Erbschaftssteuer: Was sollte ich im Testament beachten?

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
06. März 2024
Lesedauer:
6 Minuten
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Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich in erster Linie danach, ob und welche familiäre Verbindung es zu dem oder der Verstorbenen gibt. Grundsätzlich gilt: Je näher der Verwandtschaftsgrad, umso höher ist der Erbschaftssteuer-Freibetrag. 

Wer Angehörige verliert, hat zurecht erstmal andere Sorgen als das Finanzamt. Wenn Sie jedoch von Verstorbenen in deren Testament bedacht werden, müssen Sie diese Erbschaft dem zuständigen Finanzamt melden. Dort wird geprüft, wie hoch das durch die Erbschaft erhaltene Vermögen ist, und ermittelt die dafür fällige Erbschaftssteuer. Alles Wichtige zur Erbschaftssteuer lesen Sie in diesem Beitrag. . 

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Was müssen Erbende beachten und wann muss eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden?

Grundsätzlich können Sie durch ein Testament oder letztwillige Verfügung von Todes wegen auf unterschiedliche Weise bedacht werden.  Geld, Wertpapiere oder Immobilien stehen dabei besonders im Fokus; aber auch ideelle Werte, Nutzungsrechte, Beteiligungen und viele Formen von Rechten und Pflichten können vererbt werden. Ist Ihnen formal ein Erbe zugesprochen worden, erben Sie nicht nur Vermögenswerte, sondern auch etwaige Schulden. Sie müssen allerdings ein Erbe nicht annehmen, sondern können es auch ausschlagen. Allerdings gelten dafür sehr kurze Fristen. Ein Erbe auszuschlagen, kann beispielsweise dann ratsam sein, wenn die Schulden die Werte übersteigen. Zugewendet werden kann aber auch ein Vermächtnis; dann erhalten Sie „nur“ den im Vermächtnis genannten Vermögensgegenstand. Auch ein Vermächtnis kann ausgeschlagen werden, dafür gelten längere Fristen. Egal ob Erbe oder Vermächtnis: in beiden Fällen interessiert sich das Finanzamt dafür. Was dabei zu beachten ist, haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: 

  1. 1. Sie müssen den Erwerb (Erbschaft, Vermächtnis) beim Finanzamt anzeigen. Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Angaben, ob es Sie zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordert. Wenn ja, sind Sie verpflichtet, die Erbschafsteuererklärung einzureichen. Je nach familiärer Verbindung zum oder zur Verstorbenen werden Ihnen Freibeträge bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer gewährt, die das Finanzamt vom Steuerwert des geerbten Vermögens automatisch abzieht. Dabei sind allerdings auch Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre zu berücksichtigen.  
  2.  
  3. 2. Erbschaftsteuer wird festgesetzt, wenn die erhaltenen Vermögenswerte höher sind als die Freibeträge.  Der Steuersatz richtet sich nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zur verstorbenen Person und der Wert des zugewendeten Vermögens.  

Tipp: Schenkungssteuer  Diese Vorgehensweise gilt übrigens nicht nur bei der Erbschaftssteuer, sondern auch bei der Ermittlung der Schenkungssteuer. Steuerlich kann es sehr sinnvoll sein, große Vermögen zumindest teilweise bereits zu Lebzeiten zu verschenken, da der persönliche Schenkungsfreibetrag alle 10 Jahre erneut voll ausgeschöpft werden kann. 

Diese Bestimmungen zur Anzeige des Erbes sind zu beachten

Diese Bestimmungen zur Anzeige des Erbes sind zu beachten: 
Ein Erbe oder Vermächtnis müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt gegenüber schriftliche anzeigen. Eine solche Anzeige kann entbehrlich sein, wenn ein deutschen Gericht oder Notar an der Nachlasseröffnung beteiligt ist. Das gilt allerdings nicht, wenn zum Nachlass Grundbesitz oder Betriebsvermögen zählt.  

Die Anzeige sollte grundsätzlich folgende Angaben enthalten: 

  1. 1. Persönliche Angaben  
  • Vor- und Familienname  
  • Beruf  
  • Wohnsitz  
  • Steueridentifikationsnummer  
  • persönliches Verhältnis zur verstorbenen Person(z.B. Verwandtschaftsgrad, Dienstverhältnis) 
  1. 2. Angaben zum:zur Erblasser:in 
  • Wohnsitz  
  • Todestag und Sterbeort  
  1. 3. Angaben zum Erwerb  
  • Gegenstand und Wert (kann geschätzt werden)  

  • Rechtsgrund des Erwerbs (z.B. gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis - Testament)  

  • Schon zuvor stattgefundene Zuwendungen (Art, Wert und Zeitpunkt) 

Ermittlung der Erbschaftsteuer durch das Finanzamt - Berechnungsgrundlagen 

Ermittlung der Erbschaftsteuer durch das Finanzamt - Berechnungsgrundlagen  

Auf Basis Ihrer Angaben ermittelt das Finanzamt die zu zahlende Steuerschuld. Zugrunde gelegt wird hierfür der Tag der wirtschaftlichen Bereicherung, bei der Erbschaft ist dies der Todestag.  

