Außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
16. Februar 2023
Lesedauer:
5 Minuten
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Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die Ihnen entstehen und anderen Steuerzahlenden nicht (beispielsweise Krankheitskosten). Ob und in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen können, hängt vom Familienstand und der Höhe des Einkommens ab.

Eine außergewöhnliche Belastung, beispielsweise Krankheitskosten, können Sie ab einer bestimmten Höhe steuerlich geltend machen und vom Gesamtbetrag Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte abziehen. So beträgt zum Beispiel die zumutbare Belastung bei einem Einkommen zwischen 15.340 und 51.130 Euro für eine:n Steuerpflichtige:n mit ein oder zwei Kindern 3 Prozent seiner Einkünfte. Der Gesetzgeber will auf diese Weise Härtefälle vermeiden. Die Höhe, ab der Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, ist abhängig von Ihren Einkünften.

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Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Eine allgemeine außergewöhnliche Belastung liegt dann vor, wenn ein Ereignis Sie zu Ausgaben zwingt, die Sie selbst endgültig zu tragen haben und wenn Sie dabei zwangsläufig höhere Aufwendungen haben als die überwiegende Mehrzahl der Personen gleicher Einkommens- oder Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. In diesem Fall wird auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Teil der tatsächlichen Aufwendungen abgezogen, der die zumutbare Belastung übersteigt. Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind keine außergewöhnliche Belastung. Bei Ehegatten mit Zusammenveranlagung erfolgt der Abzug gemeinsam. Es kommt nicht darauf an, welcher Ehegatte gezahlt hat.

 

Achtung: Liegt ein Gegenwert vor?Ein Abzug ist nicht möglich, wenn Ihnen durch die Ausgabe ein Gegenwert zufließt. Einen Gegenwert erhalten Sie dann, wenn der betreffende Gegenstand auch für einen Dritten von Vorteil wäre, also von länger anhaltendem Wert und Nutzen ist.

Ausnahme: Die Gegenwerttheorie wird nicht angewandt bei Aufwendungen der Beschaffung existenziell notwendiger Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung), die infolge höherer Gewalt (z. B. Brand, Naturkatastrophen) verloren gingen. Auch bei Aufwendungen z. B. für den behindertengerechten Umbau des eigenen Hauses ist der Gegenwert ohne Bedeutung, wenn der Umbau aus der Situation heraus notwendig ist.

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Ab welcher Höhe kann ich eine außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen?

Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie die Grenze der zumutbaren Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist abhängig von Ihren Einkünften. Sie errechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte (siehe nachfolgende Tabelle).

 

Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte Steuerbürger:in ohne Kinder Steuerbürger:in mit Kindern
  unverheiratet verheiratet 1 oder 2 Kinder 3 oder mehr Kinder
Bis 15.340 EUR 5 % 4 % 2 % 1 %
Über 15.340 EUR bis 51.130 EUR 6 % 5 % 3 % 1 %
Über 51.130 EUR 7 % 6 % 4 % 2 %
    des Gesamtbetrags der Einkünfte

Übersicht: Typische außergewöhnliche Belastungen

Es gibt typische außergewöhnliche Belastungen, die auch bei den Finanzämtern bekannt und anerkannt sind. Die folgende Liste soll Ihnen beispielhaft einen Überblick geben, in welchen Fällen Sie außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können:

  • Allergie: Kosten für den Austausch allergieauslösender Mittel (Asthma, Formaldehydbelastung) sind abzugsfähig, ebenso Aufwendungen für das Fällen der das Wohnhaus umgebenden Bäume, wenn dies wegen Pollenallergie notwendig ist. Ein einfacher Nachweis ist ausreichend. 
  • Allergiebettwäsche: Die Anschaffung von Allergiebettzeug gehört nicht wie z. B. Brillen, Hörgeräte zu den Heilmitteln im engeren Sinne. Die medizinische Notwendigkeit ihrer Anschaffung muss aber - wie bei Maßnahmen zur Beseitigung von Schadstoffen - nachgewiesen werden.
  • Bestattungskosten, Grabinstandhaltung: Beerdigungskosten für Angehörige sind abziehbar, soweit die Aufwendungen für die Beerdigung nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können. Versicherungsleistungen (Sterbegeld, Lebensversicherung etc.) müssen allerdings angerechnet werden. Abziehbar sind die Kosten für die Grabstätte, den Sarg, Blumen und Kränze, Trauerkarten, Todesanzeigen, Überführung und Aufbahrung, nicht dagegen Aufwendungen für die Bewirtung der Trauergäste, Fahrtkosten zur Beerdigung, Aufwendungen für Trauerkleidung, Grabbesuch sowie Kosten für Grabinstandsetzung und Grabpflege.
  • Elektrosmog: Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen z. B. Mobilfunkwellen sind nur abziehbar, wenn die von den Gegenständen ausgehende konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein technisches Gutachten nachgewiesen wird.
  • Fahrtkosten behinderter Menschen: Geh- und stehbehinderte Menschen können Fahrtkosten in bestimmtem Umfang als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
  • Flutschaden/Katastrophenschäden: Ausgaben als Folge unabwendbarer Ereignisse (Erdbeben, Überschwemmungen, Sturm, Brand, Hagel) können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
  • Heimunterbringung: Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim sind abziehbar.
  • Krankheitskosten: Aufwendungen als Folge einer tatsächlichen Erkrankung sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Aber Achtung: Eine rein gesundheitsfördernde Vorbeugemaßnahme wird dagegen nicht anerkannt. Da diese Abgrenzung häufig sehr schwierig ist (z. B. Maßnahmen zur Verringerung des Rückfallrisikos bei Krebserkrankungen), muss die Notwendigkeit im Einzelfall nachgewiesen werden. Siehe hierzu auch den Beitrag Krankheitskosten.
  • Krankheitsbedingter Umbau: Aufwendungen für den krankheitsbedingten Umbau einer Wohnung oder eines Gebäudes z. B. wegen Schadstoffbelastung können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
  • Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung: Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sind eine außergewöhnliche Belastung, wenn Hausrat oder Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Unwetter, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verloren wurde und wiederbeschafft werden muss. Aufwendungen müssen der Höhe nach notwendig und angemessen sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstands im Vergleich zu vorher nicht übersteigen. Die Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände können jedoch mangels Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung (z. B. Hausratversicherung) abzuschließen.

 

Achtung: Prozesskosten Kosten für Strafprozesse sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Zivilprozesskosten sind aufgrund gesetzlicher Regelung ebenfalls nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Wann kann ich eine außergewöhnliche Belastung geltend machen?

Sie können Ihre Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen in dem Kalenderjahr abziehen, in dem sie tatsächlich geleistet werden (Abflussprinzip). Eine Verteilung hoher Kosten im Wege der Billigkeit auf mehrere Jahre ist nach Auffassung der Verwaltung nicht möglich.

Praxis-Tipp: Steuersoftware Am besten Sie nutzen eine Steuersoftware für Ihre Steuererklärung. Dort zeigt Ihnen die kontextbezogene Eingabehilfe auf, welche außergewöhnlichen Belastungen Sie geltend machen können. Hier geht es zu unserem Steuersoftware-Vergleich!

Ersatzleistungen von dritter Seite (z. B. durch Versicherungen) sind unabhängig vom Erstattungszeitpunkt anzurechnen, wenn mit der Erstattung bereits im Jahr der Zahlung der Aufwendungen gerechnet werden konnte. Werden mögliche Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht (z. B. Kostenbelege werden bei der Versicherung nicht eingereicht, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten oder höhere Beiträge zu vermeiden), ist keine steuerliche Berücksichtigung möglich.


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