Steuervorteile sichern - so profitieren Sie von Steuerentlastungen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
28. April 2023
Lesedauer:
16 Minuten

Das Steuerjahr 2022 war geprägt durch zahlreiche gesetzliche Neuregelungen sowie neue Urteile der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs. Gründe für die überdurchschnittlich zahlreichen steuerlichen Neuregelungen sind die anhaltend hohe Inflation und die explodierenden Energiekosten. Eine exklusive Auswahl wichtiger Steueränderungen und Urteilsentscheidungen zum aktuellen Steuerrecht haben wir für Sie zusammengestellt. So können Sie aus Ihrer Steuererklärung 2022 das Optimum herausholen.

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Allgemeine Steueränderungen

Neue Steuerspielregeln zum Verlustvortrag und Verlustrücktrag

Im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Steuerspielregeln zum Verlustrücktrag und zum Verlustvortrag erheblich geändert. Hier gelten folgende Besonderheiten:

  • Höchstbeträge: Werden im Jahr 2022 Verluste erzielt, dürfen bis zu 10 Millionen/20 Millionen Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten) zurückgetragen und mit positiven Einkünften steuersparend verrechnet werden.
  • Rücktragszeitraum: Bisher war der Verlustrücktrag nur ins vorangegangene Steuerjahr zulässig.  Bei Verlusten des Jahres 2022 ist nun ein Verlustrücktrag ins Vorjahr und ins Vorvorjahr möglich. Der Rücktrag erfolgt zunächst ins unmittelbar vorangegangene Steuerjahr. Nur wenn  nach der Verrechnung noch ein Verlust übrig bleibt, wird eine Verlustverrechnung im Vorvorjahr durchgeführt.
  • Wahlrecht eingeschränkt: Ab dem Verlust-Entstehungsjahr 2022 kann auf Antrag nicht mehr teilweise auf den Verlustrücktrag verzichtet werden. Führt diese Wahlrechtseinschränkung zu einem steuerlich unerwünschten Ergebnis, kann das nur verhindert werden, indem komplett auf einen Verlustrücktrag verzichtet wird. In diesem Fall wird das Finanzamt die Verluste 2022 in einem Verlustfeststellungsbescheid feststellen und eine steuersparende Verrechnung ist nur mit zukünftigen Einkünften möglich (sog. Verlustvortrag).

Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen bei finanziellen Schwierigkeiten

Steuerzahlende, die aufgrund der stark gestiegener Energiekosten finanzielle Probleme haben, können beim Finanzamt steuerliche Billigkeitsmaßnahmen beantragen. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums sollen die Finanzämter diesen Anträgen großzügig zustimmen (BMF, Schreiben v. 5.10.2022, Az. IV A 3 – S 0336/22/10004:001). Gemeint sind folgende Billigkeitsmaßnahmen:

  • Herabsetzung Vorauszahlungen 2022: Bis zum 31. März 2023 konnte rückwirkend die Herabsetzung der laufendem Vorauszahlungen für 2022 beantragt werden. Wurde  der Antrag mit finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der explodierenden Energiekosten begründet, soll ohne tiefer gehende Überprüfungen sogar die komplette Erstattung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer in Betracht kommen.
  • Zinslose Stundung: Kann ein:e Steuerzahler:in wegen finanzieller Probleme angesichts der hohen Energiekosten festgesetzte Steuern nicht pünktlich bezahlen, sollte unbedingt vor Fälligkeit ein Antrag auf zinslose Stundung gestellt werden. Der Stundung soll großzügig stattgegeben werden. Zinslos soll die Stundung sein, wenn die Dauer der Stundung drei Monate nicht überschreitet und wenn der:die Steuerzahler:in den Steuerzahlungen bisher ohne Verzögerungen nachgekommen ist.
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen: Hat das Finanzamt für ausstehende Steuerzahlungen bereits eine Vollstreckungsankündigung an eine:n Steuerzahler:in verschickt, kann die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen beantragt werden. Begründet man den Antrag mit finanziellen Problemen wegen der gestiegenen Energiepreise, wird das Finanzamt dem Antrag stattgeben.

