Energetische Sanierung: So erhalten Sie den Steuerbonus

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
17. April 2024
Lesedauer:
4 Minuten
Die schnelle Antwort

Wie wird eine energetische Sanierung gefördert?

  • 20 Prozent der Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen können abgesetzt werden.
  • Die Immobilie muss selbst bewohnt werden und mindestens 10 Jahre alt sein.
  • Der Steuerbonus beträgt maximal 40.000 Euro.

Es lohnt sich mehr denn je, in Wärmedämmung, neue Fenster oder Heizungsanlagen zu investieren. Neben dem positiven Effekt auf das Klima sprechen dafür auch finanzielle Gründe: Privatleute können einen Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro mitnehmen, wenn sie ihr Haus energetisch sanieren lassen.

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So werden Sanierungsmaßnahmen gefördert

Eigenheimbesitzer:innen, die ab dem Jahr 2020 Handwerker mit einer energetischen Sanierung der Wohnung oder des Hauses beauftragen, können sich über eine stattliche Beteiligung vom Finanzamt freuen: Es winkt eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Ausgaben für die energetische Sanierung. Maximal gibt es 40.000 Euro.

Das Schöne daran: Es werden die gesamten Kosten für Material und Lohn angerechnet – anders als beim Steuerbonus auf Handwerkerleistungen. Wie bei diesem muss jedoch ein Fachbetrieb beauftragt werden und die Sanierung bescheinigen. Eine neue Musterbescheinigung des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier.

 

Praxisbeispiel Steueranrechnung für energetisches Sanieren und Handwerkerleistungen
Eigenheimbesitzer Björn Waller lässt sein Eigenheim energetisch sanieren. Kosten für Material und Arbeitsleistung betragen 20.000 Euro. 
Folge: Liegen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG vor, winkt eine Steueranrechnung von 4.000 Euro (20.000 Euro x 20%).
Variante: Eigenheimbesitzerin Sonja Bauer lässt ihr Eigenheim sanieren. die Kosten für Material liegen bei 12.000 Euro und für die Arbeitsleistung 8.000 Euro. Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG sind nicht erfüllt. 
Folge: Hier kann Sonja Bauer eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend machen. Die Steueranrechnung beträgt 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro im Jahr.

Doch aufgepasst: Die Steueranrechnung ist verspielt, wenn der:die Eigenheimbesitzer:in ein zinsgünstiges KfW-Darlehen für die Sanierungskosten aufnimmt oder aus einem staatlichen Förderprogramm einen Zuschuss abruft: Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

 

Achtung:Die Förderung gibt es nur für selbst bewohnte Immobilien. Für vermietete Immobilien gibt es keine Steueranrechnung. Bei vermieteten Immobilien dürfen die Kosten für die energetische Sanierung allerdings als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden. Vermieter:innen können neben dem Werbungskostenabzug parallel auch eine staatliche Förderung beantragen.

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Zeitraum der Sanierungen

Die Förderungen ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 (geregelt in § 35c EStG). Gefördert werden energetische Sanierungen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2029 durchgeführt werden.

Die Erstattung gibt es mit der Steuererklärung für das entsprechende Jahr – für Sanierungen 2020 also ab 2021. Für Jahre, in denen die Förderung beantragt wird, müssen die entsprechenden Angaben in der verwendeten Steuersoftware gemacht oder die Anlage Energetische Maßnahmen abgegeben werden.

Diese Sanierungsmaßnahmen werden gefördert

Wenn Ihr Eigenheim mindestens zehn Jahre alt ist, können Sie diese Ausgaben geltend machen:

  • Beratungsleistungen durch „Energieberater für Wohngebäude“ mit entsprechender nachweisbarer Qualifikation.
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Erneuerung der Fenster und Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Energetische Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, zum Beispiel durch den Einbau digitaler (Steuerungs-) Systeme
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind
  • Wärmedämmung
    • von Wänden
    • von Dachflächen
    • von Geschossdecken

HinweisDer Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 der zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung zugestimmt. Die steuerliche sowie die staatliche Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen wurden ab dem 1. Januar 2023 gestrichen.

Die Steueranrechnung wird verteilt

Die Steueranrechnung gibt es erstmals in dem Jahr, in dem die energetischen Sanierungsarbeiten abgeschlossen sind. Jedoch nicht in voller Höhe auf einmal, sondern die 20 Prozent werden über drei Jahre verteilt:

  • Im Jahr des Abschlusses der Sanierung beträgt die Steueranrechnung 7 Prozent, maximal 14.000 Euro.
  • Dasselbe gilt im Jahr nach Abschluss der Arbeiten am Eigenheim.
  • Im dritten Jahr winkt dann noch eine Steueranrechnung von 6 Prozent der Sanierungsausgaben, maximal 12.000 Euro.

 

Wer die volle Förderung mitnehmen will, muss demnach Sanierungskosten in Höhe von 200.000 Euro vorweisen können.

Praxis-Beispiel Energetische Sanierung

Eine Eigenheimbesitzerin beauftragt im Jahr 2022 ein Handwerksunternehmen mit energetischen Sanierungsmaßnahmen an ihrem Haus. Die Sanierungskosten betragen 35.000 Euro und wurden im September 2022 abgeschlossen. Sie beantragt keine weitere staatliche Förderung.

Folge: Die Eigenheimbesitzerin kann in den Jahren 2022 und 2023 jeweils eine Steueranrechnung in Höhe von 2.450 Euro beantragen (35.000 Euro x 7 Prozent). Im Jahr 2024 rechnet das Finanzamt dann nochmal 2.100 Euro auf die persönliche Steuerschuld an (35.000 Euro x 6 Prozent). Insgesamt beteiligt sich das Finanzamt also mit 7.000 Euro an den Sanierungskosten.

Variante 1:

Die Eigenheimbesitzerin benötigt zur Finanzierung der energetischen Sanierungsmaßnahmen ein Darlehen. Der Bankberater empfiehlt ein zinsgünstiges Darlehen der KfW.

Folge: Das Finanzamt wird keine Steueranrechnung gewähren, weil bereits eine andere staatliche Förderung für die Sanierungsmaßnahmen bezogen wurde.

Variante 2:

Ein Rentner-Ehepaar saniert ihr Eigenheim. Die beiden haben seit Jahren keine Steuererklärung abgegeben und mussten aufgrund ihrer niedrigen Renteneinkünfte auch keine Steuern bezahlen.

Folge: Für die beiden würde die Steueranrechnung nach § 35c EStG ins Leere laufen. Denn die Steueranrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Steuer eines Jahres begrenzt. Mit anderen Worten: Würde die festgesetzte Steuer bei Abgabe einer Steuererklärung null Euro betragen, läge auch die Steueranrechnung bei null Euro.


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