Abschreibungen im Betrieb: Diese Möglichkeiten gibt es

Rüdiger Happe
Zuletzt aktualisiert:
10. August 2023
Lesedauer:
8 Minuten
Die schnelle Antwort

Was ist bei betrieblichen Abschreibungen wichtig?

  • Sobald Sie etwas (z. B. eine Maschine) für Ihr Unternehmen gekauft haben, sinkt der Wert der Anschaffung. 
  • Abschreibungen bilden diese Wertminderung im betrieblichen Rechnungswesen ab.
  • Abschreibungen lassen sich mit unterschiedlichen Methoden berechnen.

Die Uhr tickt unerbittlich: Sobald Sie eine Maschine oder einen Firmenwagen für Ihr Unternehmen gekauft haben, sinkt der Wert Ihrer Anschaffung. Abschreibungen bilden diese Wertminderung im betrieblichen Rechnungswesen ab. Dabei sind die Anschaffungskosten bzw. Herstellkosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlageguts zu verteilen. Gleichzeitig senken Sie damit Ihren Gewinn und sparen Steuern.

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Wie erfolgt eine planmäßige Abschreibung?

In welchen Fällen eine planmäßige Abschreibung vorzunehmen ist, sehen Sie in der Übersicht. Dabei ist zu unterscheiden, ob das angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgut längerfristig im Betrieb genutzt werden soll (Anlagevermögen) oder ob es direkt zum Verkauf bestimmt ist (Umlaufvermögen).

 
Ein Wirtschaftsgut (= WG) wird für den Betrieb angeschafft/hergestellt bzw. es wird aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt.
Das Wirtschaftsgut rechnet zum Anlagevermögen (= das WG soll längerfristig betrieblich genutzt werden). Das Wirtschaftsgut zählt zum Umlaufvermögen (= WG ist zum Verkauf bestimmt).
 
Nicht abnutzbare WG
(z. B. Grund und Boden)
Abnutzbares WG
(z. B. Pkw, Maschinen, Autotelefon)
Die Anschaffungs-/ Herstellkosten wirken sich erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgabe aus. Die Nutzungsdauer beträgt nicht mehr als ein Jahr:
Die AK/HK sind sofort als BA abzugsfähig.

Die Nutzungsdauer beträgt mehr als ein Jahr: Die Vorschriften über die Abschreibung finden Anwendung.
Die Anschaffungs-/ Herstellkosten zählen zu den Betriebsausgaben:
• bei der Gewinnermittlung durch eine Einnahmenüberschussrechnung zum Zeitpunkt der Bezahlung (bzw. Einlage);
• bei der Gewinnermittlung durch Buchführung im Jahr des Verkaufs durch den Betrieb.

 

 

Maßgebende Faktoren für eine planmäßige Abschreibung

Die Abschreibung von abnutzbaren Anlagegütern ist abhängig von 

  • der Höhe der Anschaffungs- /Herstellkosten (bzw. vom Einlagewert),
  • der voraussichtlichen Nutzungsdauer,
  • der Abschreibungsmethode.

Bei sämtlichen Wirtschaftsgütern (abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegüter, Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens) kommt ggf. eine außerplanmäßige Abschreibung in Betracht.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungskosten bzw. die Herstellkosten, bei einer Einlage der Einlage- bzw. der Restwert. Lesen Sie hierzu auch das Stichwort Abschreibungen/Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Praxis-Beispiel:Unternehmerin Meike Benning besitzt eine private Eigentumswohnung, die sie ursprünglich für 100.000 EUR gekauft und vermietet hat. Hierfür hat sie in den vergangenen Jahren bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Abschreibungen von 55.000 EUR in Anspruch genommen. Ab dem 1.1.2020 nutzt sie die Wohnung für ihren Gewerbebetrieb. Der Teilwert am 1.1.2020 beträgt 200.000 EUR.
Lösung: Die weitere Abschreibung bemisst sich nach einer Einlage mit dem Teilwert abzüglich der bei den Überschusseinkünften vorgenommenen Abschreibungen, also 145.000 EUR im Beispielsfall. Soweit eine Investitionszulage gezahlt wurde, bleibt diese steuerfrei und führt zu keiner Minderung der Anschaffungskosten bzw. Herstellkosten.

