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Allgemeines zur Anlage Energetische Maßnahmen
Für energetische Maßnahmen an einem im Inland oder in der EU belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude kann für die Durchführung bestimmter energetischer Maßnahmen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
Die Steuerermäßigung kann in der «Anlage Energetische Maßnahmen» beantragt werden (§ 35c EStG, Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung bzw. ESanMV, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung v. 14.6.2021 (BGBl 2021 I S. 780). S. auch BMF, Schreiben v. 14.1.2021, IV C1 – S 2296-c/20/10004:006, BStBl 2021 I S. 103.
Voraussetzungen für Antrag eine Steuerermäßigung
Für energetische Maßnahmen können Steuerpflichtige nach § 35c EStG auf Antrag eine Steuerermäßigung erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Gebäude älter als zehn Jahre, maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
- Durchführung energetischer Maßnahmen i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG, einschließlich der Kosten für die Bescheinigung und der Kosten für einen zugelassenen Energieberater (abschließende Aufzählung). Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Energetische Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.
- Durchführung der Maßnahmen durch einen Fachbetrieb i. S. d. § 2 ESanMV (§ 35c Abs. 1 Satz 6 EStG). Fachunternehmen i. S. d. § 35c EStG ist jedes Unternehmen, das in den in § 2 ESanMV aufgeführten Gewerken, tätig ist (z. B. Mauer- und Betonbau-, Zimmer- und Schreinerarbeiten, Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten, Dachdecker-, Sanitär-, Klempner- sowie Glasarbeiten, Heizungsbau, Elektrotechnik/-installation).
- Nachweis durch Bescheinigung (nach amtlichem Muster, → Zeile 8) durch das ausführende Fachunternehmen, aus der sich ergibt, dass alle Anforderungen aus der ESanMV dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. Die Bescheinigung kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch in elektronischer Form übermittelt werden. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt es, wenn der Verwalter die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aus einer Gesamtbescheinigung aufteilt. Die Einzelheiten zum Bescheinigungsverfahren regelt ein Schreiben der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 31.3.2020, IV C 1 – S 2296-c/20/10003:001, BStBl 2020 I S. 484, i. V. m. Musterbescheinigung: BMF, Schreiben v. 26.1.2023, IV C 1 – S 2296 – c/20/10003:006, BStBl 2023 I S. 218) und BMF, Schreiben v. 06.02.2024, IV C 1 – S 2296 -c/20/10003:006, BStBl 2024 I S. 237). Wird eine Bescheinigung berichtigt, ergänzt oder zurückgefordert, z. B. weil die Mindestanforderungen nicht eingehalten oder zu hohe Aufwendungen ausgewiesen worden sind, muss der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt mitteilen.
- Der Steuerpflichtige hat für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist.
- Die Zahlung ist auf das Konto des Erbringers der Leistung unbar erfolgt.
- Für die Aufwendungen wurden weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Es wurde auch keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und keine anderen staatliche Leistungen in Anspruch genommen.
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Begünstigtes Objekt und Anspruchsberechtigung
Steuerbegünstigt ist ein ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude, eine Eigentums- oder eine Ferienwohnung. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind und Eigentumswohnungen. Auch Energiemaßnahmen an Zubehörräumen (z. B. Keller, Dachboden) sind begünstigt. Die Eigennutzung muss im jeweiligen Jahr der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung vorliegen. Bei energetischen Maßnahmen in einem leer stehenden Gebäude vor dem Tag des Einzugs des Erwerbers gilt der Beginn der Baumaßnahmen als Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Unschädlich ist die Teilüberlassung an andere Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken. Eine vollständige unentgeltliche Überlassung an andere Personen (Ausnahme: Kinder i. S. d. § unentgeltlich 32 EStG) ist keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Das Gebäude muss bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre (ab Beginn der Herstellung des Gebäudes) sein.
[Aufwendungen für Energetische Maßnahmen → Zeilen 11 - 22]
Die Aufwendungen weisen Sie durch eine vom ausführenden Fachunternehmen oder einer Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen ausgestellten Bescheinigung nach. Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden oder für die eine andere Steuerermäßigung in Anspruch genommen wurde.
Förderfähige energetische Maßnahmen sind insbesondere
- Wärmedämmung von Wänden,
- Dachflächen,
- Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster und Außentüren
- Sommerlicher Wärmeschutz mit optimierter Tageslichtversorgung (z. B. gesteuerte Markise)
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und der Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Nicht förderfähig sind aber Mobiltelefone, Tablet, Computer, Lautsprecher, auch wenn Sie zur Steuerung derartiger Anlagen genutzt werden.