Steuerzahlungen aufschiebenBeantragen Sie beim Finanzamt solche steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen, müssen Sie beachten, dass die Steuerzahlungen nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben sind. Das bedeutet: Irgendwann in naher Zukunft fordert das Finanzamt die ausstehenden Steuern erneut. Es macht also Sinn, wenn möglich, finanzielle Rücklagen für die anstehenden Steuerzahlungen zu bilden.

Steueränderungen für Arbeitnehmer

Steuerfreistellung Corona-Prämie

Bis zum 31. März 2022 durften Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten eine steuerfreie Corona-Prämie ausbezahlen – und zwar bis zu einem Betrag von 1.500 Euro. Voraussetzung: Diese Prämie wurde zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt und die Auszahlung erfolgte bis zum 31. März 2022.

Lohnsteuerfreistellung prüfenHat der:die Arbeitgeber:in eine solche Corona-Prämie ausbezahlt und wider Erwarten dennoch Lohnsteuer dafür ans Finanzamt abgeführt, sollte dem Finanzamt eine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, dass es sich um eine Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG handelt. Mit Abgabe der Steuererklärung 2022 sollte dann beim Finanzamt beantragt werden, diese Zahlung steuerfrei zu stellen. Nur so bekommt man die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wieder zurück.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Wegen der hohen Energiepreise hat der Gesetzgeber während des Jahres 2022 eine rückwirkende Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Arbeitnehmer:innen zum 1.1.2022 beschlossen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag klettert dadurch von bisher 1.000 Euro auf 1.200 Euro.

Beachten SieDen Arbeitnehmer-Pauschbetrag zieht das Finanzamt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten ab, selbst wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung 2022 keinen Cent beantragt.

Umzugskosten-Pauschale bei beruflichem Umzug

Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Jahr 2022 aus beruflichen Gründen umgezogen, kann er dafür in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung 2022 Werbungskosten geltend machen. Ohne Nachweis von Kosten winken 2022 folgende steuersparende Umzugskostenpauschalen (BMF, Schreiben v. 21.7.2021, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004:002):

  • Ledige: 870 Euro/886 Euro (Umzug bis 31.3.2022/Umzug ab 1.4.2022)
  • Für jede weitere Person (Ehepartner:in, Lebenspartner:in, Kinder): 580 Euro/590 Euro (Umzug bis 31.3.2022/Umzug ab 1.4.2022)
  • Für Steuerzahler:innen, die bisher keine eigene Wohnung hatten: 174 Euro/177 Euro (Umzug bis 31.3.2022/Umzug ab 1.4.2022)

Hinweis: Ein Umzug ist übrigens beruflich veranlasst, wenn sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer durch den Umzug arbeitstäglich eine Stunde Fahrtzeit spart.

Steueranrechnung bei privatem UmzugFindet der Umzug nicht aus beruflichen Gründen statt, winkt möglicherweise dennoch eine Steuerersparnis. Und zwar immer dann, wenn eine Umzugsspedition engagiert wurde. Liegt eine Rechnung vor und diese wurde unbar (per Überweisung oder Abbuchung) beglichen, kann in der Steuererklärung eine Steueranrechnung beantragt werden. Die Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung.

Energiepreispauschale für Erwerbstätige

Wer im Jahr 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5 stand, hat für das Jahr 2022 Anspruch auf eine Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige in Höhe von 300 Euro. Wurde die EPP von Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in ausbezahlt, wurde in der Regel nur ein Teil davon ausbezahlt. Hintergrund: Die EPP in Höhe von 300 Euro ist wie normaler Arbeitslohn einkommensteuerpflichtig.

Hat der:die Arbeitgeber:in die EPP aus welchen Gründen auch immer nicht ausbezahlt, obwohl am 1. September 2022 ein Beschäftigungsverhältnis mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5 bestand, wird das Finanzamt bei Abgabe einer Steuererklärung für 2022 die Anspruchsvoraussetzungen für die EPP klären, festsetzen und besteuern. So kommen anspruchsberechtigte Erwerbstätige doch noch zu diesem staatlichen Geschenk.