Grundsätzlich gilt eine Steuerbefreiung für bestimmte Gegenstände: 

  • Hausrat durch Personen der Steuerklasse I bis zu 41.000 EUR 

  • andere bewegliche Gegenstände durch Personen der Steuerklasse I bis zu 12.000 EUR 

  • Hausrat + andere Gegenstände durch Personen der Steuerklasse II und III bis 12.000 EUR 

Weiterhin gibt es spezielle Ausnahmen für Grundbesitz und Kunstgegenstände (siehe § 13 ErbStG). Ausgenommen der steuerbefreiten Gegenstände wird das ganze Vermögen auf volle 100 EUR abgerundet. Aus diesem Betrag wird dann die Erbschaftssteuer berechnet. 

Diese Steuerfreibeträge gibt es bei der Erbschaftssteuer

Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, hängt entscheidend von der Höhe der Erbschaftssteuerfreibeträge und Steuersätze ab. Zur Ermittlung des Freibetrags werden Sie in eine bestimmte Steuerklasse eingestuft. Die Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer hängt davon ab, wie nahe Sie der verstorbenen Person standen, und hat nichts mit Ihrer  Lohnsteuerklasse  zu tun.

 

Freibetrag (§ 16 ErbStG)  Steuerklasse
(§ 15 ErbStG)
für Eheleute und Lebenspartner:in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft  500.000 EUR I
für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder 400.000 EUR I
für Enkelkinder 200.000 EUR  I
für Urenkel:innen, Großeltern sowie Eltern bei Erhalt durch Erbschaft  100.000 EUR  I
für Eltern und Großeltern bei Erhalt durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Eheleute und Lebenspartner:inen einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft  20.000 EUR II
bei allen anderen lebzeitigen Erwerben oder Erwerben von Todes wegen 20.000 EUR  III

 

Die Steuersätze zur Erbschaftssteuer im Überblick

Verbleibt nach Abzug der sämtlicher, insbesondere der persönlichen Freibeträge noch ein Überschuss (=steuerpflichtige Erwerb), wird je nach Höhe des noch verbliebenen Vermögens der anzuwendende Steuersatz ermittelt. 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich
Steuersatz
Steuer-
klasse I
Steuersatz
Steuer-
klasse II
(seit 2010)
Steuersatz
Steuer-
klasse III
75.000 EUR  7 % 15 % 30 %
300.000 EUR 11 % 20 % 30 %
600.000 EUR 15 % 25 % 30 %
6.000.000 EUR 19 % 30 % 30 %
13.000.000 EUR 23 % 35 % 50 %
26.000.000 EUR 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 EUR 30 % 43 % 50 %

 

Fazit: Die Erbschaftssteuer ist eine eigenständige Steuerart, die nichts mit der Einkommenssteuererklärung  zu tun hat. Zur Ermittlung der Erbschaftssteuer muss zunächst eine Anzeige beim Finanzamt erfolgen und auf Anforderung der Finanzverwaltung die Erbschaftsteuerklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Die Erklärungspflichten (Anzeige, Erbschaftsteuererklärung) bestehen selbst dann, wenn offensichtlich ist, dass wegen der hohen Erbschaftssteuerfreibeträge keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist.

 

Härtefallregelung: Bei der Ermittlung des Steuersatzes gilt auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung des Wertes (selbst bei 1€) schon der nächsthöhere Steuersatz. Um missbillige Ergebnisse zu vermeiden, gilt eine Härtefallregelung. Wird die Wertgrenze nur minimal überstiegen, ist diese Ausnahme zu prüfen.
Es gilt: Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich nach herkömmlicher Berechnung ergibt und der Steuer, die sich bei der niedrigeren Wertgrenze ergeben würde, wird nur erhoben, soweit der Unterschied aus der Hälfte (bei Steuersatz bis 30%) bzw. aus drei Vierteln (bei Steuersatz über 30%) des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

 

Unterschiedliche Bewertung des Vermögens im Rahmen der Erbschaftssteuer

Wenn Sie Geldvermögen oder Wertpapiere erben, ist das meist unproblematisch, weil die Werte und damit die zu entrichtende Erbschaftssteuer eindeutig zu ermitteln sind. Anders sieht es bei der Bestimmung von Immobilienwerten oder bei der Bewertung von Firmenanteilen (beispielsweise 30-prozentige Beteiligung an einer GmbH) aus. Hier kann es zu sehr unterschiedlichen Auffassungen über den tatsächlichen Wert der Erbschaft kommen. Sollten die vom Finanzamt bei Ermittlung der Erbschaftssteuer angesetzten Vermögenswerte Ihnen zu hoch erscheinen, sollten Sie das nicht einfach akzeptieren, sondern mit Argumenten (ggf. mit einem Gutachten) versuchen, die angesetzten Werte zu korrigieren.


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