Diese Vorteile hat die Gründung einer Mini-GmbH

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
23. April 2024
Lesedauer:
2 Minuten
Die schnelle Antwort

Was ist eine Mini-GmbH?

  • Die Mini-GmbH ist die "kleine Schwester" der GmbH und ihr offizieller Name lautet Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder kurz: UG (haftungsbeschränkt).
  • Zur Gründung der Mini-GmbH ist rein rechtlich nur ein Startkapital von 1 Euro erforderlich.

  • Bei der Mini-GmbH haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen.

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG) ist eine Kapitalgesellschaft, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann, und damit bei der Existenzgründung als Einstieg genutzt werden kann. Sie muss im Firmennamen den Begriff «haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft» oder «UG (haftungsbeschränkt)» tragen. Die UG darf ihre Gewinne nur zu 75 % ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH von 25.000 EUR nach und nach ansparen.

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Einfache Gründung einer Mini-GmbH mit Musterprotokollen

Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt (siehe § 2 Abs. 1a GmbHG). Dadurch wird die Mini-GmbH-Gründung einfacher und kostengünstiger.

Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten bewirkt: Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste. Das verringerte die Notargebühren. Die Verwendung eines Musterprotokolls bei der Gründung der Mini-GmbH als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital führt zu einer echten Kosteneinsparung.

AchtungDie Gründung einer Mini-GmbH mit Musterprotokoll ist nur möglich, wenn der im Musterprotokoll vorgesehene Gesellschaftsvertrag nicht geändert wird.

Vereinfachte Jahresabschlüsse für Mini-GmbH

Kleine Kapitalgesellschaften (insb. GmbH) waren durch die Vorschriften zur Rechnungslegung in der Vergangenheit übermäßig belastet. Für Geschäftsjahre mit einem Abschlussstichtag ab 31.12.2012 hat der Gesetzgeber daher Vereinfachungen beschlossen:

  • Verzicht auf einen Anhang zur Bilanz
  • Vereinfachte Gliederungsschemata
  • Wahl zwischen Veröffentlichung oder Hinterlegung der Bilanz

Begünstigt sind Kapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten (§ 267a Abs. 1 HGB):

  • Umsatzerlöse bis 900.000 EUR,
  • Bilanzsumme bis 450.000 EUR
  • durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer im Jahr.

Mini-GmbHs profitieren in aller Regel von dieser Vereinfachung, da diese Merkmale zumeist auf sie zutreffen.

Zusatz „haftungsbeschränkt“ unbedingt angeben

Wer seine Tätigkeit in der Rechtsform einer „UG (haftungsbeschränkt)” oder in der Rechtsform „UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG” ausübt, sollte in Rechnungen, Geschäftsbriefen und in Mails unbedingt den Zusatz „haftungsbeschränkt“ angeben

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Geschäftspartner bei Weglassen des Zusatzes „haftungsbeschränkt“ davon ausgehen können, dass eine vollumfängliche persönliche Haftung des Unternehmens vorliegt. Das bedeutet im Klartext: Bei Streitigkeiten haftet der Gesellschafter der UG. 


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