Hauptvordruck Einkommensteuererklärung: Tipps und Gestaltungshinweise

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
26. Januar 2022
Lesedauer:
14 Minuten

Hier finden Sie detaillierte Gestaltungshinweise für jede Zeile des Hauptvordrucks (ESt1A) Ihrer Einkommensteuererklärung. Außerdem können Sie den Mantelbogen ESt1A hier als pdf herunterladen

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Persönliche Daten und Religionszugehörigkeit

[Identifikationsnummer Zeilen 7 und 19]

Der BFH hat geurteilt, dass die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und die Datenspeicherung mit dem Recht auf Selbstbestimmung vereinbar sind (BFH, Urteil v. 18.1.2012, II R 49/10; BFH/NV 2012 S. 475).

[Geburtsdatum Zeilen 8 und 19]

Das Geburtsdatum hat steuerlich vor allem Bedeutung für die Beurteilung, ob ein Altersentlastungsbetrag gem. § 24a EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen ist.

Steuerpflichtige, die vor Beginn des Vz. 2022 das 64. Lebensjahr vollendet haben (geboren vor dem 2.1.1958), haben für den Vz. 2022 Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag.

[Religionszugehörigkeit Zeilen 11, 22]

 

Der dem Steuerpflichtigen zugestellte Steuerbescheid setzt sich aus dem Bescheid für die Einkommensteuer, dem Bescheid für den Solidaritätszuschlag und (in den meisten Bundesländern) dem Bescheid für die Kirchensteuer zusammen. Deshalb müssen in der Einkommensteuererklärung auch Angaben zur Religionszugehörigkeit gemacht werden. Grundsätzlich haben alle als öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften (Kirchen) das Recht, eine gesetzliche Kirchensteuer zu erheben. Einzelne Kirchen erheben eine Kirchensteuer nach den Kirchensteuergesetzen der jeweiligen Landeskirchen. Andere Kirchen erheben keine gesetzliche Kirchensteuer. Soweit Kirchensteuer erhoben wird, beträgt sie in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 % der festgesetzten Einkommensteuer oder der Lohnsteuer.

In der Einkommensteuererklärung ist die Religionszugehörigkeit durch den Steuerpflichtigen – bei Ehegatten durch jeden Ehegatten – zu erklären. Zur Unterscheidung sind insbesondere folgende Religionsschlüssel zu verwenden:
 

RK

=

Römisch-katholisch

EV

=

Evangelisch

VD

=

Personen, die konfessionslos sind oder die einer Religionsgemeinschaft angehören, die keine Kirchensteuer erhebt

 

Ist keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen, kann die jeweilige Kirchengemeinde, der der Steuerpflichtige angehört, ein Kirchgeld festsetzen und erheben.

  • Das allgemeine Kirchgeld ist die Steuer der örtlichen Kirchengemeinde, die i. d. R. durch persönliches Anschreiben von Personen erhoben wird, die keine gesetzliche Kirchensteuer entrichten. Das allgemeine Kirchgeld wird nur regional erhoben. Das allgemeine Kirchgeld kann als festes (einheitliches) Kirchgeld oder als gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.
  • Das besondere Kirchgeld wird in einigen Bundesländern bei glaubensverschiedener Ehe erhoben, wenn ein Ehegatte mit höheren Einkünften konfessionslos ist oder einer Kirche angehört, die keine Kirchensteuer erhebt, und der andere Ehegatte – sowie ggf. die Kinder – einer kirchensteuererhebenden Kirche angehört. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Beschlüssen der zuständigen Kirchenbehörden.

Bei einer nicht ganzjährigen Kirchenmitgliedschaft, d. h. der Steuerpflichtige tritt im Laufe des Jahres aus der Kirche aus oder wieder ein oder wechselt von einer Konfession zu einer anderen, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt und durch eine Bescheinigung der Kirchengemeinde belegt werden. Nach einem Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht am Ende des Austrittsmonats bzw. in einzelnen Bundesländern einen Monat später. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld – ermittelt aus der Einkommensteuer des ganzen Jahres – ergeben würde.

Hinweis:Die Eingaben zur nicht ganzjährigen Kirchenmitgliedschaft erfolgen bei ELSTER im Hauptvordruck unter Punkt 10 "Sonstige Angaben und Anträge".

