten als Folge von anerkannten Krankheiten oder auch Unfällen als Sonderaufwendungen geltend machen. Typische Berufskrankheiten können evtl. auch als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt werden.

Typische Krankheitskosten sind:

  • Kosten für ärztliche stationäre oder ambulante Behandlung - auch teure Spezialärzte - oder Heilpraktiker.
  • Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (einschl. Rezeptgebühr) nach Verordnung durch Ärzte oder Heilpraktiker, z. B. Rollstuhl, Brillen, Prothesen, Hörapparate oder Zahnersatz. Nicht rezeptpflichtige Medikamente sind ebenfalls nur nach entsprechender Verordnung abziehbar. Bei länger andauernden Erkrankungen reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung. Vorbeugende Maßnahmen fallen nicht darunter.
  • Krankenhauskosten (auch Ein- oder Zweibettzimmer, nicht: Kosten für Telefon oder Fernseher). Es erfolgt keine Kürzung der Krankenhauskosten um eine Haushaltsersparnis.
  • Ausgaben für die krankheitsbedingte Unterbringung der eigenen Person in einem Pflegeheim (auch Verpflegung) oder der Pflegeabteilung eines Altenheims (gilt auch für pflegebedürftige Angehörige, durch die Ihnen Kosten entstehen). Nicht als Krankheitskosten begünstigt ist die altersbedingte Unterbringung im normalen Altenheim.
  • Augen-Laser-Operation: Die Vorlage eines amtsärztlichen Attests ist nicht erforderlich.
  • Fahrtkosten: in Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen sind abzugsfähig. Kosten, die anfallen, um z. B. kranke Angehörige, die im eigenen  Haushalt leben, zu betreuen und zu versorgen, können unter besonderen Umständen abziehbar sein bzw. sind über den Pflegepauschbetrag erfasst.
  • Nicht anerkannte Heilmethoden (z. B. immunbiologische Krebsabwehrtherapie). Aufwendungen sind bei Erkrankten mit nur noch begrenzter Lebenserwartung auch dann zwangsläufig und damit abziehbar, wenn die Methoden aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannt sind. Hier ist ein qualifizierter Nachweis erforderlich.
  • Künstliche Befruchtung: Der Abzug ist möglich bei Empfängnisunfähigkeit der Frau bzw. Zeugungsunfähigkeit des Mannes und soweit die Maßnahme mit den (inländischen) Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte in Einklang steht. Bei vorangegangener freiwilliger Sterilisation und nicht verheirateten Paaren ist kein Abzug möglich. Nicht endgültig entschieden ist, ob der Abzug bei gleichgeschlechtlichen Partnern in Lebenspartnerschaft möglich ist.
  • Kur: Die Aufwendungen für die Kur sind abziehbar, wenn die Kur zur Heilung oder Linderung einer festgestellten Krankheit notwendig ist und eine andere Behandlungsweise nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint. Ein qualifizierter Nachweis ist erforderlich.

    Höhe der Kuraufwendungen:
    Arzt- und Kurmittelkosten (Bäder, Packungen, Massagen u. a.) sind auch abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit der Kur nicht nachgewiesen wurde, die Heilmittel aber ärztlich verordnet waren.
    Unterbringungskosten in tatsächlicher und angemessener Höhe.
    Verpflegungsmehraufwendungen sind um die Haushaltsersparnis von 20 % der Aufwendungen zu kürzen.
    - Kosten für öffentliche Verkehrsmittel; nur ausnahmsweise (entsprechende Behinderung) sind eigene Kfz-Kosten abziehbar.
    - Bei Auslandskuren werden nur die Kosten einer vergleichbaren Inlandskur anerkannt.
    - Bei behinderten Menschen können Aufwendungen für eine Heilkur auch dann abgezogen werden, wenn der Behinderten-Pauschbetrag abgezogen wird.
    - Bei Heilkur eines Kindes muss das Kind während der Kur in einem Kinderheim untergebracht sein. Wird das Kind von einem Elternteil begleitet, muss die vor Kurantritt ausgestellte amtsärztliche Bescheinigung beinhalten, dass und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb des Kinderheimes gewährleistet ist. Bei minderjährigen Kindern sind auch die Kosten der Begleitperson abzugsfähig. Es genügt der einfache Nachweis.
  • Legasthenie: Die Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche sind abziehbar, wenn diese krankheitsbedingt ist. Ein qualifizierter Nachweis ist erforderlich.
  • Pflegepersonal: Pflegen Sie Angehörige selbst und nehmen Sie den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, können Sie die Kosten für eine ambulante Pflegekraft zusätzlich als Krankheitskosten abziehen. Siehe auch Hinweise unter  Pflegekosten.
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Wann und in welcher Höhe kann ich Krankheitskosten absetzen?

