Entgeltumwandlung statt Gehaltserhöhung – so sparen Sie Steuern

Wie wirkt sich eine Entgeltumwandlung aus?
Eine Entgeltumwandlung bedeutet vereinfacht gesagt, dass das Bruttogehalt reduziert wird und dieser Anteil in ein steuerlich begünstigtes Gehaltsextra – zum Beispiel eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) – investiert wird. Steuern und Sozialabgaben sind dadurch niedriger.
Bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Gehaltsumwandlung an, ist das sehr erfreulich. Sie können sich über ein höheres Nettogehalt freuen. Doch selbst wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen keine Gehaltserhöhung spendiert, können Sie Ihr Nettogehalt erhöhen. Das Zauberwort heißt hier „Entgeltumwandlung“.
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Entgeltumwandlung: Das gilt lohnsteuerlich
Die Entgeltumwandlung anstatt einer klassischen Gehaltserhöhung ist steuerlich vorteilhaft, weil bei einer klassischen Gehaltserhöhung nur etwa 50 % der Bruttogehaltserhöhung bei Ihnen auf dem Konto landen. Der Rest geht für Steuern und Sozialabgaben drauf.
Ganz anders ist das bei einer Entgeltumwandlung. Bei der Entgeltumwandlung reduzieren Sie Ihren laufenden Arbeitslohn und stecken die Differenz in ein Gehaltsextra, zum Beispiel einen Kindergartenzuschuss. Steuern und Sozialabgaben sind bei solchen Gehaltsextras deutlich niedriger.
Diese Gehaltsextras eignen sich nicht für eine Entgeltumwandlung
Doch aufgepasst: Die Entgeltumwandlung ist bei den meisten steuerbegünstigten Gehaltsextras nicht erlaubt. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro, die ein Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 an Beschäftigte auszahlen durfte, ist zum Beispiel nur dann steuerfrei, wenn dieses Extra zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Beispiel: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn?Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass das Bruttogehalt gemindert wird (= Entgeltumwandlung). Dafür erhält der Arbeitnehmer 2024 eine Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG in Höhe von 3.000 Euro. Folge: Die Zahlung in Höhe von 3.000 Euro ist nicht steuerfrei, weil diese Zahlung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird, sondern im Rahmen einer Entgeltumwandlung.
Entgeltumwandlung zu Gunsten betrieblicher Altersvorsorge steuerlich begünstigt
Eine der beliebtesten und steuerlich effektivsten Formen der Entgeltumwandlung ist die Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge wie die Direktversicherung, die Pensionskassen oder den Pensionsfonds.
Stammen die Beitragszahlungen für solche betrieblichen Altersvorsorge-Verträge aus einer Entgeltumwandlung, gilt steuerlich und sozialversicherungsrechtlich im Jahr 2025 Folgendes:
- Steuerfreiheit 2025: Beitragszahlungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung bleiben bis zu einer Höhe von bis zu 7.728 Euro steuerfrei (8 % der Beitragsbemessungsgrenze in die Rentenversicherung Ost und West in Höhe von 96.600 Euro).
- Sozialversicherungsfreiheit 2025: Im Jahr 2025 bleiben Beitragszahlungen in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds aus einer Entgeltumwandlung bis zu einer Höhe von 3.864 Euro betragsfrei (4 % der Beitragsbemessungsgrenze in die Rentenversicherung Ost und West in Höhe von 96.600 Euro).
Beachten Sie: Im Vorjahr 2024 galten noch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für Beitragszahlungen in die Rentenversicherung: 90.600 Euro (West) und 89.400 Euro (Ost).