Beachten Sie: Eine Einkommensteuererklärung sollten auch Beschäftigte abgeben, die irgendwann im Jahr 2022 einer Erwerbstätigkeit mit Lohnsteuerlasse 1 bis 5 nachgingen und am 1. September 2022 in keinem Beschäftigungsverhältnis standen. Auch in diesen Fällen übernimmt das Finanzamt nach Abzug von Steuern die Auszahlung der EPP für Erwerbstätige.

 

Auch nicht aktive Arbeitnehmer:innen profitieren

Einen Anspruch auf die EPP im Jahr 2022 haben auch Arbeitnehmer:innen, die sich im Jahr 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5 befanden, im Jahr 2022 aber nicht aktiv arbeiteten. Das betrifft insbesondere folgende Beschäftigte: Arbeitnehmer:innen in Elternzeit, in Kurzarbeit, in Altersteilzeit sowie Arbeitnehmer:innen, die 2022 Krankengeld bezogen haben. Entscheidend für den Anspruch auf die EPP ist einzig und allein das bestehende Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2022.

Freiwillige Steuererklärung 2022 für Auszubildende

Auch Auszubildende, die sich 2022 noch oder erstmals in Ausbildung befanden, profitieren von der EPP für Erwerbstätige in Höhe von 300 Euro. Hat der:die Arbeitgeber:in die EPP nicht ausbezahlt, sollten Auszubildende unbedingt eine Steuererklärung für 2022 einreichen, selbst dann, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und der:die Arbeitgeber:in deshalb gar keine Steuern einbehalten hat. Durch die Abgabe der Steuererklärung 2022 winkt in der Regel die Auszahlung der ungekürzten EPP durch das Finanzamt.

Auch Minijobber:innen können profitierenGrundsätzlich setzt der Anspruch auf die EPP für Erwerbstätige voraus, dass im Jahr 2022 ein Beschäftigungsverhältnis mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5 bestand. Doch auch Minijobber:innen (ohne Lohnsteuerklasse) haben Anspruch auf die EPP in Höhe von 300 Euro, wenn der Minijob den Hauptberuf darstellt. In diesem Fall winkt bei Abgabe einer Steuererklärung 2022 eine Überweisung von 300 Euro, sollte der:die Arbeitgeber:in die EPP 2022 noch nicht überwiesen haben.

Höhere Mobilitätsprämie 2022

Beschäftigte, die im Jahr 2022 ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 10.347 Euro/20.694 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) erzielt haben, müssen keine Steuern bezahlen. Und dennoch kann es sinnvoll sein, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Hintergrund: Das Finanzamt zahlt eine Mobilitätsprämie aus, sollte die einfache Fahrt zur Arbeit (im Fachjargon: erste Tätigkeitsstätte) mehr als 20 Kilometer betragen oder wenn Arbeitnehmer:innen  im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wöchentliche Familienheimfahrten durchgeführt haben.

Die Mobilitätsprämie 2022 fällt im Vergleich zur Mobilitätsprämie 2021 höher aus, weil die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent/km erhöht wurde.

Steuer-Einmaleins zur Kurzarbeit

Wer im Jahr 2022 wegen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit war, konnte bis zum 30. Juni 2022 Zuschüsse des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 28a EStG steuerfrei kassieren. Ab 1. Juli 2022 waren solche Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wieder steuerpflichtig.

Das 2022 bezogene Kurzarbeitergeld ist zwar nicht einkommensteuerpflichtig, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet im Klartext: Durch das Kurzarbeitergeld erhöht sich der Einkommensteuersatz auf das restliche zu versteuernde Einkommen des Kurzarbeiters.

Das kann zu Steuernachzahlungen führen, muss es aber nicht. Das hängt vom individuellen Einzelfall ab. Durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes im Jahr 2022 (wird dem Finanzamt von der Agentur für Arbeit mitgeteilt) entsteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2022.

