
Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann von einem echten Steuerbonus profitieren – vorausgesetzt, die richtige Steuerklassen-Kombination wird gewählt. Steuerklasse 3 ist dabei besonders beliebt, weil sie im Vergleich zu anderen Klassen für ein deutlich höheres monatliches Nettoeinkommen sorgt. Doch wann lohnt sich der Wechsel wirklich? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und wie funktioniert der doppelte Grundfreibetrag, der für viele den entscheidenden Unterschied macht?
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Für wen gilt die Lohnsteuerklasse 3?
Steuerklasse 3 ist für verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften vorgesehen, die dauerhaft zusammenleben. Sie kann nur dann gewählt werden, wenn der:die andere Partner:in gleichzeitig Steuerklasse 5 annimmt – das sogenannte Steuerklassenmodell 3/5.
Besonders lohnend ist diese Kombination, wenn ein:e Partner:in den Großteil des gemeinsamen Einkommens verdient – idealerweise 60 Prozent oder mehr. Denn je größer der Einkommensunterschied, desto größer ist der steuerliche Vorteil.
Die Lohnsteuerklasse 3 kann nur von verheirateten Arbeitnehmer:innen mit einem monatlichen Mindesteinkommens von 538 Euro gewählt werden. Wenn ein Ehepaar dauerthaft getrennt lebt, muss wieder die Lohnsteuerklassen 1 beziehungsweise Lohnsteuerklasse 2 gewählt werden. Stirbt ein Ehepartner, so kann der:die verwitwete Arbeitnehmer:in die Lohnsteuerklasse 3 bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres beibehalten, wenn vorher genannte Voraussetzung zutreffend sind.
Die Steuerklassen 3 und 5 für Ehepaare sollen zukünfitg abgeschafft werden. Das hat die Bundesregierung hat Ende Juli 2024 beschlossen. Ab 2030 soll dann automatisch Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren gelten. Das Ziel: eine gerechtere Lohnsteuerverteilung erreichen. Das Finanzamt wird dann ermitteln, wer wie viel netto zum Einkommen beiträgt. Die Gesamtsteuerbelastung für Paare soll dabei aber unverändert bleiben. Insbesondere das Splittingverfahren soll nicht wegfallen. (Stand: 12.08.2024)
Besonderheit bei Steuerklasse 3
Bei der Lohnsteuerklasse 3 werden alle Freibeträge für beide Eheleute berücksichtigt, während der:die Ehepartner:in mit der Lohnsteuerklasse 5 auf die Freibeträge verzichtet. Mit dieser Kombination wird verdeutlicht, dass beide Eheleute mit der Ehe auch eine Einkommensgemeinschaft eingegangen sind und in der Folge gemeinsam besteuert werden.
Steuerklasse 3: Verdoppelter Grundfreibetrag
Für die Lohnsteuerklasse 3 gilt der verdoppelte Grundfreibetrag von 24.192 Euro für das Jahr 2025, der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro (ab 2023, davor 1.200 Euro), der Sonderausgabenpauschbetrag von 72 Euro und die vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschale.
Im Gegensatz zu den anderen Steuerklassen besteht hier die Möglichkeit, mit der klugen Aufteilung der Lohnsteuerklassen 3 und 5 die Steuerlast zu minimieren und das eigene monatliche Nettoeinkommen zu erhöhen. Da alle Freibeträge von dem:der Ehepartner:in mit der Lohnsteuerklasse 5 auf den:die Ehepartner:in mit der Lohnsteuerklasse 3 übertragen wurden, sollte Letztere:r allein- oder hauptverdienend in der Ehe sein. So profitiert er:sie davon, dass die Steuerpflicht und mit ihr die Steuerprogression erst spät einsetzt.
Der:Die Ehepartner:in mit der Lohnsteuerklasse 5 verzichtet zwar auf diesen Vorteil, jedoch werden beide Eheleute gemeinsam geringer besteuert, da das höhere Einkommen des:der Besserverdienenden prozentual mehr belastet wird als das eigene. Die Lohnsteuerklasse 5 sollte deshalb der:die Ehepartner:in wählen, der:die selbst kein:e Arbeitnehmer:in ist oder weniger verdient.
Es gilt meistens, dass die Vorteile der Steuerklasse 3 schon dann einsetzen, wenn der Ehepartner mindestens 60 Prozent oder mehr zum gemeinsamen Einkommen beiträgt. Der andere Ehepartner wählt entsprechend die Steuerklasse 5, wenn der eigene Beitrag zum gemeinsamen Einkommen 40 Prozent oder weniger beträgt.