Voraussichtliche Nutzungsdauer

Je kürzer die voraussichtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (= Zeitraum der Abschreibung) ist, desto schneller können Ihre Aufwendungen steuerlich abgezogen werden. Am einfachsten ist es, wenn zur Bestimmung der Nutzungsdauer auf die amtlichen AfA-Tabellen zurückgegriffen wird.

Für nach dem 31.12.2000 angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter ist die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (BStBl I 2000, 1532) anzuwenden. Diese können Sie sich auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums herunterladen (www.bundesfinanzministerium.de und als Suchstichwort "AfA-Tabelle"). Außerdem gibt es noch branchenspezifische AfA-Tabellen, die Sie beim Finanzamt oder bei einer Steuerberatungskanzlei einsehen können.

Gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter sind auf deren voraussichtliche Restnutzungsdauer abzuschreiben. Bei der Schätzung kommt es neben dem Zustand des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs auf die Art und den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Nutzung im Betrieb an. Haben Sie einen Betrieb gekauft, müssen die auf den Geschäfts- bzw. Firmenwert entfallenden Aufwendungen gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt werden (§ 7 Abs. 1 EStG).

Haben Sie eine freiberufliche Praxis übernommen, sind die auf den Praxiswert entfallenden Aufwendungen i. d. R. auf 3 bis 5  Jahre zu verteilen.

Problematisch sind Fälle, in denen ein Erwerb teilentgeltlich erfolgt, z. B. im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder bei einer vorweggenommenen Erbfolge. Hier ist noch nicht endgültig geklärt, wie die Anschaffungskosten bzw. steuerpflichtige Veräußerungserlöse zu berechnen sind.

Beginn/Ende der Abschreibung

Bei gekauften Wirtschaftsgütern beginnt die Abschreibung mit der Anschaffung, bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Dies führt dazu, dass im Jahr des Erwerbs bzw. der Fertigstellung nur der zeitanteilige Jahresabschreibungsbetrag zu berücksichtigen ist (Erwerb im Januar = voller Jahresbetrag, im Februar = 11/12 des Jahresbetrags, im März = 10/12 des Jahresbetrags usw.). Der Zeitpunkt der Zahlung ist für den AfA-Beginn ohne Bedeutung.

Die Abschreibung eines Wirtschaftsguts endet, wenn dessen Anschaffungskosten bzw. Herstellkosten vollständig abgesetzt sind, also mit Ablauf der zugrunde gelegten Nutzungsdauer. Scheidet das Wirtschaftsgut schon vor diesem Zeitpunkt aus (z. B. durch Zerstörung, Verkauf oder Entnahme), endet die planmäßige Abschreibung schon vorher. In jedem Fall ist im Jahr des Ausscheidens ebenfalls nur eine zeitanteilige AfA zu berücksichtigen (s. o.).

Wichtig: Eine Abschreibung ist zwingend vorzunehmen, auch wenn der Buchwert einen (Rest-)Wert des Wirtschaftsguts unterschreitet. Das gilt auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung. Wird ein Wirtschaftsgut aber zunächst nicht als Betriebsvermögen behandelt, obwohl die Voraussetzungen vorlagen, darf die versäumte AfA in späteren Jahren nicht nachgeholt werden.

Diese Abschreibungsmethoden gibt es

Abhängig von den Anschaffungskosten bzw. Herstellkosten bestehen für alle Wirtschaftsgüter folgende Möglichkeiten: 

Anschaffungskosten/Herstellkosten Methode
Bis zu 250 EUR Sofortabschreibung
Mehr als 250 EUR bis max. 1.000 EUR Geringwertige Wirtschaftsgüter/Sammelposten
Ab 1.001 EUR Lineare oder degressive Abschreibung nach Nutzungsdauer

Maßgebend sind die Nettokosten, d. h. ohne enthaltene Umsatzsteuer.

Lineare Abschreibung

Die lineare Abschreibung gilt grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter, es sei denn es wird die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG oder Sammelposten)  in Anspruch genommen. Hierbei werden die Anschaffungskosten bzw. Herstellkosten gleichmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt.