Umgekehrte Familienheimfahrten sind jetzt möglich

Hat ein:e Arbeitnehmer:in aus beruflichen Gründen am weit vom Erstwohnsitz gelegenen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung angemietet, darf er:sie die Unterkunftskosten in Höhe von bis zu 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzen. Man spricht hier steuerlich von einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Zusätzlich zu den Unterkunftskosten dürfen auch Fahrtkosten für eine wöchentliche Heimfahrt als steuersparende Werbungskosten berücksichtigt werden. Abziehbar sind solche Fahrten mit der Entfernungspauschale von 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und von 38 Cent ab dem 21. Kilometer (einfache Strecke).

In den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023, die rückwirkend auch für das Steuerjahr 2022 gelten,  wurde nun klargestellt, dass die Finanzämter auch für „umgekehrte Familienheimfahrten“ einen Werbungskostenabzug akzeptieren müssen.  Können  Beschäftigte aus beruflichen Gründen nicht nach Hause fahren, beispielsweise weil sie am Beschäftigungsort Rufbereitschaft haben, können sich  Lebensgefährt:in, Ehepartner:in oder die ganze Familie auf den Weg in die Zweitwohnung machen. Und dafür winken Werbungskosten (R 9.11 LStR 2023).

Werbungskosten trotz Insolvenzgeld geltend machen

Bekommen Arbeitnehmer:innen ihr Geld nicht vom Arbeitgeber überwiesen, sondern vom Staat im Rahmen des Insolvenzgeldes, stellt sich die Frage, ob während der Zeit des Bezugs des Insolvenzgeldes trotzdem Werbungskosten für die Fahrten zur Arbeit geltend gemacht werden dürfen. Die Antwort lautet klar „ja“. Zwar ist das Insolvenzgeld steuerfrei. Dennoch muss das Finanzamt die in dem Zeitraum des Bezugs des Insolvenzgeldes angefallenen Werbungskosten steuerlich berücksichtigen. Ist ein:e Sachbearbeiter:in im Finanzamt anderer Meinung, sollte er:sie dezent auf ein älteres Urteil des Bundesfinanzhofs verwiesen werden, das hier anzuwenden ist (BFH, Urteil v. 23.11.2000, Az. VI R 93/98).

Steueränderungen bei Miete und Eigentum

Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnung

In der Praxis kommt es häufig zu Kontroversen zwischen Finanzamt, Steuerzahler:inn und Steuerberater:in, wenn es um die steuerliche Behandlung der Erhaltungsrücklage bzw. Instandhaltungsrücklage geht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat deshalb die wichtigsten steuerlichen Informationen dazu in einer Verfügung zusammengestellt (OFD Frankfurt, Verfügung v. 9.11.2022, Az. S 2211 A-12-St 214).

Für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage (auch als Instandhaltungsrücklage bezeichnet), zu der Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentümergesetz verpflichtet sind, gilt steuerlich Folgendes:

  • Kapitalerträge: Zinsen, die dem Wohnungseigentümer aus der verzinslichen Anlage der Erhaltungsrücklage zugerechnet werden, stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (R 21.2 Abs. 2 EStR).
  • Werbungskosten: Die bloße Einzahlung in die Rücklage stellt bei Vermietern noch keine Werbungskosten dar. Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, wenn  Wohnungsverwalter:innen aus der Rücklage Geld für Reparaturen oder Anschaffungen entnehmen.
  • Grunderwerbsteuer: Der Kaufpreis für eine Eigentumswohnung mindert sich bei Ermittlung der Grunderwerbsteuer nicht um den Wert der vorhandenen Instandhaltungsrücklage (BFH, Urteil v. 16.9.2020, Az. II R 49/17).
  • Verkauf: Beim Verkauf der Eigentumswohnung kommt in Höhe des Werts der Instandhaltungsrücklage kein Werbungskostenabzug in Betracht.

Werbungskosten aus Vermietung: Sonderfall

Wer eine Immobilie bauen lässt und vermietet bzw. für seinen Betrieb nutzt, darf die Finanzierungskosten im Jahr der Zahlung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen. Die Kosten für die Herstellung sowie die Bauleistung fließen generell in die Herstellungskosten des Gebäudes ein. Die gesamten Herstellungskosten wirken sich dann nur über Jahrzehnte anteilig über die Gebäudeabschreibung steuermindernd aus. Ausnahme: Übernimmt die finanzierende Bank die Bauüberwachung, handelt es sich bei diesen Kosten nicht um Herstellungskosten, sondern steuerlich um sofort abziehbare Finanzierungskosten (BFH, Urteil v. 6.12.2021, Az. IX R 8/21).