Die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge erfolgt im Abzugsverfahren zusammen mit der Erhebung der Kapitalertragsteuer durch die Bank, die die Kapitalerträge auszahlt. Die Daten zur Religionszugehörigkeit kann die Bank ab 2015 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen. Bis dahin ist sie auf die Information durch den Anleger angewiesen. Durch den Steuerabzug ist die Besteuerung abgegolten. Die Kapitalerträge werden grds. nicht mehr in die Veranlagung einbezogen. Hat der Anleger seine Bank nicht von der kirchensteuerpflichtigen Religionszugehörigkeit unterrichtet, muss die Kirchensteuer im Wege der Veranlagung nachträglich festgesetzt werden (§ 51a Abs. 2c EStG).

Veranlagungsarten und Steuertarif

[Familienstand Zeilen 18 und 29]

Die Angaben zum Familienstand, zur Scheidung und zum dauernden Getrenntleben werden für die Entscheidung über die Veranlagungsart und den anzuwendenden Steuertarif benötigt.

Einzelveranlagung

Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige durch eine Einzelveranlagung zur Einkommensteuer zu veranlagen (§ 25 EStG).

Für die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer ist der Grundtarif gem. § 32a Abs. 1 EStG anzuwenden. Dabei bleibt im Jahr 2022 ein z. v. E. bis zu 10.347 EUR (Grundfreibetrag) steuerfrei. Ab 2023 steigt der Grundfreibetrag auf 10.908 EUR. Für den übersteigenden Teil des zu versteuernden Einkommens beginnt der Steuersatz mit  ca. 15 % (Grenzsteuersatz) und erhöht sich für jeden weiteren Teil des zu versteuernden Einkommens stetig bis auf 42 %. Dieser vorläufige Höchststeuersatz ist bei einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 EUR (ab 2023: 62.827 EUR) erreicht. Für den Teil des zu versteuernden Einkommens, der den Betrag von 277.826 EUR übersteigt, erhöht sich der Steuersatz nochmals auf 45 %.

Tipp: Einzelveranlagung und Grundtarif bei Alleinerziehenden Der BFH hat entschieden, dass die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif nicht gleichheitswidrig ist (BFH, Urteil v. 29.9.2016, III R 62/13, BFH/NV 2017 S. 348). Eine dagegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss v. 18.9.2019, 2 BvR221/17). 

 

[Veranlagung von Ehegatten Zeile 29]

Es sind folgende Veranlagungsmöglichkeiten für Ehegatten vorgesehen: 

  • Einzelveranlagung (für Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung nicht erfüllen) mit Grundtarif (§§ 25, 32a Abs. 1 EStG),
  • Zusammenveranlagung mit Splittingtarif (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG),
  • Einzelveranlagung von Ehegatten auf Antrag mit Grundtarif (§§ 26, 26a, 32a Abs. 1 EStG),
  • Einzelveranlagung (für ehemalige Ehegatten) für das Jahr der Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung mit Splittingtarif (§§ 25, 32a Abs. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG).

 

Ehegattenveranlagung

Die Bestimmungen des EStG gelten sowohl für verschieden geschlechtliche als auch für gleichgeschlechtliche Ehegatten (Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, BGBl 2017 I S. 2787).

Eine Ausnahme von der Einzelveranlagung sieht § 26 EStG mit der sog. Ehegattenveranlagung vor. Diese liegt vor, wenn

  • eine rechtsgültige Ehe vorliegt,
  • beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
  • die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und
  • diese Voraussetzungen an mindestens einem Tag im Jahr vorliegen.

Liegen alle 4 Voraussetzungen vor, haben die Ehegatten ein Wahlrecht zwischen

  • der Einzelveranlagung von Ehegatten auf Antrag nach § 26a EStG und
  • der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG.


Eingetragene Lebenspartnerschaften

Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. d. LPartG können die Vorschriften über die Ehegattenveranlagung und alle anderen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften über Ehegatten für sich in Anspruch nehmen. Dies regelt § 2 Abs. 8 EStG ausdrücklich (BVerfG, Beschluss v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06). Die Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 ist grundsätzlich rückwirkend anzuwenden bis zum 1.8.2001 (Einführung des LPartG). Die Ausführungen im folgenden Text zu Ehegatten ohne Erwähnung der Lebenspartner gelten somit immer auch für Letztere.