Praxis-Beispiel:  Sie haben im Mai eine Maschine (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 5 Jahre) für 60.000 EUR zzgl. 11.400 EUR Umsatzsteuer erworben.
Lösung: Die Anschaffungskosten betragen netto 60.000 EUR (bzw. 71.400 EUR, soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht). Der lineare Abschreibungssatz beträgt 20 % (100 % / voraussichtliche Nutzungsdauer), sodass sich ein rechnerischer Jahresabschreibungsbetrag i. H. v. 12.000 EUR ergibt. Im Anschaffungsjahr können Sie nur eine zeitanteilige Abschreibung i. H. v. 8/12 des Jahresbetrags von 12.000 EUR, also 8.000 EUR, berücksichtigen.

Degressive Abschreibung

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der Abschreibungssatz darf höchstens das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, max. 25 %, betragen. Der Prozentsatz bleibt dabei gleich, die Abschreibung wird jeweils vom Restwert des Vorjahres berechnet. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind hier nicht zulässig. Zur linearen Abschreibung kann jedoch jederzeit gewechselt werden.

§ 7g-Sonderabschreibung

§ 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes räumt dem Unternehmer ein Wahlrecht zur Sonderabschreibung ein. Hiervon profitieren Sie, wenn der Gewinn Ihres Unternehmens im Vorjahr nicht mehr als 200.000 EUR betragen hat. Lesen Sie hierzu das Stichwort Investitionsabzugsbetrag (Ansparrücklage).

Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder (§ 7c EStG)

Von 2020 bis 2030 gibt es eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für kleine und mittelgroße elektrische Nutz- oder Lieferfahrzeuge. Der Abschreibungssatz nach § 7c EStG beträgt 50 % der Anschaffungskosten und kann nur im Jahr der Anschaffung einmalig in Anspruch genommen werden.

Praxis-Tipp: Seit 2021 haben Sie als Unternehmer:in ein Wahlrecht, wenn Sie aus betrieblichen Gründen Computer-Hardware oder -Software kaufen. Unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten darf anstatt der regulären Abschreibung eine nur einjährige Abschreibungsdauer angenommen werden. Mit anderen Worten: Die gesamten Anschaffungskosten dürfen im Jahr des Kaufs als Betriebsausgaben verbucht werden. Das gilt auch dann, wenn der Kauf während des Jahres stattfand. Konkret: Kauf von Computersoftware im Dezember 2022 für netto 12.000 EUR = Betriebsausgaben 2022 in Höhe von 12.000 EUR. 

Welche Möglichkeiten einer außerplanmäßigen Abschreibung gibt es?

Neben der vorgestellten planmäßigen Abschreibung gibt es noch weitere außerplanmäßige Abschreibungen, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen:

Teilwertabschreibung

Liegt der tatsächliche Wert des Wirtschaftsguts voraussichtlich dauerhaft unter dessen Anschaffungskosten bzw. Herstellkosten (bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern wie z. B. Gebäuden und Maschinen unter dem Restbuchwert), können nur bilanzierende Unternehmen eine Teilwertabschreibung vornehmen.

Praxis-Beispiel: Sie haben im Vorjahr ein Grundstück für 300.000 EUR erworben. Im Jahr 2019 stellt sich heraus, dass das Grundstück wegen diverser Bauauflagen nicht für die vorgesehene Bebauung geeignet ist. Der tatsächliche Wert des überteuert eingekauften Grundstücks liegt bei 250.000 EUR.

Soweit Sie von einer dauerhaften Wertminderung ausgehen und der Gewinn durch Buchführung (Bilanz + Gewinn-und-Verlust-Rechnung) ermittelt wird, kann eine den Gewinn mindernde Teilwertabschreibung i. H. v. 50.000 EUR vorgenommen werden. Wenn Sie Ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig.

Das Bundesfinanzministerium geht von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung (v. d. W.) nur in folgenden Fällen aus:

  • Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens (Maschinen, Betriebsgebäude etc.) liegt eine v. d. W. vor, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
  • Bei Wirtschaftsgütern, die nicht zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören (Grund und Boden, Beteiligungen etc.), ist darauf abzustellen, ob die Gründe für die Wertminderung voraussichtlich anhalten werden. Preisschwankungen im Immobilienbereich sowie Kursschwankungen von börsennotierten Wertpapieren werden als "vorübergehend" eingestuft.
  • Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist eine Teilwertabschreibung immer dann möglich, wenn der Kursverlust am Bilanzstichtag größer als 5 %, ist.