Energetisches Sanieren im Eigenheim

Für energetische Sanierungsmaßnahmen gibt es nach § 35c EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Sanierungskosten, maximal 40.000 Euro. Dieser Höchstbetrag kann insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden, wenn das Eigentum am begünstigten Eigenheim mehreren Personen zusteht (§ 35c Abs. 6 Satz 1 EStG). Die Steuerermäßigung ist den Miteigentümer:innen gemäß dem Verhältnis ihrer Miteigentumsrechte zuzurechnen.

Wichtig: Handelt es sich bei den Miteigentümer:innen nicht um zusammenveranlagte Eheleute bzw. Lebenspartner:innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sollen die für die Miteigentümer:innen zuständigen Veranlagungsstellen der Finanzämter sich gegenseitig Kontrollmitteilungen zusenden. Damit soll verhindert werden, dass für ein begünstigtes Objekt die Steuerermäßigung von 40.000 Euro überschritten wird.

Steueränderung für Familien

Kindergeld trotz versäumten Termin

Eltern steht für ein Kind bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld zu, sofern das Kind eine Ausbildung absolviert oder studiert. Auch in der Zeit nach dem Abbruch einer Ausbildung oder seines Studiums gibt es Kindergeld. Und zwar immer dann, wenn sich das Kind beim Arbeitsamt als arbeitsuchend anmeldet und die Familienkasse informiert. Kommt das Kind seiner Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit wegen gesundheitlicher Probleme nicht nach oder versäumt einen Termin, ist das für die Familienkasse ein Grund, die Kindergeldzahlung umgehend einzustellen. Das ist nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil v. 16.5.2022, Az. 2 K 2067/20) unzulässig.

Steueränderungen für Unternehmer

Neuregelung für Personengesellschaften

Wurde für eine Personengesellschaft im Jahr 2021 ein Antrag auf Option zur Körperschaftsteuer gestellt, profitieren Unternehmer:innen 2022 erstmals vom neuen Optionsmodell nach § 1a KStG. Nach dieser Neuregelung können Betriebe, die im Rahmen einer Personenhandelsgesellschaft betrieben werden, im Jahr 2022 wie eine GmbH oder eine AG mit Körperschaftsteuer besteuert werden.

Energiepreispauschale für Selbstständige

Selbstständigen steht die Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige in Höhe von 300 Euro zu, wenn sie 2022 einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgegangen sind oder 2022 als selbständige Land- und Forstwirt:innen tätig waren. Die EPP ist einkommensteuerpflichtig und muss vom Selbstständigen als sonstige Einkünfte versteuert werden.

Degressive Abschreibung auch 2022

Die eigentlich nur für die Jahre 2020 und 2021 eingeführte degressive Abschreibung darf nun auch bei betrieblichen Investitionen im Jahr 2022 geltend gemacht werden. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-Fache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 25 Prozent.

Beispiel:

Unternehmer Kurt Bauer erwarb im April 2022 einen neuen Firmenwagen für netto 60.000 Euro. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für einen Firmenwagen beträgt sechs Jahre. Folgende Abschreibungsmöglichkeiten stehen dem Unternehmer im Jahr 2022 zu:

  • Lineare Abschreibung im Jahr 2022 in Höhe von 7.500 Euro (60.000 Euro : 6 Jahre = 10.000 Euro x 9/12, da Kauf erst im April 2022).
  • Degressive Abschreibung im Jahr 2022 in Höhe von 11.250 Euro (60.000 Euro x 25% = 15.000 Euro x 9/12, da Kauf erst im April 2022).

In den ersten Jahren der Abschreibung liegt die degressive Abschreibung deutlich über der linearen Abschreibung, was wiederum zu einer höheren Gewinnminderung führt.

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