Das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung gilt nur für Ehegatten, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften (BFH, Beschluss v. 26.4.2017, III B 100/16, BFH/NV 2017 S. 1105).

Erläuterungen zur Veranlagung von Ehegatten

Ob eine rechtsgültige Ehe vorliegt, beurteilt sich nach den Bestimmungen des BGB und des LPartG. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist keine Ehe i. S. d. BGB oder des LPartG. Bei Ausländern sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für jeden Beteiligten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem er angehört.

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht muss bei beiden Ehegatten gegeben sein. Besonderheiten nach § 1 Abs. 3 und § 1a EStG.

Ehegatten leben nicht dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Dabei ist unter „Lebensgemeinschaft“ die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter „Wirtschaftsgemeinschaft“ die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen. Für die Frage, ob Ehegatten als dauernd getrennt lebend anzusehen sind, wird einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung regelmäßig eine besondere Bedeutung zugewiesen.

Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist jedoch im Allgemeinen nicht aufgehoben, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich trennen. So liegt z.B. bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten, einem längeren Krankenhaus- oder Heimaufenthalt bei Krankheit kein dauerndes Getrenntleben vor. Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht. Die Finanzverwaltung wird i.d.R. die Angaben der Ehegatten, sie lebten nicht dauernd getrennt, anerkennen, es sei denn, die äußeren Umstände sprechen gegen das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Ein gescheiterter Versöhnungsversuch unterbricht das dauernde Getrenntleben und kann zur Anwendung des Ehegattenwahlrechts führen (BFH, Beschluss v. 23.10.2006, III B 5/06, BFH/NV 2007 S. 458).

Wenn eine Ehe nach dem Zerrüttungsprinzip geschieden worden ist, weil die Ehegatten übereinstimmend vor dem Familiengericht erklärt haben, ein Jahr getrennt gelebt zu haben, steht dies einer Zusammenveranlagung der Steuerpflichtigen nicht entgegen, sofern das Paar zu Beginn des Vz. noch nicht geschieden war und tatsächlich nicht dauernd getrennt gelebt hat. Dabei können die Erklärungen der Ehegatten vor dem Familiengericht lediglich ein wichtiges Indiz sein, sind aber für die Finanzverwaltung nicht bindend.

Mehrere Ehen in einem Veranlagungszeitraum

Liegen beim Steuerpflichtigen mehrere Ehen/Lebenspartnerschaften im Vz. vor, weil der Ehegatte verstorben ist oder die Ehe geschieden wurde und der Steuerpflichtige wieder geheiratet hat, gilt das Ehegattenwahlrecht nur für die neue Ehe/Partnerschaft, wenn beim Steuerpflichtigen und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung vorliegen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Zusammenveranlagung

Die Wahl der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG ist für die Ehepartner regelmäßig von Vorteil, wenn sie unterschiedlich hohe Einkünfte erzielen. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte zunächst für jeden Ehegatten getrennt ermittelt. Dies hat insbesondere Bedeutung für Frei- und Pauschbeträge, die nur einer im Rahmen einer Einkunftsart allein in Anspruch nehmen kann. Weiterhin ist die getrennte Ermittlung der Einkünfte für den Altersentlastungsbetrag von Bedeutung, der nur dem Ehegatten zusteht, der die Voraussetzungen erfüllt und der für jeden Ehegatten aus seinen Einkünften zu berechnen ist. Auch für außersteuerliche Rechtsnormen, z.  B. BAföG-Antrag von Kindern des einen Ehegatten, sind die nur dessen Einkünfte relevant.

Im Gesamtbetrag der Einkünfte werden die Eheleute in der Folge gemeinsam steuerlich behandelt. Durch die Zusammenrechnung können negative Einkünfte des einen Ehegatten mit positiven Einkünften des anderen ausgeglichen werden. Es wird nur ein gemeinsames z. v. E. ermittelt.

Bei der Zusammenveranlagung kommt der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG zur Anwendung. Dabei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen je zur Hälfte aufgeteilt. Für jede Hälfte wird die Einkommensteuer nach dem Grundtarif ermittelt und die beiden Steuerbeträge werden addiert. Dadurch erhalten Ehegatten zweimal der Grundfreibetrag und zweimal die niedrigen Steuersätze.
 

