Anlage Sonstiges Ausfüllhilfe

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
20. Januar 2023
Lesedauer:
4 Minuten

Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage Sonstiges. Sie können die Anlage Sonstiges hier herunterladen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Wann Sie die Anlage Sonstiges ausfüllen müssen

Wichtig:Besondere Anträge zur Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 können auf der Anlage Sonstiges gestellt werden.

 

Im Bedarfsfall ausfüllen

Seite 1

Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (Zeile 4)

Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter (Zeile 5)

Spendenvortrag (Zeile 6)

Verlustabzug, Vorjahresverluste, Verlustrücktrag (Zeilen 7–8)

Gesondert festgestellte negative Einkünfte nach § 2a EStG (Zeile 9)

Freibetrag für bestandsgeschützte Altanteile an Investmentfonds (Zeile 10)

Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern (Zeile 11)

Antrag auf Zurückstellung der Einkommensteuerveranlagung bis zur Festsetzung einer beantragten Forschungszulage (Zeile 12)

Energiepreispauschale bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (Zeilen 13–14)

Diese Eintragungen können Sie in der Anlage Sonstiges vornehmen

[Spendenvortrag → Zeile 6]

Liegt Ihnen zum Jahresende ein gesonderter Feststellungsbescheid über vortragsfähige Spenden vor, kreuzen Sie dies bitte hier getrennt für den Steuerpflichtigen bzw. den Ehegatten an. 

[Verlustabzug, Vorjahresverluste, Verlustrücktrag → Zeilen 7–8]

Sind Ihnen in den Vorjahren Verluste entstanden, die bisher nicht ausgeglichen und vom Finanzamt in einem gesonderten Verlustfeststellungsbescheid ausgewiesen wurden, können Sie diese im aktuellen Jahr berücksichtigen.

Sind im aktuellen Jahr neu entstandene negative Einkünfte nicht oder nicht vollständig mit positiven Einkünften ausgeglichen worden, können Sie den negativen Gesamtbetrag ins Vorjahr zurück- oder in künftige Jahre vortragen lassen. Bitte geben Sie in Zeile 8 an, ob und in welcher Höhe ein Rücktrag ins vergangene Jahr erfolgen soll. Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag nach § 10d EStG wurden für Verluste der Veranlagungszeiträume 2021 bis 2023 von 1 Mio. € auf 10 Mio. € bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. € auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung vorübergehend angehoben. 

Ab 2022 wurde der Verlustrücktrag von einem auf zwei Jahre erweitert. Das Wahlrecht, nach dem auf den Verlustrücktrag verzichtet werden könnte, wurde gestrichen.

TIPP: Jetzt noch Einkommensteuererklärung für Vz. 2019–2021 bei negativen Einkünften abgebenHaben Sie für die Jahre 2019–2021 bisher keine Steuererklärung abgegeben und war die Summe Ihrer Einkünfte negativ (weil Sie z. B. arbeitslos waren und Ihnen nur Ausgaben i. Z. m. Bewerbungen oder Verluste aus Vermietung entstanden sind), dann beantragen Sie für 2019 (Abgabe bis 31.12.2023) bis 2021 (Abgabe bis 31.12.2025) noch die Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. die Feststellung eines Verlustvortrags, indem Sie eine Steuererklärung abgeben. Damit sichern Sie sich die Möglichkeit der Verlustverrechnung in den Folgejahren. Wird die Steuererklärung nicht abgegeben, geht der Verlustvortrag verloren.

 

[Freibetrag für bestandsgeschützte Altanteile an Investmentfonds  → Zeile 10]
Beinhaltet Ihr Steuerbescheid einen entsprechenden Freibetrag, müssen Sie dies hier durch Ankreuzen deutlich machen. Der Freibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt.

[Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern →  Zeile 11]
Grundsätzlich werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten auf Antrag demjenigen Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Der hälftige Abzug kann hier beantragt werden.

[Energiepreispauschale →  Zeilen 13–14]

Sofern im Jahr 2022 ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a EStG ausgeübt wurde, muss in der Zeile 13 der Wert „1“ eingetragen werden. Zusätzlich ist in der Zeile 14 anzugeben, ob die Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Für diesen Personenkreis ist die Energiepreispauschale nicht steuerpflichtig. Alle übrigen anspruchsberechtigten Personen müssen in ihrer Steuererklärung keine Eintragungen zur Energiepreispauschale vornehmen.

Das Finanzamt berücksichtigt die Energiepreispauschale grundsätzlich automatisch als Einnahme. Wurden Einnahmen aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bezogen, sollte die Energiepreispauschale bereits über Ihren Arbeitgeber ausgezahlt worden sein. Wurde bislang keine Energiepreispauschale bezogen, wird die Auszahlung durch den Einkommensteuerbescheid nachgeholt. 

Weitere Informationen können den „FAQ Energiepreispauschale“ auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen entnommen werden (www.bundesfinanzministerium.de)

Anspruchsberechtigte Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer), die bisher keine Energiepreispauschale erhalten haben, bekommen diese ausbezahlt, wenn sie eine Eintragung 

  • in der Zeile 27 der Anlage N vornehmen, soweit die steuerfreien Aufwandsentschädigungen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bezogen wurden, oder 
  • in den Zeilen 46/47 der Anlage S vornehmen, soweit die steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Arbeit erzielt wurden. 

Die Anspruchsberechtigung wird dann maschinell erkannt, sodass es keiner weiteren Eintragung bedarf.

Checkliste Anlage Sonstiges

Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Haben Sie den Sonderausgabenabzug früherer Spenden geprüft?
Liegt Ihnen zum 31.12. ein Bescheid über die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Spenden vor (Zeile 6)?

Haben Sie den Verlustabzug negativer Einkünfte vergangener Jahre geprüft?
Konnten nicht alle negativen Einkünfte, die im Vorjahr entstanden sind, mit positiven Einkünften ausgeglichen werden, steht Ihnen ein Verlustrück- oder -vortrag in andere Jahre zu (Zeilen 7–8).

Haben Sie in Ihrem eigenen oder gemieteten Haus bzw. Haushalt (einschl. Garten) Arbeiten durch Beschäftigte, Dienstleister oder Handwerker ausführen lassen und werden Sie und Ihr Ehegatte nach § 26a EStG jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt? (Zeile 11)  

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