Praxis-Tipp:  Eine Teilwertabschreibung kommt vor allem bei Warenbeständen in Betracht. Bei den Warenvorräten kommt es darauf an, ob der Wiederbeschaffungspreis am Bilanzstichtag unter ihrem Einkaufspreis liegt und ob dieser Umstand bis zur Bilanzerstellung (bzw. zum vorherigen Verkauf) anhält.

Bei Anlagevermögen wird eine Teilwertabschreibung nur in Ausnahmefällen möglich sein. Wenn im Zusammenhang mit abnutzbaren Anlagegütern im Vorjahr eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, muss im laufenden Jahr eine Neuberechnung der planmäßigen Abschreibung erfolgen. Dazu ist der Restbuchwert durch die Restnutzungsdauer zu teilen.

Wichtig: Auch ist in jedem der Folgejahre jeweils zu prüfen, ob der Teilwert gestiegen ist. Ist dies der Fall, muss eine (gewinnerhöhende) Wertaufholung vorgenommen werden (Wertobergrenze sind die ursprünglichen Anschaffungskosten bzw. Herstellkosten abzüglich Normal-AfA).

Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche und technische Abnutzung (AfaA)

Eine AfaA kann zusätzlich zur linearen Abschreibung von Anlagegütern in Betracht kommen. Diese kann auch in Anspruch genommen werden, wenn Sie Ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. Voraussetzung für die AfaA ist, dass das Anlagegut aufgrund einer Beschädigung nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr nutzbar ist.

Praxis-Tipp:  Wird ein Anlagegut z. B. vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zerstört (etwa Totalschaden des Betriebs-Pkw), ist der Restbuchwert sofort in vollem Umfang als Betriebsausgaben zu behandeln.

Wenn Sie für ein degressiv abgeschriebenes Anlagegut eine AfaA beanspruchen wollen, müssen Sie zur linearen AfA übergehen.

Checkliste für Abschreibungen

Hier noch einmal ein kurzer Überblick in Form einer Checkliste, auf was Sie alles bei der Abschreibung zu achten haben:

Erworbene/hergestellte abnutzbare Anlagegüter 
 

  • Beträgt die voraussichtliche Nutzungsdauer mehr als 12 Monate?
  • Kommt eine Sofortabschreibung (Anschaffungskosten/Herstellkosten bis 250 EUR netto) in Betracht?
  • Handelt es sich um Computer-Hardware oder -Software mit einer nur einjährigen Nutzungsdauer?
  • Sollen die Anschaffungskosten/Herstellkosten in einen Sammelposten aufgenommen werden (Anschaffungskosten/Herstellkosten von 250 EUR bis 1.000 EUR netto)?
  • Soll das Wahlrecht der Sofortabschreibung bei Anschaffungskosten bis 800 EUR genutzt werden?
  • Kommt die degressive Abschreibung in Betracht?
  • Ist eine Sonderabschreibung nach § 7g bzw. § 7c EStG möglich?
  • Kommt eine Teilwertabschreibung oder eine AfaA in Betracht?
     

In Vorjahren erworbene/hergestellte abnutzbare Anlagegüter
 

  • Ist eine § 7g-Sonderabschreibung möglich?
  • Liegen die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung oder eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche und technische Abnutzung in vor?
  • Muss eine Teilwertabschreibung rückgängig gemacht werden, weil eine Wertminderung ganz oder teilweise entfallen ist?
     

Nicht abnutzbare Anlagegüter und Warenbestand
 

  • Liegen die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vor?
  • Muss eine Teilwertabschreibung rückgängig gemacht werden, weil eine Wertminderung ganz oder teilweise entfallen ist?

Profilfoto Rüdiger Happe

Rüdiger Happe

Rüdiger Happe ist diplomierter Finanzwirt und Steuerberater.

Er unterrichtet an der IHK und bei führenden Weiterbildungsinstituten.

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