Die Krankheitskosten können nur abgezogen werden, wenn sie (ggf. zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen) die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Diese richtet sich nach der Höhe der Einkünfte, der Zahl der Kinder und ggf. auch nach der Art des Steuertarifs. Generell gilt, dass Krankheitskosten bis zum jeweiligen Grenzwert zumutbar sind. Das bedeutet, Sie müssen Ihren individuellen Grenzwert von den tatsächlichen Krankheitskosten abziehen. Dann erhalten Sie den steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Betrag.

 

Faustregel: Als außergewöhnliche Belastung absetzbarer BetragTatsächliche Krankheitskosten - individueller Grenzwert = absetzbarer Betrag

Hinweis: Abzug einer zumutbaren Belastung zulässigIn der Vergangenheit waren Gerichte mit der Frage befasst, ob die Anrechnung der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten und Pflegekosten verfassungsgemäß ist oder ob diese Kosten in voller Höhe berücksichtigungsfähig sind. Deshalb war es ratsam, alle Krankheitskosten unabhängig von der Höhe in die Steuererklärung einzutragen. Da die Frage lange offen war, waren viele Steuerbescheide in diesem Punkt vorläufig (§ 165 AO) ergangen. Seit März 2022 steht jedoch fest, dass der Abzug einer zumutbaren Belastung verfassungsgemäß ist. Die zuvor geltende Gesetzeslage wurde damit bestätigt. Alle Einsprüche und Anträge diesbezüglich wurden zurückgewiesen. Steuerbescheide zu dieser Frage ergehen seither nicht mehr vorläufig.

 

Achtung: Ersatzleistungen Ersatzleistungen (Zahlungen der Krankenkasse, Beihilfen, Unterstützungen, Schadensersatz Dritter etc.) müssen Sie von den Krankheitskosten abziehen, unabhängig davon, wann die Erstattung erfolgte.

 

Ähnliches gilt für Leistungen aus der Krankenhaustagegeldversicherung. Diese sind bis zur Höhe der Krankenhauskosten zu berücksichtigen. Krankentagegelder dagegen werden als Ersatz als entgangene Einnahmen wegen Arbeitsunfähigkeit gezahlt und daher nicht bei den Krankheitskosten berücksichtigt.

Wie kann ich die Notwendigkeit von Krankheitskosten nachweisen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen den Nachweis der Notwendigkeit von Krankheitskosten gelockert. Die Finanzverwaltung hat darauf reagiert und hat die Nachweispflicht auch rückwirkend für noch nicht bestandskräftige Fälle gesetzlich geregelt. Demnach gibt es 3 unterschiedliche Möglichkeiten des Nachweises (Achtung: der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des Hilfsmittels ausgestellt werden):

  • Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers notwendig.
  • Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist erforderlich bei Bade- und Heilkuren. Bei einer Klimakur müssen außerdem der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden. Ein entsprechender Nachweis wird auch gefordert bei psychotherapeutischer Behandlung, bei der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines behinderten Kindes, bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden (z. B. Frischzellenbehandlung oder Eigenbluttherapie), für die Notwendigkeit der Betreuung durch eine Begleitperson (soweit nicht bereits durch Behindertenausweis nachgewiesen) und für medizinische Hilfsmittel, die als Gegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.
  • Der Nachweis der Notwendigkeit von Besuchsfahrten zur Heilung oder Linderung einer Krankheit bei Eheleuten oder Kindern ist durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes zu führen.

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