Beispiel: Auswirkungen von Grundtarif und SplittingtarifGrundfall: Nicht verheiratetes Paar
A, Freiberufler, z. v. E. 50.000 EUR, und B, Studentin, keine Einkünfte, leben 2022 als nicht verheiratetes Paar zusammen. Für A ist eine Einzelveranlagung nach § 25 EStG durchzuführen. Die Steuer beträgt nach dem Grundtarif 11.816 EUR. B wird nicht zur Einkommensteuer veranlagt.

Abwandlung 1: A und B heiraten im Jahr 2022
Heiraten A und B im Jahr 2022, können sie im Wege der Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG die Zusammenveranlagung wählen. Unterstellt, das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beträgt ebenfalls 50.000 EUR, wird die Steuer für jede Person aus dem hälftigen Anteil des z. v. E. (25.000 EUR) über den Grundtarif mit 3.493 EUR ermittelt. Die gemeinsame tarifliche Einkommensteuer beträgt deshalb in der Summe 6.986 EUR. Dies hat eine Ersparnis von 4.820 EUR zur Folge.

Abwandlung 2: A und B haben gleich hohe Einkünfte
Die nicht verheirateten Steuerpflichtigen A und B haben jeweils ein z. v. E. i. H. v. 25.000 EUR, wird für jeden eine Einzelveranlagung mit Grundtarif durchgeführt. Die tarifliche Steuer der jeweiligen Person beträgt 3.493 EUR. Durch eine Heirat würden A und B zwar zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ein Steuervorteil ergibt sich hier aber nicht, weil die gemeinsame Steuer nach dem Splittingverfahren in der Summe ebenfalls 6.986 EUR betragen würde.

[Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern auf Antrag nach § 26a EStG Zeilen 29 und Anlage Sonstiges Zeile 11]

Eine Einzelveranlagung von Ehegatten auf Antrag kommt in Betracht,

  • wenn mindestens ein Ehegatte den Antrag auf Einzelveranlagung stellt und
  • jeder eine Steuererklärung mit seinen Einkünften abgibt.

Jede Person erhält einen Steuerbescheid. Die Steuer wird jeweils nach der Grundtabelle festgesetzt.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG werden grds. demjenigen zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Insoweit unterscheidet sich die Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern nach § 26a EStG nicht von der Einzelveranlagung unverheirateter Personen nach § 25 EStG.
 

Achtung: Einheitliches Wahlrecht bei Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStGEhegatten, die eine Einzelveranlagung nach § 26a EStG beantragen, können Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG (haushaltsnahe Leistungen) und § 35c EStG (energetische Maßnahmen) auf gemeinsamen Antrag jeweils zur Hälfte abziehen. Der Antrag wird in der Anlage Sonstiges (Zeile 11) gestellt. Für die Aufteilung sind die jeweiligen Aufwendungen zu halbieren. Anschließend sind die Sonderausgabenhöchstbetragsrechnung, die Berechnung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen und die abziehbaren Steuerermäßigungen individuell für jeden Ehegatten zu berechnen (BFH, Urteil v. 28.11.2019, III R 11/18, BFH/NV2020 S. 626).

Ein Behinderten-Pauschbetrag sowie die von diesem erfassten oderfür Menschen mit Behinderung und die über diesen hinausgehenden tatsächlichen Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen vomdes behinderten Ehegatten abziehbar sind, kann zur Hälfte auf den nicht behinderten Ehegatten übertragen werden (BFH, Urteil v. 20.12.2017, III R 2/17, BFH/NV 2018 S. 573). Entsprechendes gilt für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 4 EStG und den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG.

Hat nur ein Ehegatte die Aufwendungen wirtschaftlich getragen, reicht sein Antrag in begründeten Einzelfällen (z. B. Krankheit oder Tod des anderen Ehepartners) allein aus. Liegen außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG vor, wird die zumutbare Belastung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten bestimmt.

In folgenden Fällen bietet die Einzelveranlagung auf Antrag nach § 26a EStG Vorteile!

Sie bietet Vorteile, wenn ein Ehegatte z. B.

