Energetische Maßnahmen: Tipps zu dieser Anlage zur Steuererklärung

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
20. Januar 2023
Lesedauer:
7 Minuten

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Allgemeines zur Anlage Energetische Maßnahmen

Für energetische Maßnahmen an einem im Inland oder in der EU belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude kann für die Durchführung bestimmter energetischer Maßnahmen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. 

Die Steuerermäßigung kann in der «Anlage Energetische Maßnahmen» beantragt werden (§ 35c EStG, Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung bzw. ESanMV, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung v. 14.6.2021 (BGBl 2021 I S. 780). S. auch BMF, Schreiben v. 14.1.2021, IV C1 – S 2296-c/20/10004:006, BStBl 2021 I S. 103.

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Voraussetzungen für Antrag eine Steuerermäßigung

Für energetische Maßnahmen können Steuerpflichtige nach § 35c EStG auf Antrag eine Steuerermäßigung erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Gebäude älter als zehn Jahre, maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
  • Durchführung energetischer Maßnahmen i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG, einschließlich der Kosten für die Bescheinigung und der Kosten für einen zugelassenen Energieberater (abschließende Aufzählung). Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden.
  • Energetische Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.
  • Durchführung der Maßnahmen durch einen Fachbetrieb i. S. d. § 2 ESanMV (§ 35c Abs. 1 Satz 6 EStG). Fachunternehmen i. S. d. § 35c EStG ist jedes Unternehmen, das in den in § 2 ESanMV aufgeführten Gewerken, tätig ist (z. B. Mauer- und Betonbau-, Zimmer- und Schreinerarbeiten, Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten, Dachdecker-, Sanitär-, Klempner- sowie Glasarbeiten, Heizungsbau, Elektrotechnik/-installation).
  • Nachweis durch Bescheinigung (nach amtlichem Muster, → Zeile 8) durch das ausführende Fachunternehmen, aus der sich ergibt, dass alle Anforderungen aus der ESanMV dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. Die Bescheinigung kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch in elektronischer Form übermittelt werden. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt es, wenn der Verwalter die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aus einer Gesamtbescheinigung aufteilt. Die Einzelheiten zum Bescheinigungsverfahren regelt ein Schreiben der Finanzverwaltung (BMF v. 31.3.2020, IV C 1 - S 2296-c/20/10003:001, BStBl 2020 I S. 484. BMF v. 15.10.2021, IV C 1 - S 2296-c/20/10003:004, BStBl 2021 I S. 2026). Wird eine Bescheinigung berichtigt, ergänzt oder zurückgefordert, z. B. weil die Mindestanforderungen nicht eingehalten oder zu hohe Aufwendungen ausgewiesen worden sind, muss der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt mitteilen.
  • Der Steuerpflichtige hat für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist.
  • Die Zahlung ist auf das Konto des Erbringers der Leistung unbar erfolgt.
  • Für die Aufwendungen wurden weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Es wurde auch keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG (haushaltenahe Leistungen) und keine öffentlich geförderten zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z. B. KfW-Förderung) in Anspruch genommen (→ Zeilen 23–24). Ein Wechsel zwischen den Fördertatbeständen ist während des Abzugszeitraums nicht möglich.

[Begünstigtes Objekt → Zeilen 4–8]

Steuerbegünstigt ist ein ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude, eine Eigentums- oder eine Ferienwohnung. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind und Eigentumswohnungen. Auch Energiemaßnahmen an Zubehörräumen (z. B. Keller, Dachboden) sind begünstigt. Die Eigennutzung muss im jeweiligen Jahr der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung vorliegen. Bei energetischen Maßnahmen in einem leer stehenden Gebäude vor dem Tag des Einzugs des Erwerbers gilt der Beginn der Baumaßnahmen als Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Unschädlich ist die Teilüberlassung an andere Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken. Eine vollständige unentgeltliche Überlassung an andere Personen (Ausnahme: Kinder i. S. d. § unentgeltlich32 EStG) ist keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Das Gebäude muss bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre (ab Beginn der Herstellung des Gebäudes) sein.

[Aufwendungen für Energetische Maßnahmen → Zeilen 11 - 22]

Energetische Maßnahmen sind insbesonder Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren, Lüftungsanlage, Heizungsanlage und der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und der Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Welche energetischen und technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile erfüllt sein müssen (z. B. Einhaltung bestimmter Wärmedurchgangskoeffizienten) regeln insbesondere die Anlagen 1 bis 8 zur ESanMV.

Bei Einbau eines Gasbrennwertkessels mit Hybridisierung ist zu beachten, dass die Steuerermäßigung erst nach Abschluss der gesamten Maßnahme, Schlussrechnung und Nachweis der Hybridisierung (Zeile 24), möglich ist und die Aufwendungen auch in Zeile 17 enthalten sind.

Höhe der Förderung

Die Steuerermäßigung ist über drei Jahre gestaffelt.

