Neben der Frage, wie viel der Steuerberater kostet, ist der zweite interessante Aspekt, ob und welche Steuerberatungskosten Sie wieder bei der Steuer abziehen und damit Ihre Steuerlast mindern dürfen. Die Faustformel lautet: Die meisten Steuerberaterkosten dürfen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Sie können mit einzelnen Einkunftsarten in Zusammenhang stehen und als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbar sein. Steuerberatungskosten, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, also zum Bereich der privaten Lebensführung gehören, sind hingegen nicht abziehbar (z. B. die Kosten der Erstellung des sog. Mantelbogens der Einkommensteuererklärung oder für die Anlage Kind).
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Was genau zählt zu den Steuerberatungskosten?
Steuerberatungskosten sind Aufwendungen, die im sachlichen Zusammenhang mit einem Besteuerungsverfahren stehen.
Zu den Steuerberatungskosten gehören typischerweise:
- Aufwendungen für die mündliche oder schriftliche Beratung durch einen Steuerberater in betrieblichen/beruflichen Steuerangelegenheiten sowie für die Erstellung der betreffenden Steuerformulare,
- Aufwendungen für steuerliche Gutachten, für die Hilfeleistung bei der Buchführung und bei der Aufstellung von Bilanzen und Einnahme-Überschuss-Rechnungen sowie für die Beantwortung der sich dabei ergebenden Rechtsfragen, für die Mitarbeit bei durchgeführten Betriebs- und Außenprüfungen durch das Finanzamt, sowie die Begleitung eines evtl. Rechtsbehelfsverfahrens,
- Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine.
Zu den Steuerberatungskosten zählen als Nebenkosten auch:
- Kosten für steuerliche Fachliteratur, für Steuertabellen und für Software zur Erstellung von Steuererklärungen, z. B. Steuererklärungsprograme,
- Kosten für eine Steuer-Rechtsschutzversicherung, soweit sie von den Kosten einer üblichen Rechtsschutzversicherung abgegrenzt werden können,
- Fahrtkosten einschließlich etwaiger Unfallkosten auf der Fahrt zum oder vom Steuerberater sowie Kosten für Fahrten zum Finanzamt.
In welcher Höhe kann ich Steuerberatungskosten absetzen?
Steuerberatungskosten dürfen Sie in voller Höhe ansetzen. Dabei ist die Höhe durch die Steuerberatergebührenverordnung festgelegt, an die sich der Steuerberater halten muss.
Stehen Steuerberatungskosten mit der Ermittlung der Gewinneinkünfte, mit Betriebssteuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) oder Investitionszulagen in Zusammenhang, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar.
Steuerberaterkosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus sonstigen Einkünften dienen.
Achtung: Andere Aufwendungen für die Steuerberatung (z. B. Kosten für die Erstellung des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung, der Anlage Kind, U, Unterhalt oder Vorsorgeaufwand) stellen Kosten der privaten Lebensführung dar und sind steuerlich nicht abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat diese gesetzliche Regelung bestätigt und nicht als verfassungswidrig eingestuft.
Sind die Aufwendungen sowohl durch die Einkünfte (Anlagen G, S, N, R, SO, V) als auch privat veranlasst (sog. gemischte Aufwendungen), müssen Sie durch sachgerechte Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung vornehmen.
Praxis-Tipp: Das Finanzamt akzeptiert es in der Regel, wenn Sie die Aufwendungen in Höhe von 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zuordnen. Bei gemischten Steuerberatungskosten bis 100 EUR übernimmt es auch Ihre Zuordnung, so wie Sie sie vornehmen.
Privat veranlasste sonstige Beratungskosten (z. B. in Finanzierungsangelegenheiten) sind keine Sonderausgaben, auch wenn diese durch den Steuerberater in Rechnung gestellt werden. Soweit diese betrieblich oder beruflich veranlasst sind, können sie aber als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Prozesskosten, z. B. in einem Steuerstrafverfahren, sind als Betriebsausgaben abziehbar, soweit der Rechtsstreit durch betriebliche Vorgänge (z. B. Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) veranlasst ist. Soweit ein Zusammenhang mit Personensteuern (Einkommensteuer,Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) vorliegt, ist ein Abzug ausgeschlossen, auch soweit die Steuererklärungspflicht sich nur aus Gewinneinkünften ergibt.