Höhe der Förderung
Die Steuerermäßigung ist über drei Jahre gestaffelt.
1. Jahr | 7 % der Sanierungskosten und der Kosten der Bescheinigung | maximal 14.000 EUR (7 % von max. 200.000 EUR) |
2. Jahr | 7 % der Sanierungskosten und der Kosten der Bescheinigung | maximal 14.000 EUR |
3. Jahr | 6 % der Sanierungskosten und der Kosten der Bescheinigung | Maximal 12.000 EUR |
Die energetische Maßnahme ist erst dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.
Werden bei einer Gesamtmaßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese beglichen, wird die Steuerermäßigung, abweichend vom Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, erst ab dem Vz. des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt (BMF v. 14.1.2021, IV C 1 - S 2296-c/20/10004:006, BStBl 2021 I S. 103).
Wird das Objekt während des dreijährigen Abzugszeitraums unentgeltlich durch vorweggenommene Erbfolge, Erbschaft oder Schenkung auf eine andere Person übertragen, kann diese die Steuerermäßigung des Vorgängers nicht fortführen, aber für eigene Aufwendungen neu beantragen.
Höchstbetrag
Je Objekt können mehrere Einzelmaßnahmen gefördert werden. Als Steuerermäßigung darf je Objekt ein Förderbetrag i. H. v. 20 % der jeweiligen Aufwendungen (höchstens 200.000 EUR), jedoch höchstens insgesamt 40.000 EUR in Anspruch genommen werden. Für verschiedene Objekte kann die Steuerermäßigung zeitgleich oder nacheinander in Anspruch genommen werden.
Energetische Maßnahme
Beispielrechnung
Beispiel: Energetische MaßnahmeDie Eheleute Fink sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses (Baujahr 1989, AK Gebäude 323.000 EUR). Die OG-Wohnung (80 m2) ist vermietet. Die EG-Wohnung (140 m2) nutzen die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken. Im Juni 2022 wurde die 30 Jahre alten Heizungsanlage erneuert. Die Eheleute überweisen im Juni 2022 eine Abschlagszahlung i. H. v. brutto 12.000 EUR für das Material an den ausführenden Fachbetrieb. Die Schlussrechnung erhalten sie im Dezember 2022 (Rechnungsbetrag 20.200 EUR zzgl. 3.838 EUR USt). In der Rechnung waren u. a. 6.450 EUR Arbeitslohn zzgl. USt und 250 EUR Fahrtkostenpauschale zzgl. USt ausgewiesen. Nach Abzug der Abschlagszahlung überweisen die Ehegatten im Januar 2023 den verbleibenden Betrag i. H. v. 12.038 EUR.
Der Rechnung war eine nach amtlich vorgeschrieben Muster ausgefertigte Bescheinigung der ausführenden Fachfirma beigefügt.
Obergeschoss
Die Aufwendungen stellen WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
2022: Abschlagszahlung 80/220 von 12.000 EUR = 4.364 EUR WK
2023: Schlusszahlung 80/220 von 12.038 EUR = 4.378 EUR WK
Erdgeschoss
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Begünstigte Aufwendungen, soweit sie auf das Erdgeschoss entfallen: 24.038 EUR, davon 140/220 = 15.297 EUR
Förderung (Abschluss Maßnahme, d. h. Abschluss der Arbeiten, Rechnung liegt vor und Zahlung ist erfolgt im Jahr 2023):
Förderjahr | Förderbetrag | Höchstbetrag | Steuerermäßigung |
2022 | Keine Förderung bei Teilzahlung | ||
2023 | 7 % von 15.297 EUR = 1.071 EUR | 14.000 EUR | 1.071 EUR |
2024 | 7 % von 15.297 EUR = 1.071 EUR | 14.000 EUR | 1.071 EUR |
2025 | 6 % von 15.297 EUR = 918 EUR | 12.000 EUR | 918 EUR |
Mehrere Beteiligte
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- [Gesonderte und einheitliche Feststellung → Zeilen 38–53]
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Die auf die energetische Maßnahme entfallenden Aufwendungen sowie der Höchstbetrag der Steuerermäßigung sind den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzurechnen. Die der Steuerermäßigung zugrunde liegenden Aufwendungen und die Förderhöhe können einheitlich und gesondert festgestellt werden.
Bei gesonderter und einheitlicher Feststellung übernehmen Sie bitte die Anteile an der Steuerermäßigung aus der Feststellungsmittelung des zuständigen Finanzamts.
Weitere Einzelheiten zur Förderung energetischer Maßnahmen entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben v. 14.1.2021, IV C 1 – S 2296-c/20/10004:006, BStBl 2021 I S. 103.