Frag den Steueranwalt: Welche Steuern gelten bei der Witwer- und Witwenrente?

Stefan Heine
Zuletzt aktualisiert:
07. Juni 2024
Lesedauer:
3 Minuten

Hinterbliebene stehen vor vielen neuen Fragen, auch bei der Besteuerung der Witwer- und Witwenrenten. Steueranwalt Stefan Heine klärt auf, wie die Rente besteuert wird, was beim Witwensplitting gilt und bei der Erbschaftssteuererklärung zu beachten ist.

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Welche Steuern gelten bei Witwer- und Witwenrente?

Die Frage an den Steueranwalt Stefan Heine: Welche Steuern gelten bei Witwer- und Witwenrente?

Die Antwort:

Hinterbliebenenrenten, in diesem Fall die Witwer- bzw. Witwenrente, sind einkommensteuerpflichtig. Für die Besteuerung werden die Witwen- oder Witwerrenten und die eigene Rente (oder falls man noch arbeitet das Einkommen) addiert. Hier gilt weiterhin der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Steuern gezahlt werden müssen. Für das Steuerjahr 2024 liegt dieser bei 11.604 Euro.

 

Hinweis: So wird die Rente berechnet Wie die Rente berechnet wird, erklärt die Deutsche Rentenversicherung z. B. in dieser Broschüre.

 

In der Steuererklärung ist wie üblich der Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie anderen möglichen Freibeträgen möglich. Als außergewöhnliche Belastung zählt jedoch nur in wenigen Ausnahmen die Beerdigung. Nämlich dann, wenn die Beerdigungskosten entweder aus rechtlichen Gründen getragen werden müssen, etwa von Alleinerbenden, oder sie aus sittlichen Gründen freiwillig von Nichterbenden übernommen werden und zusätzlich (!) die Beerdigungskosten nicht vom Nachlass gedeckt werden.

Witwer- und Witwenrente: Gemeinsame Veranlagung und Witwensplitting

Im Jahr des Todesfalls des Ehepartners und im darauffolgenden Kalenderjahr hat die verwitwete Person die Möglichkeit, sich weiterhin gemeinsam veranlagen zu lassen, was als Witwensplitting bekannt ist. Dies ähnelt dem Ehegattensplitting, bei dem das zu versteuernde Einkommen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt und dann jeweils einzeln versteuert wird.

Das Witwensplitting soll den Übergang für den überlebenden Ehepartner finanziell erleichtern, indem es eine geringere Steuerlast ermöglicht; entsprechend erhält die verwitwete Person Steuerklasse 3. Dadurch erhält sie auch den doppelten Grundfreibetrag. Die Einordnung erfolgt vom Finanzamt automatisch, sobald die Information über den Todesfall eingeht.

Nach dem Jahr des Todesfalls und dem darauf folgenden Jahr erfolgt der Wechsel entlang der gängigen Logik der Steuerklassen, z. B. Steuerklasse 1 für verwitwete Singles, Steuerklasse 4 für Wiederverheiratete mit Partner:in in der gleichen Steuerklasse usw..

Wer Bezüge zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, kann auch vom Hinterbliebenen-Pauschbetrag Gebrauch machen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Bezüge nicht aus einer gesetzlichen Rentenversicherung kommen.

Nicht vergessen: Erbschaftssteuererklärung

Wer kürzlich einen Verlust zu beklagen hatte, sollte neben der Besteuerung der Witwer-/Witwenrente auch an die notwendige Besteuerung der Erbschaft denken.

Die Erbschaftssteuererklärung ist notwendig, wenn Vermögenswerte von der verstorbenen Person an ihre Erben übergehen, z. B. Ehepartner:in oder Kinder. In dieser Erklärung werden alle Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen aufgeführt, um die Erbschaftssteuer zu berechnen, die auf den übertragenen Besitz anfällt. Sogenannte Nachlassverbindlichkeiten, etwa selbst übernommene Bestattungskosten oder Schulden der verstorbenen Person, mindern den Betrag.

Die Steuer, die auf diese Übertragung erhoben wird, hängt von der Höhe des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab.

Wichtig: Bei einer Erbengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft ist zusätzlich eine sogenannte „gesonderte einheitliche Feststellungserklärung“ erforderlich. Diese funktioniert ähnlich wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und dient der Feststellung der gemeinschaftlich zu versteuernden Einkünfte.

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Stefan Heine, Steueranwalt und Kopf des Online-Steuer-Tools smartsteuer, beantwortet Ihre Fragen gerne. Schicken Sie dazu eine E-Mail an hilfe@smartsteuer.de.


Stefan Heine

Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung.

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