Frag den Steueranwalt: So profitieren Rentner:innen von steuerfreien Einnahmen

Stefan Heine
Zuletzt aktualisiert:
03. November 2023
Lesedauer:
5 Minuten

Neben Altersbezügen haben Rentner:innen oft weitere Einkünfte, um ihre Rente aufzubessern. Von der Einkommensteuer befreit sind dabei die sogenannten steuerfreien Einnahmen. Mit Minijob, kurzfristiger Beschäftigung, sonstigen Einkünften und Ehrenamt gibt es für Rentner:innen lukrative Möglichkeiten, um steuerfreie Einnahmen zu beziehen. Alles, was Sie dazu wissen müssen, erklärt Steueranwalt Stefan Heine.

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Frag den Steueranwalt: So profitieren Rentner:innen von steuerfreien Einnahmen

Die Frage an den Steueranwalt Stefan Heine: Welche steuerfreien Einnahmen kann ich als Rentner:in erzielen?

Die Antwort: Der Ruhestand gilt für viele auch als Unruhestand, weil sie noch aktiv sein wollen. Manche müssen sich aber auch noch Geld zur Rente hinzuverdienen. Egal aus welchem Grund Sie noch Einnahmen erzielen wollen – es gibt Möglichkeiten, steuerfreie Einnahmen zu erhalten. Besonders in 5 Bereichen können Rentner:innen von steuerlichen Vorteilen profitieren.

 

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Steuerfreie Einnahmen dank Minijob: Die geringfügige Beschäftigung

Der Minijob bietet Ihnen die Gelegenheit, bis zu 520 Euro monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen. In maximal zwei Monaten eines Kalenderjahres können sogar 1.040 Euro verdient werden, wenn das Arbeitsaufkommen aus unvorhersehbaren Gründen hoch war – etwa, weil Kolleg:innen länger krank waren und Sie diese vertreten.

Regelaltersgrenze beachtenDoch Vorsicht: Auch wenn Minijobs steuerlich begünstigt sind, können sie rentenversicherungspflichtig sein, auch für Renter:innen. Dies hängt davon ab, ob Sie die Regelaltersgrenze bereits überschritten haben oder nicht. Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, ist rentenversicherungspflichtig, außer, man lässt sich mithilfe des „Antrags auf Befreiung“ davon befreien. Wer die Altersgrenze bereits überschritten hat, ist automatisch nicht mehr rentenversicherungspflichtig. 

Kurzfristige Beschäftigung für Renter:innen? Steuerfrei!

Grundsätzlich erfolgt die Versteuerung aufgrund der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte. Es besteht jedoch bei kurzfristigen Beschäftigungen die Möglichkeit der Versteuerung durch den Arbeitgeber mit 25 Prozent – wodurch es für Renter:innen steuerfrei wird.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist definiert als eine Tätigkeit, die im Voraus auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt ist. Diese Form der Beschäftigung ist besonders bei saisonalen Arbeiten beliebt, etwa beim Glühweinverkauf auf Weihnachtsmärkten oder im Tourismus.

Wichtig: Der Stundensatz darf nicht bei mehr als 19 Euro liegen und der Tagesverdienst nicht bei mehr als 150 Euro. 

Sonstige Einkünfte: Selbstgemachtes oder gelegentlich Vermietetes

„Sonstige Einkünfte“ sind genau das – eine wilde Mischung von Einnahmequellen. Unter diese Kategorie fallen Einkünfte wie die aus gelegentlichen Vermittlungen, Einnahmen aus gelegentlicher Vermietung oder dem Verkauf selbst hergestellter Gegenstände. Wer also selbst getöpferte Blumentöpfe oder gestrickte Strümpfe verkauft, fällt genau in diese Kategorie. Der Freibetrag liegt bei 256 Euro im Jahr, Beträge darüber müssen versteuert werden. 

Ehrenamt wird belohnt, auch steuerlich

Ehrenamtliches Engagement wird nicht nur sozial, sondern auch steuerlich belohnt. Egal ob als Schatzmeister im Gesangsverein, Schiedsrichterin beim Hockey oder Vereinsvorstand: Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind bis zu einem Betrag von 840 Euro pro Jahr steuerfrei. 

Steuerfrei auch für Rentner:innen: Die Übungsleiterpauschale

Für alle, die als Trainer:in, Ausbilder:in oder in vergleichbarer Funktion tätig sind, gibt es die Übungsleiterpauschale. Bis zu 3.000 Euro pro Jahr können Sie so steuerfrei dazuverdienen – vorausgesetzt, die Tätigkeit erfolgt im Dienst oder im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung. Das betrifft etwa Sporttrainer:innen, Chorleiter:innen, aber auch Menschen, die Jugendgruppen leiten.

Pauschale in Steuererklärung angeben     Übrigens: Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale lassen sich auch gemeinsam in einer Steuererklärung angeben, aber nicht für die identische Tätigkeit. Wer beispielsweise eine Jugendgruppe leitet (Übungsleiterpauschale) und zudem noch im Vorstand des Naturschutzvereins (Ehrenamt) aktiv ist, kann bis zu den Höchstsätzen steuerfreie Einnahmen verbuchen.

Steuerfreie Einnahmen: Ein Bonus-Spar-Tipp für fleißige Rentner:innen 

Mit Minijob, kurzfristiger Beschäftigung, Sonstigen Einkünften, Ehrenamt und Übungsleiterpauschale gibt es 5 gute Möglichkeiten, um steuerfreie Einkünfte zu erzielen. Einen Bonus-Tipp gibt es jedoch noch: Wer als Renter:in nun endlich die Zeit findet, die Wohnung oder das Haus zu entrümpeln, kann auch mit privaten Veräußerungsgeschäften noch steuerfrei Geld verdienen. Bei den meisten Wirtschaftsgütern, wie etwa Schmuck, Gemälden oder Antiquitäten, beträgt diese Frist ein Jahr. Die Gewinne aus solchen Verkäufen sind ebenfalls steuerfrei.

Sie haben eine Frage?

Stefan Heine, Steueranwalt und Kopf des Online-Steuer-Tools smartsteuer, beantwortet Ihre Fragen gerne. Schicken Sie dazu eine E-Mail an hilfe@smartsteuer.de


Stefan Heine

Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung.

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