  • steuerfreie Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) oder andere steuerfreie Einkünfte bezieht, die sich durch den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz auswirken,
  • hohe steuerermäßigte Einkünfte (z.B. Abfindung oder Vergütung für mehrjärige Tätigkeit, auf die die Fünftel-Regelung anzuwenden ist) hat,
  • kirchensteuerpflichtig ist, der andere nicht, 
  • Einkommensgrenzen einhalten muss (z.B. um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten),
  • bei der Abgabe der Steuererklärung bereits getrennt lebt oder geschieden ist und Auseinandersetzungen über die Steuernachzahlung bzw. -erstattung vermeiden möchte oder dem Ehegatten den Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse verwehren will, 
  • Verluste erzielt hat und durch den Verlustausgleich Freibeträge des anderen wegfallen würden.

Die Einzelveranlagung von Ehegatten kann in den aufgeführten Fällen einen Vorteil bieten. In vielen dieser Fälle wird aber eine Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif weiterhin günstiger sein.

Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

Das Ehegattenwahlrecht zur Zusammenveranlagung besteht auch dann, wenn einer der Ehegatten zuvor schon einzeln veranlagt wurde. Eine Zusammenveranlagung setzt in einem solchen Fall voraus, dass der Bescheid des anderen Ehepartners  geändert werden kann. Falls dieser bestandskräftig ist, kommt als Rechtsgrundlage eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht (BFH, Urteil v. 14.6.2018, III R 20/17, BFH/NV 2018 S. 1328).

Sonderfall: Einzelveranlagung mit Splittingtarif

Eine Einzelveranlagung nach §§ 25, 26a EStG bedeutet normalerweise immer Besteuerung nach dem Grundtarif. Nur in zwei Ausnahmefällen wird die Einzelveranlagung mit dem Splittingtarif nach § 32a Abs. 6 EStG durchgeführt:

Tod eines Ehegatten

Eine Ehegattenveranlagung wird noch für das Jahr, in dem der Ehegatte verstorben ist, durchgeführt. Im Folgejahr (Kalenderjahr nach dem Tod) wird das Einkommen des Überlebenden im Rahmen einer Einzelveranlagung nach § 25 EStG noch ein weiteres Mal mit dem Splittingtarif nach § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG versteuert, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllt haben. Sämtliche Freibeträge, z. B. der Sparerfreibetrag, und die abzugsfähigen Sonderausgaben werden jedoch einfach in Abzug gebracht. In den Folgejahren wird der Grundtarif angewendet.

Trennung/Scheidung

Trennen sich Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer, ist eine Ehegattenveranlagung für dieses Jahr noch möglich, weil zu Beginn des Jahres die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 EStG vorlagen.

Ab dem folgenden Jahr ist die Ehegattenveranlagung nicht mehr möglich, da sie das gesamte Jahr dauernd getrennt gelebt haben. Es ist für das Folgejahr eine Einzelveranlagung nach § 25 EStG mit Anwendung der Grundtabelle durchzuführen.

Die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung liegen noch vor, wenn eine Ehe im laufenden Jahr geschieden wurde, aber das Paar zu Beginn des Jahres noch die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung erfüllt hat. Insbesondere muss ein «nicht dauerndes Getrenntleben» an mindestens einem Tag vorgelegen haben. Dies ist, wegen des im Scheidungsrecht geltenden Zerrüttungsprinzips, eher selten. Hat ein Ehegatte im selben Jahr wieder geheiratet und erfüllt mit dem neuen Partner die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung, kann das Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung nach § 26b EStG und Einzelveranlagung auf Antrag nach § 26a EStG nur für die neue Ehe ausgeübt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der andere nicht wieder verheiratete Ehegatte aus der alten Ehe wird einzelveranlagt mit Splittingtarif nach § 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG.

[Ausübung des Ehegattenwahlrechts Zeile 29]

Die Wahl der Veranlagungsart treffen die Ehegatten für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung.

Für Verstorbene übt der Erbe bzw. die nach Anteilen ermittelte Mehrheit einer Erbengemeinschaft das Wahlrecht - auch für zurückliegende Jahre - aus.

Die zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Erklärung kann grds. noch bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids, d. h. auch noch im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, nicht aber im Revisionsverfahren, abgegeben werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids kann die ursprünglich getroffene Wahl zur Ehegattenveranlagung nur noch eingeschränkt geändert werden.