1. Jahr
(Abschluss der Maßnahme)

7 % der Sanierungskosten und der Kosten der Bescheinigung

maximal 14.000 EUR

(7 % von max. 200.000 EUR)

2. Jahr

7 % der Sanierungskosten und der Kosten der Bescheinigung

maximal 14.000 EUR

3. Jahr

6 % der Sanierungskosten und der Kosten der Bescheinigung

Maximal 12.000 EUR

Die energetische Maßnahme ist erst dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat. 

Werden bei einer Gesamtmaßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese beglichen, wird die Steuerermäßigung, abweichend vom Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, erst ab dem Vz. des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt (BMF v. 14.1.2021, IV C 1 - S 2296-c/20/10004:006, BStBl 2021 I S. 103).

Kann die Steuerermäßigung in einem Jahr wegen einer geringeren tariflichen Einkommensteuer nicht voll ausgeschöpft werden, ist eine Übertragung auf ein anderes Jahr nicht möglich. Wird das Objekt während des dreijährigen Abzugszeitraums unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, kann diese die Steuerermäßigung des Vorgängers nicht fortführen, aber für eigene Aufwendungen neu beantragen.

Die Aufwendungen für einen BAFA-zertifizierten Energieberater, der mit der Sanierungsplanung beauftragt wird oder die Bauausführung begleitet, können mit 50 % der Aufwendungen als Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Hierzu muss der Energieberater allerdings mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden sein. Die Aufwendungen (Material- oder Personalkosten) für den Energieberater sind nicht prozentual über drei Jahre aufzuteilen, sondern können im Jahr der Entstehung abgezogen werden. Sie sind in die absolute Förderungshöchstgrenze von 40.000 EUR je Objekt einzubeziehen.

Höchstbetrag

Je Objekt können mehrere Einzelmaßnahmen gefördert werden. Als Steuerermäßigung darf je Objekt ein Förderbetrag i. H. v. 20 % der jeweiligen Aufwendungen (höchstens 200.000 EUR), jedoch höchstens insgesamt 40.000 EUR in Anspruch genommen werden. Für verschiedene Objekte kann die Steuerermäßigung zeitgleich oder nacheinander in Anspruch genommen werden.

Energetische Maßnahme

Beispielrechnung

Beispiel: Energetische MaßnahmeDie Eheleute Fink sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses (Baujahr 1989, AK Gebäude 323.000 EUR). Die OG-Wohnung (80 m2) ist vermietet. Die EG-Wohnung (140 m2) nutzen die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken. Im Juni 2022 wurde die 30 Jahre alten Heizungsanlage erneuert. Die Eheleute überweisen im Juni 2022 eine Abschlagszahlung i. H. v. brutto 12.000 EUR für das Material an den ausführenden Fachbetrieb. Die Schlussrechnung erhalten sie im Dezember 2022 (Rechnungsbetrag 20.200 EUR zzgl. 3.838 EUR USt). In der Rechnung waren u. a. 6.450 EUR Arbeitslohn zzgl. USt und 250 EUR Fahrtkostenpauschale zzgl. USt ausgewiesen. Nach Abzug der Abschlagszahlung überweisen die Ehegatten im Januar 2023 den verbleibenden Betrag i. H. v. 12.038 EUR.

Der Rechnung war eine nach amtlich vorgeschrieben Muster ausgefertigte Bescheinigung der ausführenden Fachfirma beigefügt.

Obergeschoss

Die Aufwendungen stellen WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

2022: Abschlagszahlung           80/220 von 12.000 EUR = 4.364 EUR WK

2023: Schlusszahlung               80/220 von 12.038 EUR = 4.378 EUR WK

Erdgeschoss

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Begünstigte Aufwendungen, soweit sie auf das Erdgeschoss entfallen: 24.038 EUR, davon 140/220 = 15.297 EUR

Förderung (Abschluss Maßnahme, d. h. Abschluss der Arbeiten, Rechnung liegt vor und Zahlung ist erfolgt im Jahr 2023):

Förderjahr

Förderbetrag

Höchstbetrag

Steuerermäßigung
§ 35c EStG

2022 Keine Förderung bei Teilzahlung    

2023

7 % von 15.297 EUR = 1.071 EUR

14.000 EUR

1.071 EUR

2024

7 % von 15.297 EUR = 1.071 EUR

14.000 EUR

1.071 EUR

2025

6 % von 15.297 EUR = 918 EUR

12.000 EUR

918 EUR

Mehrere Beteiligte

[Einmalige Steuerermäßigung → Zeilen 34–36]

Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu, können die Steuer­ermäßigungen für das begünstigte Objekt (ggf. Förderhöchstbetrag) insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die der Steuerermäßigung zugrunde liegenden Aufwendungen und die Förderhöhe können einheitlich und gesondert festgestellt werden.

Weitere Einzelheiten zur Förderung energetischer Maßnahmen entnehmen Sie bitte BMF-Schreiben v. 14.1.2021, IV C 1 - S 2296-c/20/10004:006, BStBl 2021 I S. 103.

 


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