Nach § 26 Abs. 2 EStG werden Ehegatten zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Ehegatten werden auf Antrag einzeln nach § 26a EStG veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. Die Wahl der Einzelveranlagung auf Antrag nach § 26a EStG kann unwirksam sein, wenn der Ehegatte, der den Antrag gestellt hat, im Vz. keine positiven oder negativen Einkünfte erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn seine positiven Einkünfte so gering sind, dass weder eine Einkommensteuer festzusetzen ist, noch die Einkünfte einem Steuerabzug zu unterwerfen waren (BFH, Urteil v. 12.8.1977, VI R 61/75, BStBl 1977 II S. 870). Dies gilt selbst dann, wenn dem anderen Ehegatten eine Steuerstraftat zur Last gelegt wird (BFH, Urteil v. 10.1.1992, III R 103/87, BStBl 1992 II S. 297).

Üben Ehegatten, die die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung erfüllen, ihr Wahlrecht nicht oder nicht wirksam aus, wird eine Zusammenveranlagung unterstellt (§ 26 Abs. 3 EStG).

Änderung der Wahl der Ehegattenveranlagungsart

Die Wahl der Veranlagungsart wird für den betreffenden Vz. durch Angabe in der Steuererklärung und nach Eintritt der formellen Bestandskraft des Bescheids bindend.

Sie kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch dann geändert werden, wenn folgende Punkte gleichzeitig vorliegen:

  • Ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid wird aufgehoben, geändert oder berichtigt,
  • die Änderung der Wahl der Veranlagung wird dem Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt und
  • die Einkommensteuer der Ehegatten ist nach Änderung der Veranlagungsart niedriger, als sie ohne Letzteres wäre. Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.


[Güterstand der Eheleute/Lebenspartner Zeile 29]

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder haben sie durch Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart, sind jedem Ehegatten die Einkünfte aus dem ihm gehörenden Vermögen zuzurechnen. Bei Gütergemeinschaft werden die nicht personenbezogenen Einkünfte den Ehegatten gemeinsam zugerechnet.

Sonstige Angaben und Veranlagungswahlrechte 

[Steuerfreie Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen → eZeile 43 und Zeile 44] 

In dieser Zeile sind Einkommensersatzleistungen anzugeben, die zwar steuerfrei sind und bleiben, sich aber auf die Berechnung der Steuer der steuerpflichtigen Einkünfte auswirken (Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG) und nicht in den Zeilen 22-24 und 28 der Anlage N einzutragen sind. Zu erfassen sind neben den in Zeile 43 genannten Zuwendungen insbesondere Insolvenz-, Arbeitslosen- (ohne Arbeitslosengeld II – Hartz IV), Teilarbeitslosengeld.  Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kranken-, Mutterschafts-, Eltern-,  Übergangs-, Verletztengeld, Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz; aus dem Europäischen Sozialfonds finanziertes Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 SGB III, die dem Lebensunterhalt dienen. Die Leistungsbeträge werden grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Ein Leistungsnachweis ist nur in Ausnahmefällen dem Finanzamt vorzulegen. In Zeile 44 gehören vergleichbare steuerfreie Einkommensersatzleistungen, wenn sie in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz bezogen wurden. 

[Ergänzende Angaben zur Steuererklärung  Zeile 45]

Wollen Steuerpflichtige der Finanzverwaltung zusätzliche Angaben mitteilen, zu denen sie in den Steuererklärungsvordrucken keine Eintragungsmöglichkeit finden, müssen sie der Steuererklärung eine weitere Anlage beifügen, die mit der Überschrift «Ergänzende Angaben zur Steuererklärung» zu versehen ist und in Zeile 38 den Wert «1» eintragen. 

Insbesondere

  • Steuerpflichtige mit zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht im Kalenderjahr,

  • Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Inland (z.B. deutsche Staatsangehörige, die von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts aus einem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen),

  • Grenzpendler und

  • Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates mit Wohnsitz im Inland

können unter bestimmten Voraussetzungen familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu ist die Anlage WA-ESt der Steuererklärung hinzuzufügen. 

Unterschrift

Bei Zusammenveranlagung muss der Ehegatte auch dann unterschreiben, wenn er keine eigenen Einkünfte hatte. Wird die Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG gewählt, hat jeder Ehegatte nur seine Erklärung zu unterschreiben. 


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